Die Revision ist nicht berechtigt.
Die beklagte Partei hat in der Revision ausdrücklich zugestanden, daß die Voraussetzungen für die Rückforderung nach § 107 ASVG nicht erfüllt sind; hierauf ist daher nicht mehr einzugehen (vgl EvBl 1985/154 ua). Aus Art 38 des Abkommens, auf den allein die Revision gestützt wird, ist für sie jedoch in dem hier zu entscheidenden Verfahren nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung lautet:Die beklagte Partei hat in der Revision ausdrücklich zugestanden, daß die Voraussetzungen für die Rückforderung nach Paragraph 107, ASVG nicht erfüllt sind; hierauf ist daher nicht mehr einzugehen vergleiche EvBl 1985/154 ua). Aus Artikel 38, des Abkommens, auf den allein die Revision gestützt wird, ist für sie jedoch in dem hier zu entscheidenden Verfahren nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung lautet:
"Hat ein Träger eines Vertragsstaates einen Vorschuß auf eine Leistung gezahlt, so hat der Träger des anderen Vertragsstaates die auf denselben Zeitraum entfallende Nachzahlung einer entsprechenden Leistung, auf die nach den Rechtsvorschriften dieses Vertragsstaates Anspruch besteht, auf Ersuchen und zugunsten des erstgenannten Trägers einzubehalten. Hat der Träger des einen Vertragsstaates für eine Zeit, für die der Träger des anderen Vertragsstaates nachträglich eine entsprechende Leistung zu erbringen hat, eine höhere als die gebührende Leistung gezahlt, so gilt der diese Leistung übersteigende Betrag bis zur Höhe des nachzuzahlenden Betrages als Vorschuß im Sinn des ersten Satzes."
Der Oberste Gerichtshof hat zum vergleichbaren Art 45 Abs 1 AbkSozSi-BRD schon ausgesprochen, daß der österreichische Versicherungsträger aufgrund dieser Bestimmung über die Einbehaltung der ihm vom ausländischen Versicherungsträger überwiesenen Nachzahlung entscheiden könne (SSV-NF 2/82) und daß der österreichische Versicherungsträger von ihm erbrachte Leistungen, die aufgrund des zweiten Satzes der angeführten Bestimmung als Vorschuß gelten, gegen die zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen dürfe (SSV-NF 2/130). Auch aus Art 38 des mit Italien geschlossenen Abkommens kann aber nur das Recht auf Einbehaltung und Aufrechnung abgeleitet werden, nicht hingegen, wie schon das Erstgericht richtig erkannte, das Recht, zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückzufordern. Dieses Recht ist von den beiden zuerst genannten Rechten verschieden:Der Oberste Gerichtshof hat zum vergleichbaren Artikel 45, Absatz eins, AbkSozSi-BRD schon ausgesprochen, daß der österreichische Versicherungsträger aufgrund dieser Bestimmung über die Einbehaltung der ihm vom ausländischen Versicherungsträger überwiesenen Nachzahlung entscheiden könne (SSV-NF 2/82) und daß der österreichische Versicherungsträger von ihm erbrachte Leistungen, die aufgrund des zweiten Satzes der angeführten Bestimmung als Vorschuß gelten, gegen die zu erbringenden Geldleistungen aufrechnen dürfe (SSV-NF 2/130). Auch aus Artikel 38, des mit Italien geschlossenen Abkommens kann aber nur das Recht auf Einbehaltung und Aufrechnung abgeleitet werden, nicht hingegen, wie schon das Erstgericht richtig erkannte, das Recht, zu Unrecht erbrachte Leistungen zurückzufordern. Dieses Recht ist von den beiden zuerst genannten Rechten verschieden:
Sowohl bei der Aufrechnung als auch bei der Einbehaltung einer Nachzahlung geht es nicht um die Pflicht des Empfängers zum Rückersatz einer ihm schon erbrachten Leistung, sondern das Recht des Versicherungsträgers, die Auszahlung einer anderen Leistungen zu verweigern; dies zeigt schon die Überlegung, daß mit Vorschüsse aufgerechnet werden soll, die Leistung also noch gar nicht erbracht wurde; die Frage ob die Leistung, für die der Vorschuß gewährt wurde, gebührt, bildet nur eine Vorfrage.
Die Entscheidung über die Einbehaltung der vom ausländischen Versicherungsträger geleisteten Nachzahlung ist zwar ebenso wie die Entscheidung über die Aufrechnung gegen Zahlungen, die der inländische Versicherungsträger noch zu erbringen hat, eine Leistungssache gemäß § 354 Z 1 ASVG und damit eine Sozialrechtssache gemäß § 65 Abs 1 Z 1 ASGG, weil beide Entscheidungen sinngemäß als Entscheidungen über den Bestand und Umfang des Anspruchs auf die Versicherungsleistung, die einbehalten oder mit der aufgerechnet werden soll, anzusehen sind (so zur Aufrechnung schon SSV-NF 3/66). Dafür spricht eindeutig § 367 Abs 2 ASVG. Dort wird nämlich die Entscheidung über die Aufrechnung ausdrücklich zu den Bescheiden in Leistungssachen gezählt. Darunter fällt aber auch die Entscheidung über die Einbehaltung der vom ausländischen Versicherungsträger geleisteten Nachzahlung, weil auch diese Einbehaltung nur eine Form der Aufrechnung ist. Die Entscheidungen in beiden Angelegenheiten sind von den im § 354 Z 2 ASVG und § 65 Abs 1 Z 2 ASGG bezogenen Entscheidungen über die Pflicht zum Rückersatz zu Unrecht erbrachter Leistungen verschieden, weil diese ein anderes Recht des Versicherungsträgers betreffen.Die Entscheidung über die Einbehaltung der vom ausländischen Versicherungsträger geleisteten Nachzahlung ist zwar ebenso wie die Entscheidung über die Aufrechnung gegen Zahlungen, die der inländische Versicherungsträger noch zu erbringen hat, eine Leistungssache gemäß Paragraph 354, Ziffer eins, ASVG und damit eine Sozialrechtssache gemäß Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, weil beide Entscheidungen sinngemäß als Entscheidungen über den Bestand und Umfang des Anspruchs auf die Versicherungsleistung, die einbehalten oder mit der aufgerechnet werden soll, anzusehen sind (so zur Aufrechnung schon SSV-NF 3/66). Dafür spricht eindeutig Paragraph 367, Absatz 2, ASVG. Dort wird nämlich die Entscheidung über die Aufrechnung ausdrücklich zu den Bescheiden in Leistungssachen gezählt. Darunter fällt aber auch die Entscheidung über die Einbehaltung der vom ausländischen Versicherungsträger geleisteten Nachzahlung, weil auch diese Einbehaltung nur eine Form der Aufrechnung ist. Die Entscheidungen in beiden Angelegenheiten sind von den im Paragraph 354, Ziffer 2, ASVG und Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, ASGG bezogenen Entscheidungen über die Pflicht zum Rückersatz zu Unrecht erbrachter Leistungen verschieden, weil diese ein anderes Recht des Versicherungsträgers betreffen.
Von dieser Rechtslage wurde für die Entscheidung über die Einbehaltung der vom ausländischen Versicherungsträger bezahlten Nachzahlung schon in der Entscheidung SSV-NF 2/82 ausgegangen. Sie betraf allerdings das AbkSozSi-BRD und die hiezu geschlossene Durchführungsvereinbarung, wobei sich diese von der hier maßgebenden Durchführungsvereinbarung BGBl 1983/308 zu dem mit Italien geschlossenen Abkommen dadurch unterscheidet, daß darin im Art 12 die Auszahlung der Nachzahlung im Weg des zuständigen Versicherungsträgers des Wohnortes vorgesehen ist, während in der Durchführungsvereinbarung zum italienischen Abkommen nur bestimmt wird (Art 9), daß die zuständigen Versicherungsträger Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen haben. Der erkennende Senat ist jedoch der Meinung, daß trotz dieser Abweichung die in der Entscheidung SSV-NF 2/82 zum Ausdruck kommende Meinung auch für den Bereich des mit Italien geschlossenen Abkommens gilt. Auch wenn dies weder im Abkommen noch in der hiezu geschlossenen Durchführungsvereinbarung ausdrücklich erwähnt wird, ist nämlich aus Art 38 des Abkommens abzuleiten, daß der italienische Versicherungsträger die Nachzahlung in bestimmten Fällen nicht dem Anspruchsberechtigten, sondern dem österreichischen Versicherungsträger zu bezahlen hat. In diesen Fällen sind aber die Verhältnisse die gleichen wie in dem der Entscheidung SSV-NF 2/83 behandelten Fall, in dem der deutsche Versicherungsträger gemäß Art 12 der Vereinbarung zur Durchführung des AbkSozSi-BRD die Nachzahlung im Wege des zuständigen Versicherungsträgers des Wohnortes ausbezahlt.Von dieser Rechtslage wurde für die Entscheidung über die Einbehaltung der vom ausländischen Versicherungsträger bezahlten Nachzahlung schon in der Entscheidung SSV-NF 2/82 ausgegangen. Sie betraf allerdings das AbkSozSi-BRD und die hiezu geschlossene Durchführungsvereinbarung, wobei sich diese von der hier maßgebenden Durchführungsvereinbarung BGBl 1983/308 zu dem mit Italien geschlossenen Abkommen dadurch unterscheidet, daß darin im Artikel 12, die Auszahlung der Nachzahlung im Weg des zuständigen Versicherungsträgers des Wohnortes vorgesehen ist, während in der Durchführungsvereinbarung zum italienischen Abkommen nur bestimmt wird (Artikel 9,), daß die zuständigen Versicherungsträger Pensionen bei Alter, Invalidität und Tod direkt an die Anspruchsberechtigten zu zahlen haben. Der erkennende Senat ist jedoch der Meinung, daß trotz dieser Abweichung die in der Entscheidung SSV-NF 2/82 zum Ausdruck kommende Meinung auch für den Bereich des mit Italien geschlossenen Abkommens gilt. Auch wenn dies weder im Abkommen noch in der hiezu geschlossenen Durchführungsvereinbarung ausdrücklich erwähnt wird, ist nämlich aus Artikel 38, des Abkommens abzuleiten, daß der italienische Versicherungsträger die Nachzahlung in bestimmten Fällen nicht dem Anspruchsberechtigten, sondern dem österreichischen Versicherungsträger zu bezahlen hat. In diesen Fällen sind aber die Verhältnisse die gleichen wie in dem der Entscheidung SSV-NF 2/83 behandelten Fall, in dem der deutsche Versicherungsträger gemäß Artikel 12, der Vereinbarung zur Durchführung des AbkSozSi-BRD die Nachzahlung im Wege des zuständigen Versicherungsträgers des Wohnortes ausbezahlt.
Die beklagte Partei hat in dem mit der Klage bekämpften Bescheid nur über die Pflicht zum Rückersatz der der Klägerin bezahlten Ausgleichszulage entschieden, nicht aber auch über die Einbehaltung der vom italienischen Versicherungsträger überwiesenen Nachzahlung und über eine andere Aufrechnung. Diese Fragen bilden daher unabhängig davon, ob die beklagte Partei ihre Einwendungen wirksam auf Art 38 des Abkommens gestützt hat, nicht den Gegenstand des Verfahrens und sind schon deshalb für den Erfolg des Klagebegehrens ohne Bedeutung. Da sich außerdem die allein den Gegenstand des Verfahrens bildende Pflicht der Klägerin zum Rückersatz der ihr bezahlten Ausgleichszulage, wie schon erwähnt, aus der angeführten Bestimmungen des Abkommens nicht ableiten läßt, muß nicht auf die vom Berufungsgericht und in der Revision behandelte Frage eingegangen werden, ob diese Bestimmung aufgrund des Vorbringens der Parteien zu berücksichtigen ist.Die beklagte Partei hat in dem mit der Klage bekämpften Bescheid nur über die Pflicht zum Rückersatz der der Klägerin bezahlten Ausgleichszulage entschieden, nicht aber auch über die Einbehaltung der vom italienischen Versicherungsträger überwiesenen Nachzahlung und über eine andere Aufrechnung. Diese Fragen bilden daher unabhängig davon, ob die beklagte Partei ihre Einwendungen wirksam auf Artikel 38, des Abkommens gestützt hat, nicht den Gegenstand des Verfahrens und sind schon deshalb für den Erfolg des Klagebegehrens ohne Bedeutung. Da sich außerdem die allein den Gegenstand des Verfahrens bildende Pflicht der Klägerin zum Rückersatz der ihr bezahlten Ausgleichszulage, wie schon erwähnt, aus der angeführten Bestimmungen des Abkommens nicht ableiten läßt, muß nicht auf die vom Berufungsgericht und in der Revision behandelte Frage eingegangen werden, ob diese Bestimmung aufgrund des Vorbringens der Parteien zu berücksichtigen ist.
Aus dem Gesagten folgt, daß die Vorinstanzen dem allein den Gegenstand des Verfahrens bildenden Klagebegehren auf Feststellung, daß die Klägerin zum Rückersatz der ihr bezahlten Ausgleichszulagen in der Höhe von 196.343,20 S nicht verpflichtet ist, zu Recht stattgegeben haben.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a iVm Abs 2 ASGG.Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, in Verbindung mit Absatz 2, ASGG.