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Rechtssatz RS0076046×

Rechtssatz RS0076046

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0076046

Entscheidungsdatum

24.04.2001

Norm

AbkSozSi Österreich - BRD Art12
AbkSozSi Österreich - BRD Art45
AbkSozSi Österreich - Italien Art9
AbkSozSi Österreich - Italien Art38
AbkSozSi Österreich - Liechtenstein Art27
Übk zwischen der BRD. Liechtenstein. Österreich und der Schweiz im Bereich der Sozialen Sicherheit, BGBl 1980/464 Art16 Abs1

Rechtssatz

Trotz der Abweichung, daß im Artikel 12, der Durchführungsvereinbarung zum AbkSozSi BRD die Auszahlung der Nachzahlung im Weg des zuständigen Versicherungsträgers des Wohnortes vorgesehen ist, während in der Durchführungsvereinbarung zum italienischen Abkommen nur bestimmt wird (Artikel 9,), daß die zuständigen Versicherungsträger Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen haben, gilt die in der Entscheidung SSV-NF 2/82 zum Ausdruck kommende Meinung auch für den Bereich des mit Italien geschlossenen Abkommens. Aus beiden Bestimmungen kann nur das Recht auf Einbehaltung und Aufrechnung abgeleitet werden, nicht hingegen, das Recht, zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückzufordern.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 127/91
    Entscheidungstext OGH 25.06.1991 10 ObS 127/91
  • 10 ObS 304/97x
    Entscheidungstext OGH 13.01.1998 10 ObS 304/97x
    Vgl auch
  • 10 ObS 34/01z
    Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 34/01z
    Auch; nur: Aus beiden Bestimmungen kann nur das Recht auf Einbehaltung und Aufrechnung abgeleitet werden, nicht hingegen, das Recht, zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückzufordern. (T1) Beisatz: Das Recht, nicht gebührende Leistungen zurückzufordern, ist vom Recht auf Einbehaltung und Aufrechnung verschieden: Sowohl bei der Aufrechnung als auch bei der Einbehaltung einer Nachzahlung geht es nicht um die Pflicht des Empfängers zum Rückersatz einer ihm schon erbrachten Leistung, sondern das Recht des Versicherungsträgers, die Auszahlung einer anderen Leistung zu verweigern. (T2)

Schlagworte

*B* *I*

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0076046

Dokumentnummer

JJR_19910625_OGH0002_010OBS00127_9100000_001