Rechtssatz RS0086094
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0086094
Entscheidungsdatum
28.04.1992
Rechtssatz
§ 76 Abs 2 GSVG ist bei allen im Abs 1 dieser Gesetzesstelle aufgezählten Rückforderungsgründen anzuwenden, also auch dann, wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger den Bezug durch Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder erkennen mußte, daß die Leistung nicht mehr gebührte.Paragraph 76, Absatz 2, GSVG ist bei allen im Absatz eins, dieser Gesetzesstelle aufgezählten Rückforderungsgründen anzuwenden, also auch dann, wenn der Leistungsempfänger bzw Zahlungsempfänger den Bezug durch Verletzung der Meldevorschriften herbeigeführt hat oder erkennen mußte, daß die Leistung nicht mehr gebührte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1992:RS0086094
Dokumentnummer
JJR_19920428_OGH0002_010OBS00310_9100000_001