Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.
Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (§ 503 Z 2 ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner Begründung. Dem Revisionswerber sei nur in Kürze entgegen gehalten, dass die in der Berufung enthaltene Beweis- und Tatsachenrüge vom Gericht zweiter Instanz geprüft und für nicht berechtigt angesehen wurde. Die Revisionsausführungen stellen den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Das Erstgericht hat insbesondere festgestellt, dass der beklagten Partei erst im März 1991 zur Kenntnis gelangt sei, der Kläger beziehe seit 1984 eine private Unfallrente: Konkrete Beweisergebnisse, warum diese Kenntnis schon früher vorgelegen hätten, konnte der Kläger in seiner Berufung nicht aufzeigen.Eine Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens (Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO) liegt nicht vor. Diese Beurteilung bedarf nach Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner Begründung. Dem Revisionswerber sei nur in Kürze entgegen gehalten, dass die in der Berufung enthaltene Beweis- und Tatsachenrüge vom Gericht zweiter Instanz geprüft und für nicht berechtigt angesehen wurde. Die Revisionsausführungen stellen den im Revisionsverfahren unzulässigen Versuch, die Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen zu bekämpfen. Das Erstgericht hat insbesondere festgestellt, dass der beklagten Partei erst im März 1991 zur Kenntnis gelangt sei, der Kläger beziehe seit 1984 eine private Unfallrente: Konkrete Beweisergebnisse, warum diese Kenntnis schon früher vorgelegen hätten, konnte der Kläger in seiner Berufung nicht aufzeigen.
Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die beklagte Partei gemäß § 107 Abs 1 ASVG zur Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Ausgleichszulage berechtigt ist, weil der Kläger den Bezug durch bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen, nämlich des Bezuges einer privaten Unfallrente, herbeigeführt hat, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Der Revisionsgrund des § 503 Z 4 ZPO liegt nicht vor. Den Revisionsausführungen ist ergänzend folgendes entgegenzuhalten:Die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, wonach die beklagte Partei gemäß Paragraph 107, Absatz eins, ASVG zur Rückforderung der zu Unrecht gezahlten Ausgleichszulage berechtigt ist, weil der Kläger den Bezug durch bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen, nämlich des Bezuges einer privaten Unfallrente, herbeigeführt hat, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Der Revisionsgrund des Paragraph 503, Ziffer 4, ZPO liegt nicht vor. Den Revisionsausführungen ist ergänzend folgendes entgegenzuhalten:
Am erfüllten Tatbestand des bewussten Verschweigens der für die Gewährung der Ausgleichszulage maßgeblichen Rentenbezüge bestehen keine Zweifel: Dem Kläger war nach den Feststellungen beim Ausfüllen des zur Erlangung der Ausgleichszulage erforderlichen Formblattes im Oktober 1994 bewusst, dass er zur teilweisen Abdeckung seines Verdienstentgangs eine Unfallrente bezog und dass er der beklagten Partei alle seine Einkünfte anzugeben hatte; dass er diese Rente verschwieg, weil er sie für "rein privat" hielt, kann ihn nicht entschuldigen, weil er eben auch alle privaten Einkünfte anzugeben hatte.
Der Schwerpunkt der Rechtsrüge liegt auf dem Einwand, die beklagte Partei habe entgegen § 107 Abs 2 lit a ASVG die Rückforderung nicht rechtzeitig, sondern erst mehr als ein Jahr nach Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes ausgesprochen. Dieser Einwand geht fehl. Wie der Oberste Gerichtshof in der E SSV-NF 6/48 mwN dargelegt hat, verpflichtet die genannte Bestimmung den Versicherungsträger ab dem Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, innerhalb angemessener Frist die für eine Feststellung dieser Leistung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Überbezüge zu verhindern. Dies hat die beklagte Partei getan: Sie hat unmittelbar nach Kenntnis des Rentenbezuges des Klägers (März 1991) mit der Einstellung der Ausgleichszulage ab 1. 4. 1991 reagiert. Der Kläger konnte daher nicht darauf vertrauen, dass die beklagte Partei ihm trotz des nunmehr offenbar gewordenen Rentenbezuges, dessen anzurechnender Teil gemeinsam mit der Pensionszahlung den Richtsatz überstieg, weiterhin die Ausgleichszulage gewähren und von einer Rückforderung abgesehen würde. Eine Verjährung des Rückforderungsrechts tritt aber erst nach drei Jahren ein (§ 107 Abs 2 lit b ASVG).Der Schwerpunkt der Rechtsrüge liegt auf dem Einwand, die beklagte Partei habe entgegen Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG die Rückforderung nicht rechtzeitig, sondern erst mehr als ein Jahr nach Kenntnis des maßgeblichen Sachverhaltes ausgesprochen. Dieser Einwand geht fehl. Wie der Oberste Gerichtshof in der E SSV-NF 6/48 mwN dargelegt hat, verpflichtet die genannte Bestimmung den Versicherungsträger ab dem Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass eine Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, innerhalb angemessener Frist die für eine Feststellung dieser Leistung erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Überbezüge zu verhindern. Dies hat die beklagte Partei getan: Sie hat unmittelbar nach Kenntnis des Rentenbezuges des Klägers (März 1991) mit der Einstellung der Ausgleichszulage ab 1. 4. 1991 reagiert. Der Kläger konnte daher nicht darauf vertrauen, dass die beklagte Partei ihm trotz des nunmehr offenbar gewordenen Rentenbezuges, dessen anzurechnender Teil gemeinsam mit der Pensionszahlung den Richtsatz überstieg, weiterhin die Ausgleichszulage gewähren und von einer Rückforderung abgesehen würde. Eine Verjährung des Rückforderungsrechts tritt aber erst nach drei Jahren ein (Paragraph 107, Absatz 2, Litera b, ASVG).
Der Einwand des Klägers, er habe den Ausgleichszulagenbeträge in der Vergangenheit im guten Glauben verbraucht, ist nicht zielführend, weil die Grundsätze des Judikats 33 neu (SZ 11/86) im Zusammenhang mit der in mehreren Sozialversicherungsgesetzen ausdrücklich geregelten Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen (§ 107 ASVG, § 76 GSVG, § 72 BSVG, § 49 B-KUVG, § 25 AlVG ua) keine Anwendung finden können. Hat ein Leistungsempfänger einen im Gesetz vorgesehenen Rückforderungstatbestand verwirklicht, kann er sich nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen (SSV-NF 5/102).Der Einwand des Klägers, er habe den Ausgleichszulagenbeträge in der Vergangenheit im guten Glauben verbraucht, ist nicht zielführend, weil die Grundsätze des Judikats 33 neu (SZ 11/86) im Zusammenhang mit der in mehreren Sozialversicherungsgesetzen ausdrücklich geregelten Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen (Paragraph 107, ASVG, Paragraph 76, GSVG, Paragraph 72, BSVG, Paragraph 49, B-KUVG, Paragraph 25, AlVG ua) keine Anwendung finden können. Hat ein Leistungsempfänger einen im Gesetz vorgesehenen Rückforderungstatbestand verwirklicht, kann er sich nicht mehr auf Gutgläubigkeit berufen (SSV-NF 5/102).
Die Rechtsansicht, dass nach § 107 ASVG eine Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch ohne formelle Wiederaufnahme des Verfahrens nach den §§ 69 f AVG zulässig sei (SSV-NF 3/9 = SZ 62/12 = ZAS 1990, 95/10; SSV-NF 6/143), wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Daher ist ohne Bedeutung, dass der die Wiederaufnahme anordnende Teil (Punkt 1.) des gegenständlichen Bescheides im Verwaltungsweg aufgehoben wurde (vgl auch SSV-NF 2/29). Diese Aufhebung erfolgte im Wesentlichen nicht mit der Begründung, dass ein Wiederaufnahmsgrund (etwa dass der Bescheid erschlichen wurde) nicht verwirklicht sei, sondern weil im angefochtenen Bescheid nicht dargetan war, welcher der im § 69 Abs 1 Z 1 AVG angeführten Tatbestände dem Einspruchswerber zur Last gelegt wurden.Die Rechtsansicht, dass nach Paragraph 107, ASVG eine Rückforderung zu Unrecht erbrachter Leistungen auch ohne formelle Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Paragraphen 69, f AVG zulässig sei (SSV-NF 3/9 = SZ 62/12 = ZAS 1990, 95/10; SSV-NF 6/143), wird auch in der Revision nicht in Zweifel gezogen. Daher ist ohne Bedeutung, dass der die Wiederaufnahme anordnende Teil (Punkt 1.) des gegenständlichen Bescheides im Verwaltungsweg aufgehoben wurde vergleiche auch SSV-NF 2/29). Diese Aufhebung erfolgte im Wesentlichen nicht mit der Begründung, dass ein Wiederaufnahmsgrund (etwa dass der Bescheid erschlichen wurde) nicht verwirklicht sei, sondern weil im angefochtenen Bescheid nicht dargetan war, welcher der im Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins, AVG angeführten Tatbestände dem Einspruchswerber zur Last gelegt wurden.
Worauf der Kläger sein noch in der Revision ("vollinhaltlich") aufrecht erhaltenes Begehren auf Weiterzahlung der Ausgleichszulage ab 1. 4. 1991 gründet, ist nicht ersichtlich; wie das Berufungsgericht zutreffend anmerkte, fehlt dazu jedes schlüssige Vorbringen.
Abschließend sei noch auf folgendes hingewiesen: Die aus öffentlichen Mitteln finanzierte und subsidiären Charakter aufweisende Ausgleichszulage (§§ 292 ff ASVG) dient nicht dazu, nach bürgerlichem Recht zum Schadenersatz verpflichtete und finanziell leistungsfähige Schädiger zu entlasten. Daher hätte die private (von einem Haftpflichtversicherer geleistete) Unfallrente des Klägers nicht wegen des gleichzeitigen Bezuges einer Ausgleichszulage gekürzt werden dürfen, sondern der Bezug der Unfallrente hätte umgekehrt zum Wegfall der Ausgleichszulage führen müssen (vgl SSV-NF 11/150). Die vom anwaltlich vertretenen Kläger mit dem Haftpflichtversicherer dennoch geschlossene Vereinbarung über die Kürzung der Unfallrente wegen der Ausgleichszulage konnte nicht zu Lasten der beklagten Partei gehen.Abschließend sei noch auf folgendes hingewiesen: Die aus öffentlichen Mitteln finanzierte und subsidiären Charakter aufweisende Ausgleichszulage (Paragraphen 292, ff ASVG) dient nicht dazu, nach bürgerlichem Recht zum Schadenersatz verpflichtete und finanziell leistungsfähige Schädiger zu entlasten. Daher hätte die private (von einem Haftpflichtversicherer geleistete) Unfallrente des Klägers nicht wegen des gleichzeitigen Bezuges einer Ausgleichszulage gekürzt werden dürfen, sondern der Bezug der Unfallrente hätte umgekehrt zum Wegfall der Ausgleichszulage führen müssen vergleiche SSV-NF 11/150). Die vom anwaltlich vertretenen Kläger mit dem Haftpflichtversicherer dennoch geschlossene Vereinbarung über die Kürzung der Unfallrente wegen der Ausgleichszulage konnte nicht zu Lasten der beklagten Partei gehen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an den Kläger nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.