Die Revision ist aus den vom Berufungsgericht genannten Gründen zulässig; sie ist auch berechtigt.
Der Kläger vertritt unter Hinweis auf die EuGH-Entscheidungen vom 7. 2. 1991, C-277/89 ((Rönfeldt)), und vom 9. 11. 1995, C-475/93 ((Thevenon)), den Standpunkt, dass die weitere Anwendung zwischenstaatlicher Sozialversicherungsabkommen nach dem Inkrafttreten der Verordnung (EWG) 1408/71 auf Personen, die bereits vor dem Inkrafttreten der Verordnung als Wanderarbeitnehmer tätig gewesen seien, nur zulässig sei, soweit die Abkommen für den Versicherten günstiger seien; Sachverhalte, die nach dem Inkrafttreten der Verordnung lägen, seien ausschließlich nach der Verordnung zu beurteilen.
Da der liechtensteinische Versicherungsträger dem Kläger eine Rente erst ab 1. 7. 1996 zuerkannt habe, sei die Neuberechnung nach der Verordnung (EWG) 1408/71 zu beurteilen, da das Fürstentum Liechtenstein mit 1. 5. 1995 dem EWR beigetreten sei. Mangels einer Bestimmung in der Verordnung, dass bei Hinzutreten weiterer ausländischer Leistungen bisherige innerstaatliche Leistungen in Höhe der Nachzahlung durch den ausländischen Versicherungsträger als Vorschuss gelten, komme eine Gegenverrechnung und Rückforderung für den Zeitraum 1. 7. 1996 bis 3. 8. 1998 nicht in Frage. Art 45 der Verordnung (EWG) 574/72 sei auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Der Zeitraum nach dem 3. 8. 1998 bis zur Erlassung des Bescheides vom 23. 11. 1999 sei wiederum separat zu beurteilen, und zwar ausschließlich nach § 107 Abs 2 lit a ASVG. Für diesen Zeitraum habe die beklagte Partei im Hinblick auf ihre Untätigkeit durch 1 1/4 Jahre das Rückforderungsrecht verwirkt.Da der liechtensteinische Versicherungsträger dem Kläger eine Rente erst ab 1. 7. 1996 zuerkannt habe, sei die Neuberechnung nach der Verordnung (EWG) 1408/71 zu beurteilen, da das Fürstentum Liechtenstein mit 1. 5. 1995 dem EWR beigetreten sei. Mangels einer Bestimmung in der Verordnung, dass bei Hinzutreten weiterer ausländischer Leistungen bisherige innerstaatliche Leistungen in Höhe der Nachzahlung durch den ausländischen Versicherungsträger als Vorschuss gelten, komme eine Gegenverrechnung und Rückforderung für den Zeitraum 1. 7. 1996 bis 3. 8. 1998 nicht in Frage. Artikel 45, der Verordnung (EWG) 574/72 sei auf den gegenständlichen Fall nicht anwendbar. Der Zeitraum nach dem 3. 8. 1998 bis zur Erlassung des Bescheides vom 23. 11. 1999 sei wiederum separat zu beurteilen, und zwar ausschließlich nach Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG. Für diesen Zeitraum habe die beklagte Partei im Hinblick auf ihre Untätigkeit durch 1 1/4 Jahre das Rückforderungsrecht verwirkt.
Hiezu hat der Oberste Gerichtshof Folgendes erwogen:
Ausgehend vom maßgeblichen Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 23. 11. 1999 (10 ObS 304/97x = SSV-NF 12/2 = ARD 4954/13/98) sind im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein, in dem das EWR-Abkommen mit 1. Mai 1995 in Kraft getreten ist (FL LGBl 1995/68 vom 28. April 1995; Beschluss Nr 1/95 des EWR-Rates, ABl L 86 vom 20. 4. 1995), die EWG-Verordnungen Nr 1408/71 und 574/72 anzuwenden. Der Kläger hat offenkundig Versicherungszeiten im Fürstentum Liechtenstein vor dem 1. Mai 1995 erworben.Ausgehend vom maßgeblichen Datum der Zustellung des angefochtenen Bescheides vom 23. 11. 1999 (10 ObS 304/97x = SSV-NF 12/2 = ARD 4954/13/98) sind im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und dem Fürstentum Liechtenstein, in dem das EWR-Abkommen mit 1. Mai 1995 in Kraft getreten ist (FL LGBl 1995/68 vom 28. April 1995; Beschluss Nr 1/95 des EWR-Rates, Amtsblatt L 86 vom 20. 4. 1995), die EWG-Verordnungen Nr 1408/71 und 574/72 anzuwenden. Der Kläger hat offenkundig Versicherungszeiten im Fürstentum Liechtenstein vor dem 1. Mai 1995 erworben.
Art 6 der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bestimmt, dass diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereiches an die Stelle der bilateralen und multilateralen Abkommen über soziale Sicherheit tritt. Sie sind damit nicht außer Kraft getreten, sondern werden durch die Verordnung nur insofern verdrängt, als sie einerseits EU-(EWR-)Bürger betreffen und andererseits nicht unter anderem günstigere Regelungen ausnahmsweise vorgehen bzw vom Gemeinschaftsrecht (überhaupt) nicht geregelte Punkte solcherArtikel 6, der Verordnung (EWG) Nr 1408/71 bestimmt, dass diese Verordnung im Rahmen ihres persönlichen und sachlichen Geltungsbereiches an die Stelle der bilateralen und multilateralen Abkommen über soziale Sicherheit tritt. Sie sind damit nicht außer Kraft getreten, sondern werden durch die Verordnung nur insofern verdrängt, als sie einerseits EU-(EWR-)Bürger betreffen und andererseits nicht unter anderem günstigere Regelungen ausnahmsweise vorgehen bzw vom Gemeinschaftsrecht (überhaupt) nicht geregelte Punkte solcher
Abkommen gleichfalls unberührt bleiben (10 ObS 304/97x = SSV-NF 12/2
= ARD 4954/13/98; RIS-Justiz RS107577; Karl in Pfeil ((Hrsg)),
Soziale Sicherheit in Österreich und Europa [1998], 206 ff mwN; Resch, Nationale Sozialversicherungsabkommen und EG-Verordnungen zur Sozialen Sicherheit, NZS 1996, 603 [604]; Resch, Europäisches Sozialrecht - erste oberstgerichtliche Entscheidungen, RdW 1997, 461 [462]; EuGH 9. 11. 1995, Rs C-475/93 ((Thevenon)), DRdA 1996/32, Resch).
Abkommen und Verordnungen sind demgemäß zueinander in Beziehung zu setzen und somit durchaus auch einer inhaltlichen Prüfung nebeneinander zugänglich.
Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid vom 23. 11. 1999 ergibt, beruht die Neufeststellung der Invaliditätspension bereits auf der Verordnung (EWG) Nr 1408/71.
Für Rückforderungsansprüche des "Trägers eines Mitgliedsstaats" betreffend nicht geschuldete Zahlungen kommt Art 111 der (Durchführungs-)Verordnung (EWG) 574/72 vom 21. 3. 1972 (abgedruckt auch in Oetker/Preis, EAS, Band Rechtsvorschriften, Abschnitt A 2030) als maßgebliche EWR-rechtliche Norm in Betracht. Wie bereits in der mehrfach zitierten Entscheidung 10 ObS 304/97x = SSV-NF 12/2 = ARD 4954/13/98 dargestellt wurde, wird insoweit, als gemäß Art 111 der VO 574/72 derjenige Träger, der die relevante "Vorleistung" erbracht hat (hier der österreichische), von dem Träger, der aufgrund der späteren Entscheidungen Nachzahlungen zu erbringen hat (hier: Liechtenstein), den Einbehalt des entsprechenden Betrages verlangen kann, nur eine gegenseitige Verpflichtung der Versicherungsträger der Mitgliedsstaaten im Interesse der gegenseitigen Wahrung der Interessen normiert. Wird ein Ersuchen in diesem Sinne gestellt, so ist der nachzahlungspflichtige Träger zum Einbehalt und zur Überweisung an den forderungsberechtigten Träger verpflichtet. Diese Bestimmung betrifft somit nur das Rechtsverhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern zweier Vertragsstaaten; sie lässt aber offen, welche Möglichkeiten dem Versicherungsträger offen stehen, wenn die Nachzahlung nicht einbehalten und an den forderungsberechtigten Sozialversicherungsträger überwiesen, sondern an den Versicherten ausbezahlt wird.Für Rückforderungsansprüche des "Trägers eines Mitgliedsstaats" betreffend nicht geschuldete Zahlungen kommt Artikel 111, der (Durchführungs-)Verordnung (EWG) 574/72 vom 21. 3. 1972 (abgedruckt auch in Oetker/Preis, EAS, Band Rechtsvorschriften, Abschnitt A 2030) als maßgebliche EWR-rechtliche Norm in Betracht. Wie bereits in der mehrfach zitierten Entscheidung 10 ObS 304/97x = SSV-NF 12/2 = ARD 4954/13/98 dargestellt wurde, wird insoweit, als gemäß Artikel 111, der VO 574/72 derjenige Träger, der die relevante "Vorleistung" erbracht hat (hier der österreichische), von dem Träger, der aufgrund der späteren Entscheidungen Nachzahlungen zu erbringen hat (hier: Liechtenstein), den Einbehalt des entsprechenden Betrages verlangen kann, nur eine gegenseitige Verpflichtung der Versicherungsträger der Mitgliedsstaaten im Interesse der gegenseitigen Wahrung der Interessen normiert. Wird ein Ersuchen in diesem Sinne gestellt, so ist der nachzahlungspflichtige Träger zum Einbehalt und zur Überweisung an den forderungsberechtigten Träger verpflichtet. Diese Bestimmung betrifft somit nur das Rechtsverhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern zweier Vertragsstaaten; sie lässt aber offen, welche Möglichkeiten dem Versicherungsträger offen stehen, wenn die Nachzahlung nicht einbehalten und an den forderungsberechtigten Sozialversicherungsträger überwiesen, sondern an den Versicherten ausbezahlt wird.
Im nächsten Schritt ist daher zu prüfen, ob entsprechende Regelungen über die Möglichkeit der Rückforderung im zwischenstaatlichen Abkommen mit Liechtenstein vom 26. 9. 1968 und dem "Vierseitigen Übereinkommen" enthalten sind.
Art 27 des bis 30. 11. 1998 in Geltung gestandenen AbkSozSi-Liechtenstein vom 26. September 1968 und Art 16 Abs 1 des noch in Geltung stehenden und auf den Kläger im Hinblick auf seine zumindest dreiseitige Versicherungslaufbahn (Österreich, Schweiz, Liechtenstein) anzuwendenden Vierseitigen Übereinkommens haben folgenden wortgleichen Inhalt:Artikel 27, des bis 30. 11. 1998 in Geltung gestandenen AbkSozSi-Liechtenstein vom 26. September 1968 und Artikel 16, Absatz eins, des noch in Geltung stehenden und auf den Kläger im Hinblick auf seine zumindest dreiseitige Versicherungslaufbahn (Österreich, Schweiz, Liechtenstein) anzuwendenden Vierseitigen Übereinkommens haben folgenden wortgleichen Inhalt:
"Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß gezahlt, so kann die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates Anspruch besteht, einbehalten werden. Hat der Träger eines Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinne des ersten Satzes."
Diese Regelung entspricht dem Art 38 AbkSozSi Italien, zu dem der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (SSV-NF 5/70), dass daraus zwar ein Recht auf Einbehaltung und Aufrechnung abgeleitet werden kann, nicht aber das Recht, nicht gebührende Leistungen zurückzufordern. Dieses Recht ist vom Recht auf Einbehaltung und Aufrechnung verschieden: Sowohl bei der Aufrechnung als auch bei der Einbehaltung einer Nachzahlung geht es nicht um die Pflicht des Empfängers zum Rückersatz einer ihm schon erbrachten Leistung, sondern das Recht des Versicherungsträgers, die Auszahlung einer anderen Leistung zu verweigern.Diese Regelung entspricht dem Artikel 38, AbkSozSi Italien, zu dem der erkennende Senat bereits ausgesprochen hat (SSV-NF 5/70), dass daraus zwar ein Recht auf Einbehaltung und Aufrechnung abgeleitet werden kann, nicht aber das Recht, nicht gebührende Leistungen zurückzufordern. Dieses Recht ist vom Recht auf Einbehaltung und Aufrechnung verschieden: Sowohl bei der Aufrechnung als auch bei der Einbehaltung einer Nachzahlung geht es nicht um die Pflicht des Empfängers zum Rückersatz einer ihm schon erbrachten Leistung, sondern das Recht des Versicherungsträgers, die Auszahlung einer anderen Leistung zu verweigern.
Wohl legt der zweite Satz des Art 27 AbkSozSi-Liechtenstein bzw des Art 16 Abs 1 des Vierseitigen Übereinkommens durch die Verwendung des Wortes "gezahlt" nahe, dass damit eine materiell nicht gebührende Zahlung an den Versicherten angesprochen ist. Andererseits wird aber auf die Qualifikation als Vorschuss "im Sinne des ersten Satzes" Bezug genommen, der wiederum nur die Möglichkeit des Einbehalts vorsieht, nicht aber eine Aufrechnung auf laufende Leistungen oder eine Rückforderung regelt. Als innerstaatliche Grundlage für eine Aufrechnung von Vorschüssen käme nur § 103 ASVG in Betracht. Diese Bestimmung beschränkt die Möglichkeit der Aufrechnung von Geldleistungen auf Vorschüsse in ihrem Abs 1 Z 3 aber ausdrücklich auf die in §§ 104 Abs 1 letzter Satz und 368 Abs 2 ASVG genannten Vorschüsse. Somit kann auf die in den Abkommen definierten Vorschüsse § 103 ASVG nicht angewendet werden, sondern es können nur die in den Abkommen selbst angeordneten Rechtsfolgen zum Zuge kommen, die jedoch - wie erwähnt - auf den Einbehalt der Nachzahlung beschränkt sind.Wohl legt der zweite Satz des Artikel 27, AbkSozSi-Liechtenstein bzw des Artikel 16, Absatz eins, des Vierseitigen Übereinkommens durch die Verwendung des Wortes "gezahlt" nahe, dass damit eine materiell nicht gebührende Zahlung an den Versicherten angesprochen ist. Andererseits wird aber auf die Qualifikation als Vorschuss "im Sinne des ersten Satzes" Bezug genommen, der wiederum nur die Möglichkeit des Einbehalts vorsieht, nicht aber eine Aufrechnung auf laufende Leistungen oder eine Rückforderung regelt. Als innerstaatliche Grundlage für eine Aufrechnung von Vorschüssen käme nur Paragraph 103, ASVG in Betracht. Diese Bestimmung beschränkt die Möglichkeit der Aufrechnung von Geldleistungen auf Vorschüsse in ihrem Absatz eins, Ziffer 3, aber ausdrücklich auf die in Paragraphen 104, Absatz eins, letzter Satz und 368 Absatz 2, ASVG genannten Vorschüsse. Somit kann auf die in den Abkommen definierten Vorschüsse Paragraph 103, ASVG nicht angewendet werden, sondern es können nur die in den Abkommen selbst angeordneten Rechtsfolgen zum Zuge kommen, die jedoch - wie erwähnt - auf den Einbehalt der Nachzahlung beschränkt sind.
Die Rückforderung kann auch nicht auf § 107 ASVG gestützt werden, auf den sich die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren gestützt hatte. Das Rückforderungsrecht nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (§ 40 ASVG) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Das Recht auf Rückforderung wird von § 107 Abs 2 ASVG ausgeschlossen, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat (lit a); außerdem verjährt das Rückforderungsrecht binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist (lit b).Die Rückforderung kann auch nicht auf Paragraph 107, ASVG gestützt werden, auf den sich die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren gestützt hatte. Das Rückforderungsrecht nach dieser Bestimmung setzt voraus, dass der Zahlungsempfänger den Bezug durch bewusst unwahre Angaben, bewusste Verschweigung maßgebender Tatsachen oder Verletzung der Meldevorschriften (Paragraph 40, ASVG) herbeigeführt hat oder wenn der Zahlungsempfänger erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührt. Das Recht auf Rückforderung wird von Paragraph 107, Absatz 2, ASVG ausgeschlossen, wenn der Versicherungsträger zum Zeitpunkt, in dem er erkennen musste, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist, die für eine bescheidmäßige Feststellung erforderlichen Maßnahmen innerhalb einer angemessenen Frist unterlassen hat (Litera a,); außerdem verjährt das Rückforderungsrecht binnen drei Jahren nach dem Zeitpunkt, in dem dem Versicherungsträger bekannt geworden ist, dass die Leistung zu Unrecht erbracht worden ist (Litera b,).
Zutreffend hat das Erstgericht zwischen den Überbezügen bis zur Zustellung der Verfügung der AHV/IV/FAK vom 28. 7. 1998 einerseits und den danach angefallenen Überbezügen differenziert, zumal sich der Ausschluss des Rückforderungsrechts nach § 107 Abs 2 lit a ASVG nicht auf Leistungen bezieht, die vor dem Zeitpunkt erbracht wurden, in dem der Versicherungsträger erkennen musste, dass sie zu Unrecht erbracht wurden (SSV-NF 3/96, 4/139). Wenn die beklagte Partei erst rund 1 1/4 Jahre nach Bekanntwerden der tatsächlichen Gewährung der liechtensteinischen Rentenleistung mit dem angefochtenen Bescheid reagiert hat, kann nicht mehr von der Einhaltung einer angemessenen Frist gesprochen werden (vgl SSV-NF 4/37).Zutreffend hat das Erstgericht zwischen den Überbezügen bis zur Zustellung der Verfügung der AHV/IV/FAK vom 28. 7. 1998 einerseits und den danach angefallenen Überbezügen differenziert, zumal sich der Ausschluss des Rückforderungsrechts nach Paragraph 107, Absatz 2, Litera a, ASVG nicht auf Leistungen bezieht, die vor dem Zeitpunkt erbracht wurden, in dem der Versicherungsträger erkennen musste, dass sie zu Unrecht erbracht wurden (SSV-NF 3/96, 4/139). Wenn die beklagte Partei erst rund 1 1/4 Jahre nach Bekanntwerden der tatsächlichen Gewährung der liechtensteinischen Rentenleistung mit dem angefochtenen Bescheid reagiert hat, kann nicht mehr von der Einhaltung einer angemessenen Frist gesprochen werden vergleiche SSV-NF 4/37).
Aber auch für den Zeitraum vor Kenntnis von der Gewährung einer liechtensteinischen Leistung ist eine Verletzung von Meldepflichten, auf die sich die beklagte Partei im erstinstanzlichen Verfahren gestützt hat ("Der Kläger hat es verabsäumt, die zuerkannte Rente der AHV Liechtenstein an die beklagte Partei zu melden."), zu verneinen, da der Kläger praktisch zeitgleich mit der beklagten Partei von der Verfügung der AHV/IV/FAK vom 28. 7. 1998 mit dem Hinweis verständigt wurde, dass auch die beklagte Partei eine Kopie erhält. Er konnte berechtigterweise davon ausgehen, dass der beklagten Partei diese Verfügung auch tatsächlich bekannt wird, so wie es nach den Feststellungen auch geschehen ist; auch von der Antragstellung auf Gewährung einer liechtensteinischen Leistung wurde die beklagte Partei nach den Feststellungen in Kenntnis setzt.
Mangels Meldepflichtverletzung besteht kein Rückforderungsrecht der beklagten Partei, weshalb das Ersturteil wiederherzustellen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG. Der Einheitssatz gebührt in einem Ausmaß von 60 %.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG. Der Einheitssatz gebührt in einem Ausmaß von 60 %.