Rechtssatz RS0084301
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084301
Entscheidungsdatum
16.04.2024
Rechtssatz
Ignoriert der Versicherungsträger eine ihm, sei es durch eine Meldung des Leistungsempfängers, eine Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger oder auf andere Art zugekommene Information, aus der er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, und erbringt er diese Leistung weiter, dann besteht das Recht auf Rückforderung der zu Unrecht weiter erbrachten Leistung nach § 107 Abs 2 lit a ASVG nicht. Dabei handelt es sich nicht um einen der Bestimmung des § 1432 letzter Fall ABGB ähnlichen Ausschluss des Rückforderungsrechtes.Ignoriert der Versicherungsträger eine ihm, sei es durch eine Meldung des Leistungsempfängers, eine Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger oder auf andere Art zugekommene Information, aus der er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, und erbringt er diese Leistung weiter, dann besteht das Recht auf Rückforderung der zu Unrecht weiter erbrachten Leistung nach Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG nicht. Dabei handelt es sich nicht um einen der Bestimmung des Paragraph 1432, letzter Fall ABGB ähnlichen Ausschluss des Rückforderungsrechtes.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 440/89
Entscheidungstext OGH 13.03.1990 10 ObS 440/89
Veröff: ÖA 1990,139 = SSV-NF 4/37
- 10 ObS 104/90
Entscheidungstext OGH 26.06.1990 10 ObS 104/90
nur: Ignoriert der Versicherungsträger eine ihm, sei es durch eine Meldung des Leistungsempfängers, eine Mitteilung des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger oder auf andere Art zugekommene Information, aus der er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, und erbringt er diese Leistung weiter, dann besteht das Recht auf Rückforderung der zu Unrecht weiter erbrachten Leistung nach § 107 Abs 2 lit a ASVG nicht. (T1)
Beisatz: Unabhängig von einer Meldung durch den Leistungsempfänger. (T2)
Veröff: SZ 63/111
- 10 ObS 310/91
Entscheidungstext OGH 28.04.1992 10 ObS 310/91
Veröff: SSV-NF 6/48
- 10 ObS 167/94
Entscheidungstext OGH 19.07.1994 10 ObS 167/94
- 10 ObS 62/13k
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 62/13k
Auch; nur T1
- 10 ObS 86/21a
Entscheidungstext OGH 29.07.2021 10 ObS 86/21a
Vgl; nur T1
- 10 ObS 158/21i
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 158/21i
- 10 ObS 28/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 10 ObS 28/24a
nur T1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084301
Zuletzt aktualisiert am
27.05.2024
Dokumentnummer
JJR_19900313_OGH0002_010OBS00440_8900000_002