Entscheidungsgründe:
Am 10.4.1989 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr nach § 71 Abs 4 ff BSVG (in der seit 1.1.1989 geltenden Fassung der 13. BSVGNov BGBl 1988/751) die Hälfte der ihrem Ehemann gebührenden Pension auszuzahlen. Die Beklagte gab diesem Antrag mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.5.1989 statt. Sie zahlte der Klägerin vom 1.6.1989 bis 31.12.1991 die Hälfte der genannten Pension aus, und zwar in der Zeit vom 1.6.1990 bis 31.12.1991 128.996,90 S. Am 27.3.1990 wurde die Ehe zwischen der Klägerin und dem Pensionsberechtigten rechtskräftig geschieden. In einem Vergleich vom selben Tag verzichteten die Ehegatten gegenseitig auf Unterhalt. Im Zuge des Scheidungsverfahrens wurde die Klägerin nicht darauf hingewiesen, daß nach der Scheidung eine getrennte Pensionsauszahlung nicht mehr möglich sei. Am 2.4.1990 sprach die Klägerin bei der Beklagten vor und beantragte die Weiterversicherung in der Krankenversicherung (und die Herabsetzung der Beitragsgrundlage in dieser Versicherung). Dabei gab sie ihren Familienstand mit "geschieden seit 27.3.1990" an und verwies auch auf den Bezug des Anteils an der Pension des Gatten. Das Formblatt wurde jedoch nicht von ihr, sondern von einem Angestellten der Beklagten ausgefüllt. (In diesem Formblatt sind ua angeführt: die Versicherungsnummer 2567 170827-2P1 und die AZ 2567-170827 der Beklagten (Versicherungsnummer und AZ beziehen sich offensichtlich auf den geschiedenen Ehemann der Klägerin, da diese, wie sich aus ihrer Vernehmung als Partei ergibt, nicht am 17.8.1927, sondern am 7.4.1933 geboren wurde), daß die Klägerin seit 27.3.1990 geschieden ist, daß die Klägerin keine Pension (Rente) aus eigener Versicherung bezieht oder bezog, allerdings einen Anteil aus der Pension des Gatten, und daß sie die Beiträge zur Weiterversicherung ab 28.3.1990 entrichten möchte. Die für die Personaldaten des Ehepartners vorgesehenen beiden Zeilen des Formblattes blieben unausgefüllt. In dem für Angaben über die Beschäftigungsverhältnisse vorgesehenen Raum auf der Rückseite des Formblattes findet sich der Vermerk "sh. Akt d. Gatten".) Es kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin anläßlich dieser Antragstellung darauf hingewiesen wurde, sie müsse die Scheidung bei der Beklagten gesondert melden. Innerhalb der Abteilungen der Beklagten erfolgte keine automatische Weitermeldung der Scheidung. Wenn der Sachbearbeiter ahnt, daß ein bekanntgewordener Umstand für eine Leistung maßgeblich ist, ist es aber üblich, dies an eine andere (die dafür zuständige) Abteilung weiterzumelden. "Die Klägerin sah keinen Zusammenhang zwischen der Krankenversicherung, der Scheidung und der Pension." (Nachdem die Klägerin am 19.11.1991 einen neuerlichen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage in der Krankenweiterversicherung eingebracht und die Beitragsabteilung telefonisch die Höhe der Pensionsteilung ab 1.1.1992 erhoben hatte, wurde die Pensionsabteilung der Beklagten darauf aufmerksam, daß die Klägerin vom Pensionsberechtigten geschieden ist. Nunmehr stellte die Beklagte die getrennte Auszahlung der Pension ab 1.1.1992 ein.)Am 10.4.1989 beantragte die Klägerin bei der Beklagten, ihr nach Paragraph 71, Absatz 4, ff BSVG (in der seit 1.1.1989 geltenden Fassung der 13. BSVGNov BGBl 1988/751) die Hälfte der ihrem Ehemann gebührenden Pension auszuzahlen. Die Beklagte gab diesem Antrag mit rechtskräftigem Bescheid vom 22.5.1989 statt. Sie zahlte der Klägerin vom 1.6.1989 bis 31.12.1991 die Hälfte der genannten Pension aus, und zwar in der Zeit vom 1.6.1990 bis 31.12.1991 128.996,90 S. Am 27.3.1990 wurde die Ehe zwischen der Klägerin und dem Pensionsberechtigten rechtskräftig geschieden. In einem Vergleich vom selben Tag verzichteten die Ehegatten gegenseitig auf Unterhalt. Im Zuge des Scheidungsverfahrens wurde die Klägerin nicht darauf hingewiesen, daß nach der Scheidung eine getrennte Pensionsauszahlung nicht mehr möglich sei. Am 2.4.1990 sprach die Klägerin bei der Beklagten vor und beantragte die Weiterversicherung in der Krankenversicherung (und die Herabsetzung der Beitragsgrundlage in dieser Versicherung). Dabei gab sie ihren Familienstand mit "geschieden seit 27.3.1990" an und verwies auch auf den Bezug des Anteils an der Pension des Gatten. Das Formblatt wurde jedoch nicht von ihr, sondern von einem Angestellten der Beklagten ausgefüllt. (In diesem Formblatt sind ua angeführt: die Versicherungsnummer 2567 170827-2P1 und die AZ 2567-170827 der Beklagten (Versicherungsnummer und AZ beziehen sich offensichtlich auf den geschiedenen Ehemann der Klägerin, da diese, wie sich aus ihrer Vernehmung als Partei ergibt, nicht am 17.8.1927, sondern am 7.4.1933 geboren wurde), daß die Klägerin seit 27.3.1990 geschieden ist, daß die Klägerin keine Pension (Rente) aus eigener Versicherung bezieht oder bezog, allerdings einen Anteil aus der Pension des Gatten, und daß sie die Beiträge zur Weiterversicherung ab 28.3.1990 entrichten möchte. Die für die Personaldaten des Ehepartners vorgesehenen beiden Zeilen des Formblattes blieben unausgefüllt. In dem für Angaben über die Beschäftigungsverhältnisse vorgesehenen Raum auf der Rückseite des Formblattes findet sich der Vermerk "sh. Akt d. Gatten".) Es kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin anläßlich dieser Antragstellung darauf hingewiesen wurde, sie müsse die Scheidung bei der Beklagten gesondert melden. Innerhalb der Abteilungen der Beklagten erfolgte keine automatische Weitermeldung der Scheidung. Wenn der Sachbearbeiter ahnt, daß ein bekanntgewordener Umstand für eine Leistung maßgeblich ist, ist es aber üblich, dies an eine andere (die dafür zuständige) Abteilung weiterzumelden. "Die Klägerin sah keinen Zusammenhang zwischen der Krankenversicherung, der Scheidung und der Pension." (Nachdem die Klägerin am 19.11.1991 einen neuerlichen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage in der Krankenweiterversicherung eingebracht und die Beitragsabteilung telefonisch die Höhe der Pensionsteilung ab 1.1.1992 erhoben hatte, wurde die Pensionsabteilung der Beklagten darauf aufmerksam, daß die Klägerin vom Pensionsberechtigten geschieden ist. Nunmehr stellte die Beklagte die getrennte Auszahlung der Pension ab 1.1.1992 ein.)
Mit Bescheid vom 3.7.1992 stellte die Beklagte fest, daß die Pensionsteilung gemäß § 71 Abs 4 BSVG auf Grund der Scheidung der Klägerin von ihrem Ehegatten mit Ablauf des Monates Mai 1990 endete. Weiters forderte sie den in der Zeit vom 1.6.1990 bis 31.12.1991 entstandenen Überbezug von 128.996,90 S nach § 72 Abs 1 BSVG zurück, weil die Klägerin die Scheidung nicht gemeldet habe.Mit Bescheid vom 3.7.1992 stellte die Beklagte fest, daß die Pensionsteilung gemäß Paragraph 71, Absatz 4, BSVG auf Grund der Scheidung der Klägerin von ihrem Ehegatten mit Ablauf des Monates Mai 1990 endete. Weiters forderte sie den in der Zeit vom 1.6.1990 bis 31.12.1991 entstandenen Überbezug von 128.996,90 S nach Paragraph 72, Absatz eins, BSVG zurück, weil die Klägerin die Scheidung nicht gemeldet habe.
Das auf Feststellung, daß dieser Überbezug nicht zurückgezahlt werden muß, gerichtete Klagebegehren stützt sich im wesentlichen darauf, die Klägerin habe am 2.4.1990 bei der Beklagten anläßlich ihres Antrages auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung angegeben, daß sie seit 27.3.1990 geschieden sei und die Hälfte der Pension ihres geschiedenen Ehegatten beziehe. Daraus hätte die Beklagte erkennen müssen, daß diese Leistung der Klägerin (seit ihrer Scheidung vom Pensionsberechtigten) zu Unrecht erbracht worden sei. Da die Beklagte die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen habe, habe sie nach § 72 Abs 2 BSVG kein Recht, die zu Unrecht erbrachte Leistung nach Abs 1 leg cit zurückzufordern.Das auf Feststellung, daß dieser Überbezug nicht zurückgezahlt werden muß, gerichtete Klagebegehren stützt sich im wesentlichen darauf, die Klägerin habe am 2.4.1990 bei der Beklagten anläßlich ihres Antrages auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung angegeben, daß sie seit 27.3.1990 geschieden sei und die Hälfte der Pension ihres geschiedenen Ehegatten beziehe. Daraus hätte die Beklagte erkennen müssen, daß diese Leistung der Klägerin (seit ihrer Scheidung vom Pensionsberechtigten) zu Unrecht erbracht worden sei. Da die Beklagte die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen habe, habe sie nach Paragraph 72, Absatz 2, BSVG kein Recht, die zu Unrecht erbrachte Leistung nach Absatz eins, leg cit zurückzufordern.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Sie wendete ein, daß der Antrag der Klägerin auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung vom 2.4.1990 keine Meldung der Ehescheidung darstelle.
Das Erstgericht stellte fest, daß in der Zeit vom 1.6.1990 bis 31.12.1991 ein Überbezug der Klägerin von 128.996,90 S entstanden ist, erkannte die Beklagte aber schuldig, von der Rückforderung dieses Überbezuges Abstand zu nehmen.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes habe die Beklagte nach § 72 Abs 2 lit a BSVG kein Recht auf Rückforderung des Überbezuges. Sie habe nämlich auf die ihr zwar nicht gesondert gemeldete, aber im Antrag auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung "auf andere Art" zur Kenntnis gebrachte Tatsache der Scheidung der Klägerin (vom Pensionsberechtigten) erst nach Jahren reagiert. Daß diese (für den Überbezug) ganz erhebliche Information nicht an die zuständige Abteilung der Beklagten weitergeleitet wurde, stelle einen von ihr zu vertretenden Organisationsmangel dar.Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes habe die Beklagte nach Paragraph 72, Absatz 2, Litera a, BSVG kein Recht auf Rückforderung des Überbezuges. Sie habe nämlich auf die ihr zwar nicht gesondert gemeldete, aber im Antrag auf Weiterversicherung in der Krankenversicherung "auf andere Art" zur Kenntnis gebrachte Tatsache der Scheidung der Klägerin (vom Pensionsberechtigten) erst nach Jahren reagiert. Daß diese (für den Überbezug) ganz erhebliche Information nicht an die zuständige Abteilung der Beklagten weitergeleitet wurde, stelle einen von ihr zu vertretenden Organisationsmangel dar.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten, die sich entgegen der Anfechtungserklärung nur gegen den die Berufungswerberin beschwerenden Ausspruch über die Rückforderung richtete, nicht Folge. Da die Scheidung der Ehe zwischen der Klägerin und dem Pensionsberechtigten und die anteilige Auszahlung der Pension aus dem am 2.4.1990 aufgenommenen Antrag ersichtlich gewesen seien, hätte die Beklagte bei gehöriger Aufmerksamkeit erkennen müssen, daß der Klägerin kein Anteil der Pension ihres geschiedenen Ehegatten mehr gebührte. Das Wissen, daß eine Ehescheidung Auswirkungen auf den Pensionsanspruch haben könne, müsse bei einem als Sachbearbeiter tätigen Angestellten eines Sozialversicherungsträgers vorausgesetzt werden.
In der Revision macht die Beklagte unrichtige rechtliche Beurteilung (der Sache) geltend und beantragt, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinn abzuändern und der Klägerin die Rückzahlung des Überbezuges von 128.996,90 S aufzuerlegen.
Die Klägerin erstattete eine Revisionsbeantwortung und beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Die Revision ist nach § 46 Abs 1 Z 2 ASGG zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nämlich die Feststellung der Pflicht der Klägerin zum Rückersatz zu Unrecht empfangener Versicherungsleistungen von 128.996,90 S, 50.000 S übersteigt.Die Revision ist nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG zulässig, weil der Streitgegenstand, über den das Berufungsgericht entschieden hat, nämlich die Feststellung der Pflicht der Klägerin zum Rückersatz zu Unrecht empfangener Versicherungsleistungen von 128.996,90 S, 50.000 S übersteigt.