Rechtssatz RS0086097
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086097
Entscheidungsdatum
28.04.1992
Rechtssatz
Das Recht des Versicherungsträgers, den vom Versicherten seit 01.01.1986 zu Unrecht bezogenen Kinderzuschuß nach § 76 Abs 1 GSVG rückzufordern, besteht dann nicht, wenn diese Maßnahme trotz Aktenkundigkeit des Herabsetzungsgrundes schon vor dem 01.01.1986 mehrere Jahre hindurch unterlassen wurde.Das Recht des Versicherungsträgers, den vom Versicherten seit 01.01.1986 zu Unrecht bezogenen Kinderzuschuß nach Paragraph 76, Absatz eins, GSVG rückzufordern, besteht dann nicht, wenn diese Maßnahme trotz Aktenkundigkeit des Herabsetzungsgrundes schon vor dem 01.01.1986 mehrere Jahre hindurch unterlassen wurde.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086097
Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_010OBS00310_9100000_002