Rechtssatz RS0083612
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0083612
Entscheidungsdatum
13.08.2024
Rechtssatz
Hat der Versicherte den Beginn seiner Erwerbstätigkeit angezeigt - wozu er verpflichtet ist -, ist der Versicherungsträger berechtigt, aber auch verpflichtet, die Leistung zunächst als Vorschuss zu erbringen. Sofern nicht auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen ein anderer Betrag wahrscheinlicher ist, wird für die Höhe des Vorschusses der Betrag der zuletzt gebührenden Leistung maßgebend sein. Eine Aufrechnung mit den als Vorschuss bezahlten Beträgen ist hingegen nur möglich, wenn der Versicherungsträger festgestellt hat, dass die Leistung als Vorschuss gewährt wird. Dies hat gemäß § 367 Abs 2 ASVG in Form eines Bescheides zu geschehen.Hat der Versicherte den Beginn seiner Erwerbstätigkeit angezeigt - wozu er verpflichtet ist -, ist der Versicherungsträger berechtigt, aber auch verpflichtet, die Leistung zunächst als Vorschuss zu erbringen. Sofern nicht auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen ein anderer Betrag wahrscheinlicher ist, wird für die Höhe des Vorschusses der Betrag der zuletzt gebührenden Leistung maßgebend sein. Eine Aufrechnung mit den als Vorschuss bezahlten Beträgen ist hingegen nur möglich, wenn der Versicherungsträger festgestellt hat, dass die Leistung als Vorschuss gewährt wird. Dies hat gemäß Paragraph 367, Absatz 2, ASVG in Form eines Bescheides zu geschehen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 91/88
Entscheidungstext OGH 24.01.1989 10 ObS 91/88
Veröff: SZ 62/12 = SSV-NF 3/9 = ZAS 1990/10 S 95
- 10 ObS 364/89
Entscheidungstext OGH 09.01.1990 10 ObS 364/89
Vgl
- 10 ObS 386/90
Entscheidungstext OGH 29.01.1991 10 ObS 386/90
Auch; Beisatz: Diese für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit entwickelten Rechtsgrundsätze müssen in gleicher Weise für Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder für ihnen gleichgestellte Einkünfte gelten, wenn auch deren Höhe erst nach Ablauf eines größeren Zeitraums sinnvoll und verläßlich festgestellt werden kann. (T1) Veröff: SSV-NF 5/4
- 10 ObS 27/10h
Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 27/10h
Vgl
- 10 ObS 160/13x
Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 ObS 160/13x
Auch
- 10 ObS 68/24h
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2024 10 ObS 68/24h
vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083612
Zuletzt aktualisiert am
03.12.2024
Dokumentnummer
JJR_19890124_OGH0002_010OBS00091_8800000_002