Rechtssatz RS0109347
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109347
Entscheidungsdatum
24.04.2001
Norm
Verordnung (EWG) Nr 574/72 des Rates 31972R074 Wanderarbeitnehmer-Durchführungsverordnung Art11
Rechtssatz
Soweit Art 111 der Verordnung Nr 574/72 normiert, daß der Träger, der die relevante "Vorleistung" erbracht hat (hier: Österreich), von dem Träger, der aufgrund der späteren Entscheidungen Nachzahlungen zu erbringen hat (hier: Italien), verlangen kann, daß der entsprechende Betrag einzubehalten ist, wird nur eine gegenseitige Verpflichtung der Versicherungsträger der Mitgliedsstaaten im Interesse der gegenseitigen Wahrung der Interessen normiert. Wird ein Ersuchen in diesem Sinne gestellt, so ist der nachzahlungspflichtige Träger zum Einbehalt und zur Überweisung an den forderungsberechtigten Träger verpflichtet. Diese Bestimmung betrifft nur das Rechtsverhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern zweier Vertragsstaaten; sie legt klar, daß kein Träger verpflichtet ist, Nachzahlungen von Amts wegen an den Träger des anderen Vertragsstaates zu überweisen und daß auch keinem Träger eine solche Nachzahlung vom Träger des Vertragsstaates gegen seinen Willen aufgedrängt werden kann.Soweit Artikel 111, der Verordnung Nr 574/72 normiert, daß der Träger, der die relevante "Vorleistung" erbracht hat (hier: Österreich), von dem Träger, der aufgrund der späteren Entscheidungen Nachzahlungen zu erbringen hat (hier: Italien), verlangen kann, daß der entsprechende Betrag einzubehalten ist, wird nur eine gegenseitige Verpflichtung der Versicherungsträger der Mitgliedsstaaten im Interesse der gegenseitigen Wahrung der Interessen normiert. Wird ein Ersuchen in diesem Sinne gestellt, so ist der nachzahlungspflichtige Träger zum Einbehalt und zur Überweisung an den forderungsberechtigten Träger verpflichtet. Diese Bestimmung betrifft nur das Rechtsverhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern zweier Vertragsstaaten; sie legt klar, daß kein Träger verpflichtet ist, Nachzahlungen von Amts wegen an den Träger des anderen Vertragsstaates zu überweisen und daß auch keinem Träger eine solche Nachzahlung vom Träger des Vertragsstaates gegen seinen Willen aufgedrängt werden kann.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 304/97x
Entscheidungstext OGH 13.01.1998 10 ObS 304/97x
- 10 ObS 34/01z
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 34/01z
nur: Soweit Art 111 der Verordnung Nr 574/72 normiert, daß der Träger, der die relevante "Vorleistung" erbracht hat (hier: Österreich), von dem Träger, der aufgrund der späteren Entscheidungen Nachzahlungen zu erbringen hat (hier: Italien), verlangen kann, daß der entsprechende Betrag einzubehalten ist, wird nur eine gegenseitige Verpflichtung der Versicherungsträger der Mitgliedsstaaten im Interesse der gegenseitigen Wahrung der Interessen normiert. Wird ein Ersuchen in diesem Sinne gestellt, so ist der nachzahlungspflichtige Träger zum Einbehalt und zur Überweisung an den forderungsberechtigten Träger verpflichtet. Diese Bestimmung betrifft nur das Rechtsverhältnis zwischen den Sozialversicherungsträgern zweier Vertragsstaaten. (T1) Beisatz: Diese Bestimmung lässt offen, welche Möglichkeiten dem Versicherungsträger offen stehen, wenn die Nachzahlung nicht einbehalten und an den forderungsberechtigten Sozialversicherungsträger überwiesen, sondern an den Versicherten ausbezahlt wird. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109347
Dokumentnummer
JJR_19980113_OGH0002_010OBS00304_97X0000_001