Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 12. Dezember 1983 erkannte die beklagte Partei der Klägerin die Alterspension und einen Kinderzuschuß für den am 21. September 1964 geborenen Sohn Hubert St. zu. Der Kinderzuschuß war als eigener Leistungsbestandteil ausgewiesen. Die Meldebelehrung enthielt den Hinweis, daß der Kinderzuschuß wegen der noch nicht abgeschlossenen Berufsausbildung des Sohnes über das 18. Lebensjahr hinaus bis zur Beendigung dieser Ausbildung weitergebühre und daß das Ende dieser Ausbildung binnen zwei Wochen anzuzeigen sei. Hubert St. beendete seine Berufsausbildung zum Bürokaufmann im Jänner 1984. Er bezog von der beklagten Partei unter der PNr. 613.935-11 eine Waisenpension. In diesem Akt wurde die Beendigung der Berufsausbildung von der Sachbearbeitung registriert und die Waisenpension mit Bescheid vom 30. Dezember 1983 vom 1. Februar 1984 an eingestellt. Aus einem Versehen der Sachbearbeitung unterblieb damals die Einstellung des Kinderzuschusses, den die Klägerin bis Juni 1988 weiterbezog. Die Klägerin meldete der beklagten Partei das Ende der Berufsausbildung ihres Sohnes nicht.
Mit Bescheid vom 24. April 1990 stellte die beklagte Partei fest, daß der Klägerin der Kinderzuschuß vom 1. Februar 1984 an nicht mehr gebühre, forderte den Überbezug von 23.637,10 S unter Berufung auf § 76 GSVG zurück und rechnete die zu Unrecht bezogene Geldleistung unter Berufung auf § 71 GSVG auf.Mit Bescheid vom 24. April 1990 stellte die beklagte Partei fest, daß der Klägerin der Kinderzuschuß vom 1. Februar 1984 an nicht mehr gebühre, forderte den Überbezug von 23.637,10 S unter Berufung auf Paragraph 76, GSVG zurück und rechnete die zu Unrecht bezogene Geldleistung unter Berufung auf Paragraph 71, GSVG auf.
Die rechtzeitige Klage, deren Begehren zunächst auf "Feststellung, daß die Rückforderung des behaupteten Überbezuges von 23.637,10 S zu Unrecht erfolgt und daher einzustellen sei, und Wiederauszahlung der bereits einbehaltenen Raten" lautete und sodann auf Abstandnahme von der Rückforderung des Kinderzuschusses für die Zeit von Feber 1984 bis Juni 1988 "konkretisiert" wurde, stützt sich im wesentlichen darauf, die Klägerin habe auf ihrem Pensionsauszahlungsbeleg keinen Hinweis auf einen Kinderzuschuß erkennen können und deshalb nicht bemerkt, daß sie diesen weiterhin bezogen habe. Bei ihrer kleinen Pension habe sie auch nicht erkennen können, daß ihr zuviel ausgezahlt worden sei. Sie stehe schon im 7. Lebensjahrzehnt und habe den größten Teil ihres Lebens im landwirtschaftlichen bzw. Gastgewerbebetrieb gearbeitet. Es könne ihr nicht angelastet werden, daß sie daneben keine Zeit gehabt habe, sich mit den komplizierten Bestimmungen des Sozialversicherungsrechtes auseinanderzusetzen. Sie habe den von der beklagten Partei bezogenen Geldbetrag in gutem Glauben als Pensionszahlung betrachtet, entgegengenommen und verbraucht.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Möge der Meldepflichtverletzung wegen der Aktenkundigkeit des Ausbildungsendes im Waisenpensionsakt auch keine Relevanz zukommen, hätte die Klägerin doch wegen der Meldebelehrung im Pensionszuerkennungsbescheid erkennen müssen, daß der über das 18. Lebensjahr hinaus gewährte Kinderzuschuß nach Beendigung der Berufsausbildung des Sohnes nicht mehr gebührte. Auch auf den Pensionsüberweisungsbelegen würden die Leistungsbestandteile auf den Groschen genau ausgewiesen, so daß bei jedem Überweisungsvorgang klar ersichtlich sei, ob und in welcher Höhe ein Zuschuß gewährt werde. Die Klägerin sei daher nicht nur anläßlich der Zuerkennung des Kinderzuschusses, sondern Monat für Monat bis Juni 1988 darüber informiert worden, daß sie einen Kinderzuschuß zu ihrer Pension erhalte. Weil der überbezugsbegründende Sachverhalt bereits im Frühjahr 1984 verwirklicht worden sei, sei § 76 GSVG in der bis 31. Dezember 1985 geltenden Fassung vor der 10. GSVGNov anzuwenden. Der Beginn der Verjährungsfrist nach Abs 2 leg cit sei mit 22. Juni 1988 anzusetzen, als dem Sachbearbeiter der beklagten Partei die unrichtige Leistungserbringung bewußt geworden sei. Von der einschließlich Ausgleichszulage 4.971,20 S betragenden Pension der Klägerin würden vom 1. Mai 1990 monatlich 420 S einbehalten.Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage. Möge der Meldepflichtverletzung wegen der Aktenkundigkeit des Ausbildungsendes im Waisenpensionsakt auch keine Relevanz zukommen, hätte die Klägerin doch wegen der Meldebelehrung im Pensionszuerkennungsbescheid erkennen müssen, daß der über das 18. Lebensjahr hinaus gewährte Kinderzuschuß nach Beendigung der Berufsausbildung des Sohnes nicht mehr gebührte. Auch auf den Pensionsüberweisungsbelegen würden die Leistungsbestandteile auf den Groschen genau ausgewiesen, so daß bei jedem Überweisungsvorgang klar ersichtlich sei, ob und in welcher Höhe ein Zuschuß gewährt werde. Die Klägerin sei daher nicht nur anläßlich der Zuerkennung des Kinderzuschusses, sondern Monat für Monat bis Juni 1988 darüber informiert worden, daß sie einen Kinderzuschuß zu ihrer Pension erhalte. Weil der überbezugsbegründende Sachverhalt bereits im Frühjahr 1984 verwirklicht worden sei, sei Paragraph 76, GSVG in der bis 31. Dezember 1985 geltenden Fassung vor der 10. GSVGNov anzuwenden. Der Beginn der Verjährungsfrist nach Absatz 2, leg cit sei mit 22. Juni 1988 anzusetzen, als dem Sachbearbeiter der beklagten Partei die unrichtige Leistungserbringung bewußt geworden sei. Von der einschließlich Ausgleichszulage 4.971,20 S betragenden Pension der Klägerin würden vom 1. Mai 1990 monatlich 420 S einbehalten.
Außer Streit gestellt wurde, daß der Kinderzuschuß auf dem Pensionsabschnitt eigens ausgeworfen ist.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, von der Rückforderung des Kinderzuschusses für Hubert St., geboren am 21. September 1964, für die Zeit von Feber 1984 bis Juni 1988 Abstand zu nehmen.
Außer den eingangs wiedergegebenen Feststellungen stellte das Erstgericht noch fest, daß die Klägerin darüber nicht informiert war, ab wann sie den Kinderzuschuß bekomme. Sie dachte auch dann nicht an den Kinderzuschuß, als ihr Sohn berufstätig wurde. Auch den Pensionsabschnitt betrachtete sie nicht so genau. Bei Bezug der Pension schaute sie nicht auf den Pensionsschein. Sie kümmerte sich nur um den Eingang des Geldes. Die Rechtsbelehrung der beklagten Partei über die Mitteilung von Änderungen wurden von der Klägerin nicht gelesen. Wenn sie davon Kenntnis gehabt hätte, dann hätte sie der beklagten Partei den Arbeitsbeginn des Sohnes mitgeteilt.
Nach der Rechtsmeinung des Erstgerichtes lägen eine bewußte Verschweigung von maßgeblichen Tatsachen oder bewußt unwahre Angaben nicht vor, weil die beklagte Partei offiziell von der Beendigung der Berufsausbildung Kenntnis erhalten, diesen Sachverhalt registriert und die Waisenpension des Sohnes der Klägerin eingestellt habe. Wenn damals aus einem Versehen einer Institution wie der beklagten Partei die Einstellung des Kinderzuschusses unterblieben sei, könne man für den Standpunkt der Klägerin Verständnis aufbringen, daß sie sich primär nur um den Eingang des Geldes gekümmert und nicht akribisch die Pensionsabschnitte auf ihren Inhalt geprüft habe und nach Jahren selbständig auf die Idee habe kommen müssen, eine Rechtsbelehrung der beklagten Partei neuerlich zu studieren. Abgesehen davon könne es als gerichtsbekannt gelten, daß Personen, die den größeren Teil ihres Lebens in landwirtschaftlichen bzw. Gastgewerbebetrieben arbeiteten, die gedankliche Ausrichtung mehr auf ihre Berufstätigkeit lenkten, als jeweils allfällige Mitteilungen bzw. Formularinhalte der Sozialversicherung genauestens auf den textlichen Inhalt zu prüfen. Selbst die beklagte Partei meine, daß der Meldepflichtverletzung der Klägerin keine Relevanz zukomme, weil das Ende der Ausbildung des Sohnes in dessen Waisenpensionsakt aktenkundig gewesen sei. Ein Versehen der beklagten Partei könne nicht implizite eine Zahlungspflicht der Klägerin auslösen. Die beklagte Partei hätte es ja in der Hand gehabt, nach Einstellung der Waisenpension auch die Einstellung des Kinderzuschusses zu veranlassen. Überdies sei die Forderung der beklagten Partei verjährt. Da der beklagten Partei bekannt geworden sei, daß wegen der Beendigung der Berufsausbildung des Sohnes dessen Waisenpension einzustellen sei, habe sie auch Kenntnis davon gehabt, daß für ihn kein Kinderzuschuß mehr zustehe.
Das Berufungsgericht gab der wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung erhobenen, auf Abänderung durch Klageabweisung, allenfalls Aufhebung gerichteten Berufung der beklagten Partei teilweise Folge und änderte das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß
1. die Klägerin nicht verpflichtet ist, der beklagten Partei den für die Zeit vom 1. Jänner 1986 bis 30. Juni 1988 entstandenen Überbezug an Kinderzuschuß für ihren am 21. September 1964 geborenen Sohn Hubert St. von 13.762,70 S zurückzuzahlen;
2. das Mehrbegehren der Klägerin, die beklagte Partei sei schuldig, der Klägerin gegenüber von der Rückforderung von 9.874,40 S des für die Zeit vom 1. Februar 1984 bis 31. Dezember 1985 entstandenen Überbezuges an Kinderzuschuß für den oben genannten Sohn abzusehen, abgewiesen wird und
3. die Klägerin daher schuldig ist, an die beklagte Partei 9.874,40 S in monatlichen Teilbeträgen von je 340,50 S - abzüglich bereits aufgerechneter Beträge - ab dem dem Eintritt der Rechtskraft dieser Entscheidung folgenden Monatsersten zu zahlen.
Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revision nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig sei.Weiters sprach das Berufungsgericht aus, daß die Revision nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässig sei.
Nach der rechtlichen Beurteilung der zweiten Instanz hätte die Klägerin bei gehöriger Sorgfalt und Aufmerksamkeit iS des § 1297 ABGB die Beendigung der Berufsausbildung ihres Sohnes der beklagten Partei melden müssen. Sie sei im Gewährungsbescheid ausdrücklich auf diese Anzeigepflicht hingewiesen worden. Überdies sei der Kinderzuschuß auf ihren Pensionsabschnitten als eigener Leistungsteil ausgewiesen und ihr die Tatsache des Bezuges des Kinderzuschusses laufend gegenwärtig gewesen. Wer behaupte, Leistungsbescheide und die besonders hervorgehobenen Meldebelehrungen nicht anzuschauen, der handle zumindest leicht fahrlässig. Die Klägerin habe daher die Meldepflicht schuldhaft verletzt. Daß das voraussichtliche Ende der Berufsausbildung ihres Sohnes in den Versicherungsakten vorgemerkt gewesen sei, vermöge die Klägerin von der Meldepflichtverletzung nicht zu entheben. Sie habe nicht einmal behauptet, daß der Kinderzuschuß trotz pflichtgemäßer Meldung weitergewährt worden wäre. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß die beklagte Partei durch eine Meldung auf ihr Versehen aufmerksam gemacht worden wäre und die Leistung (des Kinderzuschusses) eingestellt hätte. Außerdem sei auch der Rückforderungstatbestand nach § 76 Abs 1 letzter Satz GSVG erfüllt. Die Klägerin hätte bei gehöriger Sorgfalt wissen müssen, daß der Kinderzuschuß nur deshalb über das 18. Lebensjahr ihres Sohnes hinaus gewährt worden sei, weil sich dieser noch in Berufsausbildung befunden habe. Sie hätte daher ohne besondere Kenntnis sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften wissen müssen, daß ihr von der Beendigung der Berufsausbildung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (des Sohnes) an der Kinderzuschuß nicht mehr gebührte.Nach der rechtlichen Beurteilung der zweiten Instanz hätte die Klägerin bei gehöriger Sorgfalt und Aufmerksamkeit iS des Paragraph 1297, ABGB die Beendigung der Berufsausbildung ihres Sohnes der beklagten Partei melden müssen. Sie sei im Gewährungsbescheid ausdrücklich auf diese Anzeigepflicht hingewiesen worden. Überdies sei der Kinderzuschuß auf ihren Pensionsabschnitten als eigener Leistungsteil ausgewiesen und ihr die Tatsache des Bezuges des Kinderzuschusses laufend gegenwärtig gewesen. Wer behaupte, Leistungsbescheide und die besonders hervorgehobenen Meldebelehrungen nicht anzuschauen, der handle zumindest leicht fahrlässig. Die Klägerin habe daher die Meldepflicht schuldhaft verletzt. Daß das voraussichtliche Ende der Berufsausbildung ihres Sohnes in den Versicherungsakten vorgemerkt gewesen sei, vermöge die Klägerin von der Meldepflichtverletzung nicht zu entheben. Sie habe nicht einmal behauptet, daß der Kinderzuschuß trotz pflichtgemäßer Meldung weitergewährt worden wäre. Es sei vielmehr davon auszugehen, daß die beklagte Partei durch eine Meldung auf ihr Versehen aufmerksam gemacht worden wäre und die Leistung (des Kinderzuschusses) eingestellt hätte. Außerdem sei auch der Rückforderungstatbestand nach Paragraph 76, Absatz eins, letzter Satz GSVG erfüllt. Die Klägerin hätte bei gehöriger Sorgfalt wissen müssen, daß der Kinderzuschuß nur deshalb über das 18. Lebensjahr ihres Sohnes hinaus gewährt worden sei, weil sich dieser noch in Berufsausbildung befunden habe. Sie hätte daher ohne besondere Kenntnis sozialversicherungsrechtlicher Vorschriften wissen müssen, daß ihr von der Beendigung der Berufsausbildung und Aufnahme einer Erwerbstätigkeit (des Sohnes) an der Kinderzuschuß nicht mehr gebührte.
Weil die beklagte Partei aber auf Grund der Vormerke in den Bezugsakten hätte erkennen müssen, daß die Leistung (des Kinderzuschusses) zu Unrecht erbracht worden sei, komme nach § 76 Abs 2 lit. a GSVG idF der 10. GSVGNov seit 1. Jänner 1986 eine Rückforderung des Kinderzuschusses nicht in Betracht.Weil die beklagte Partei aber auf Grund der Vormerke in den Bezugsakten hätte erkennen müssen, daß die Leistung (des Kinderzuschusses) zu Unrecht erbracht worden sei, komme nach Paragraph 76, Absatz 2, Litera a, GSVG in der Fassung der 10. GSVGNov seit 1. Jänner 1986 eine Rückforderung des Kinderzuschusses nicht in Betracht.
Das Recht auf Rückforderung verjähre nach § 76 Abs 2 lit. b GSVG binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden sei, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden sei. Da im GSVG Bestimmungen über die Verjährung nicht enthalten seien, seien die allgemeinen, für die Rechtseinrichtung der Verjährung geltenden Regeln des ABGB, insbesondere hinsichtlich der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung (§§ 1494, 1496 und 1497 ABGB) analog heranzuziehen. Nach § 1501 ABGB ist auf die Verjährung ohne Einwendung der Partei von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen. Da eine Verjährungseinrede weder ausdrücklich noch schlüssig erhoben worden sei, habe das Erstgericht auf die Verjährung nicht Bedacht nehmen dürfen. Daher sei die Klägerin schuldig, den Überbezug für die Zeit vom 1. Februar 1984 bis 31. Dezember 1985 zurückzuzahlen.Das Recht auf Rückforderung verjähre nach Paragraph 76, Absatz 2, Litera b, GSVG binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden sei, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden sei. Da im GSVG Bestimmungen über die Verjährung nicht enthalten seien, seien die allgemeinen, für die Rechtseinrichtung der Verjährung geltenden Regeln des ABGB, insbesondere hinsichtlich der Hemmung und Unterbrechung der Verjährung (Paragraphen 1494, 1496 und 1497 ABGB) analog heranzuziehen. Nach Paragraph 1501, ABGB ist auf die Verjährung ohne Einwendung der Partei von Amts wegen kein Bedacht zu nehmen. Da eine Verjährungseinrede weder ausdrücklich noch schlüssig erhoben worden sei, habe das Erstgericht auf die Verjährung nicht Bedacht nehmen dürfen. Daher sei die Klägerin schuldig, den Überbezug für die Zeit vom 1. Februar 1984 bis 31. Dezember 1985 zurückzuzahlen.
Der abändernde Teil des Berufungsurteils erwuchs mangels Anfechtung durch die dadurch beschwerte Klägerin in Rechtskraft.
Gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung der zweiten Instanz richtet sich die nicht beantwortete Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung der Sache mit den Anträgen, das angefochtene Urteil durch gänzliche Klageabweisung abzuändern oder es (im Umfang der Anfechtung) allenfalls aufzuheben.
Die nach § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.Die nach Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG zulässige Revision ist nicht berechtigt.
§ 76 Abs 2 GSVG lautete idF vor der 10. GSVG:Paragraph 76, Absatz 2, GSVG lautete in der Fassung vor der 10. GSVG:
"Das Recht auf Rückforderung gemäß Abs 1 verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekanntgeworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist.""Das Recht auf Rückforderung gemäß Absatz eins, verjährt binnen zwei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekanntgeworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist."
Durch Art I Z 16 der 10. GSVGNov erhielt § 76 Abs 2 GSVG folgende Fassung:Durch Artikel römisch eins, Ziffer 16, der 10. GSVGNov erhielt Paragraph 76, Absatz 2, GSVG folgende Fassung:
"Das Recht auf Rückforderung nach Abs 1"Das Recht auf Rückforderung nach Absatz eins
a) besteht nicht, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat;
b) verjährt binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist."
In der RV zur 41. ASVGNov 774 BlgNR 16. GP, 37 f wurde zur Änderung des § 107 Abs 2 ASVG ausgeführt:In der Regierungsvorlage zur 41. ASVGNov 774 BlgNR 16. GP, 37 f wurde zur Änderung des Paragraph 107, Absatz 2, ASVG ausgeführt:
"Der Zahlungsempfänger unterliegt gemäß § 40 ASVG einer Anzeigeverpflichtung und trägt damit die Verantwortung für einen entstandenen Überbezug auch dann, wenn der Sozialversicherungsträger Ausdrucke über Änderungen in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen anderer Stellen, in erster Linie des Hauptverbandes, besitzt."Der Zahlungsempfänger unterliegt gemäß Paragraph 40, ASVG einer Anzeigeverpflichtung und trägt damit die Verantwortung für einen entstandenen Überbezug auch dann, wenn der Sozialversicherungsträger Ausdrucke über Änderungen in den für den Fortbestand der Bezugsberechtigung maßgebenden Verhältnissen anderer Stellen, in erster Linie des Hauptverbandes, besitzt.
Durch die im versendeten Entwurf vorgeschlagene Regelung sollte sichergestellt werden, daß der Sozialversicherungsträger eine von ihm erbrachte Leistung dann nicht zurückfordern kann, wenn er aufgrund der gegebenen Sach- und Rechtslage erkennen mußte, daß die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist ...
Aufgrund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens soll aber auch § 107 Abs 2 lit. a ASVG präziser gefaßt werden. Der Wortlaut des versendeten Entwurfes nimmt nicht darauf Bedacht, daß es zur bescheidmäßigen Feststellung eines ungebührlichen Bezuges oft zeitaufwendiger Erhebungen bedarf und kollidiert überdies mit dem Wortlaut des § 107 Abs 1 ASVG, wonach ein Recht auf Rückforderung auch dann besteht, wenn der Zahlungs- bzw Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre.Aufgrund der Ergebnisse des Begutachtungsverfahrens soll aber auch Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG präziser gefaßt werden. Der Wortlaut des versendeten Entwurfes nimmt nicht darauf Bedacht, daß es zur bescheidmäßigen Feststellung eines ungebührlichen Bezuges oft zeitaufwendiger Erhebungen bedarf und kollidiert überdies mit dem Wortlaut des Paragraph 107, Absatz eins, ASVG, wonach ein Recht auf Rückforderung auch dann besteht, wenn der Zahlungs- bzw Leistungsempfänger erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebühre.
In Berücksichtigung dieses Einwandes soll § 107 Abs 2 lit. a ASVG entsprechend genauer gefaßt werden."In Berücksichtigung dieses Einwandes soll Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG entsprechend genauer gefaßt werden."
Die EB der RV zur 10. GSVGNov 775 BlgNR 16. GP, 13 führen zur Änderung des § 76 Abs 2 GSVG aus, daß diese der im Entwurf zurDie EB der Regierungsvorlage zur 10. GSVGNov 775 BlgNR 16. GP, 13 führen zur Änderung des Paragraph 76, Absatz 2, GSVG aus, daß diese der im Entwurf zur
41. ASVGNov vorgeschlagenen gleichartigen Änderung des § 107 Abs 2 ASVG entspreche und verweisen auf die - oben41. ASVGNov vorgeschlagenen gleichartigen Änderung des Paragraph 107, Absatz 2, ASVG entspreche und verweisen auf die - oben
wiedergegebenen - entsprechenden Erläuterungen zum letztgenannten Entwurf.
Radner-Steingruber-Windhager-Engl, BSVG2 § 72 FN 7 führen zu Abs 2
lit. a dieser Gesetzesstelle u.a. aus, durch die 9. (BSVG)Nov solle
ab 1. Jänner 1986 sichergestellt werden, daß eine Rückforderung
dann nicht möglich sei, wenn die Sozialversicherungsanstalt .......
auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage erkennen mußte, daß
die Leistung zu Unrecht erbracht worden sei ....... Dies sei vor
allem dann der Fall, wenn (sie) vom meldepflichtigen Sachverhalt von dritter Seite, zB vom Hauptverband erfahren und daraufhin nicht ordnungsgemäß reagiert habe.
Schrammel in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 174 meint, mit § 107 Abs 2 lit. a ASVG werde eine Art "Aufgriffsobliegenheit" des Versicherungsträgers statuiert. Der zur Rückforderung Berechtigte müsse dem Leistungsempfänger ohne schuldhafte Verzögerung Klarheit verschaffen, widrigenfalls er sein Rückforderungsrecht verliere. Dies sei sicherlich eine Verbesserung der Rechtsposition des Leistungsempfängers. Da diesem aber meist verborgen bleiben werde, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsträger vom Übergenuß Kenntnis erlangt habe, sei abzuwarten, ob sich die Neuregelung in der Praxis zugunsten des Leistungsempfängers auswirken werde.Schrammel in Tomandl, SV-System 5. ErgLfg 174 meint, mit Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG werde eine Art "Aufgriffsobliegenheit" des Versicherungsträgers statuiert. Der zur Rückforderung Berechtigte müsse dem Leistungsempfänger ohne schuldhafte Verzögerung Klarheit verschaffen, widrigenfalls er sein Rückforderungsrecht verliere. Dies sei sicherlich eine Verbesserung der Rechtsposition des Leistungsempfängers. Da diesem aber meist verborgen bleiben werde, zu welchem Zeitpunkt der Versicherungsträger vom Übergenuß Kenntnis erlangt habe, sei abzuwarten, ob sich die Neuregelung in der Praxis zugunsten des Leistungsempfängers auswirken werde.
Nach Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4, Rz 223 erlischt der Rückerstattungsanspruch, wenn der Versicherungsträger nicht rechtzeitig die für die bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen ergreife.