Rechtssatz RS0084420
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0084420
Entscheidungsdatum
16.09.2025
Rechtssatz
Bei Rückforderungsregelung handelt es sich um ein im Interesse des Zahlungsempfängers bzw Leistungsempfängers gegenüber § 1432 letzter Fall ABGB verschärftes Rückforderungsverbot, das schon dann besteht, wenn der Versicherungsträger erkennen musste, dass er Geldleistungen zu Unrecht erbracht hat; er ist ab dem Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, verpflichtet, innerhalb angemessener Frist die für eine bescheidmäßige Feststellung dieser Leistung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weiter Überbezüge zu verhindern.Bei Rückforderungsregelung handelt es sich um ein im Interesse des Zahlungsempfängers bzw Leistungsempfängers gegenüber Paragraph 1432, letzter Fall ABGB verschärftes Rückforderungsverbot, das schon dann besteht, wenn der Versicherungsträger erkennen musste, dass er Geldleistungen zu Unrecht erbracht hat; er ist ab dem Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, verpflichtet, innerhalb angemessener Frist die für eine bescheidmäßige Feststellung dieser Leistung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weiter Überbezüge zu verhindern.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 440/89
Entscheidungstext OGH 13.03.1990 10 ObS 440/89
Veröff: ÖA 1990,139 = SSV-NF 4/37
- 10 ObS 354/90
Entscheidungstext OGH 20.11.1990 10 ObS 354/90
Auch; Beisatz: Der Ausschluss des Rückforderungsrechtes bezieht sich nicht auf Leistungen, die vor dem Zeitpunkt erbracht wurden, in dem der Versicherungsträger erkennen musste, dass sie zu Unrecht erbracht wurden (SSV-NF 3/96). Das Rückforderungsrecht ist nicht ausgeschlossen, wenn der Bescheid innerhalb eines Zeitraumes von weniger als einem Jahr ab dem Zeitpunkt erging, in dem dem Versicherungsträger die für die Entscheidung maßgeblichen Grundlagen zur Verfügung standen. Verzögerungen im Bereich des Versicherungsträgers bei amtswegigen Erhebungen über für die Frage der Ungebührlichkeit maßgebliche Umstände, bezüglich derer eine Meldepflicht des Versicherten bestand, führen nicht zum Verlust des Rückforderungsanspruches. (T1)
- 10 ObS 310/91
Entscheidungstext OGH 28.04.1992 10 ObS 310/91
- 10 ObS 278/99a
Entscheidungstext OGH 09.11.1999 10 ObS 278/99a
Vgl auch
- 10 ObS 34/01z
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 34/01z
Vgl auch; nur: Der Versicherungsträger ist ab dem Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, verpflichtet, innerhalb angemessener Frist die für eine bescheidmäßige Feststellung dieser Leistung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weiter Überbezüge zu verhindern. (T2)
Beis wie T1 nur: Der Ausschluss des Rückforderungsrechtes bezieht sich nicht auf Leistungen, die vor dem Zeitpunkt erbracht wurden, in dem der Versicherungsträger erkennen musste, dass sie zu Unrecht erbracht wurden (SSV-NF 3/96). (T3)
Beisatz: Hier: Bescheiderlassung nach 1 1/4 Jahren, Einhaltung einer angemessenen Frist verneint. (T4)
- 10 ObS 62/13k
Entscheidungstext OGH 28.05.2013 10 ObS 62/13k
Beisatz: Die Frage des Vorliegens des Tatbestands des Rückforderungsausschlusses kann nur nach den besonderen Umständen des Einzelfalls beantwortet werden und bildet daher in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO. (T5)
- 10 ObS 119/16x
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 119/16x
Auch; Beisatz: § 107 Abs 2 lit a ASVG gibt schon nach seinem Wortlaut dem Versicherungsträger nicht auf, in angemessener Frist über jenen Leistungsanspruch zu entscheiden, dessen Bejahung erst dazu führt, dass zwei einander ausschließende sozialversicherungsrechtliche Leistungen mit Einkommensersatzfunktion für einen identen Zeitraum gewährt werden. Vor der Zuerkennung der zweiten Leistung hat er die erste Leistung nicht zu Unrecht erbracht. (T6)
- 10 ObS 79/16i
Entscheidungstext OGH 13.09.2016 10 ObS 79/16i
Vgl auch; Beis wie T5
- 10 ObS 86/21a
Entscheidungstext OGH 29.07.2021 10 ObS 86/21a
Beis wie T5
- 10 ObS 158/21i
Entscheidungstext OGH 20.04.2022 10 ObS 158/21i
Vgl; Beis wie T5; Beisatz: Hier: Erkennenmüssen des Versicherungsträgers erst aufgrund der Mitteilung einer Fehlüberweisung durch den Dachverband. (T7)
- 10 ObS 28/24a
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.04.2024 10 ObS 28/24a
vgl; Beisatz wie T5
- 10 ObS 77/25h
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 16.09.2025 10 ObS 77/25h
vgl; Beisatz wie T5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0084420
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2025
Dokumentnummer
JJR_19900313_OGH0002_010OBS00440_8900000_003