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Rechtssatz RS0083612×

Rechtssatz RS0083612

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083612

Entscheidungsdatum

13.08.2024

Rechtssatz

Hat der Versicherte den Beginn seiner Erwerbstätigkeit angezeigt - wozu er verpflichtet ist -, ist der Versicherungsträger berechtigt, aber auch verpflichtet, die Leistung zunächst als Vorschuss zu erbringen. Sofern nicht auf Grund der zur Verfügung stehenden Unterlagen ein anderer Betrag wahrscheinlicher ist, wird für die Höhe des Vorschusses der Betrag der zuletzt gebührenden Leistung maßgebend sein. Eine Aufrechnung mit den als Vorschuss bezahlten Beträgen ist hingegen nur möglich, wenn der Versicherungsträger festgestellt hat, dass die Leistung als Vorschuss gewährt wird. Dies hat gemäß Paragraph 367, Absatz 2, ASVG in Form eines Bescheides zu geschehen.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 91/88
    Entscheidungstext OGH 24.01.1989 10 ObS 91/88
    Veröff: SZ 62/12 = SSV-NF 3/9 = ZAS 1990/10 S 95
  • 10 ObS 364/89
    Entscheidungstext OGH 09.01.1990 10 ObS 364/89
    Vgl
  • 10 ObS 386/90
    Entscheidungstext OGH 29.01.1991 10 ObS 386/90
    Auch; Beisatz: Diese für Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit entwickelten Rechtsgrundsätze müssen in gleicher Weise für Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit oder für ihnen gleichgestellte Einkünfte gelten, wenn auch deren Höhe erst nach Ablauf eines größeren Zeitraums sinnvoll und verläßlich festgestellt werden kann. (T1) Veröff: SSV-NF 5/4
  • 10 ObS 27/10h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 27/10h
    Vgl
  • 10 ObS 160/13x
    Entscheidungstext OGH 19.11.2013 10 ObS 160/13x
    Auch
  • 10 ObS 68/24h
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 13.08.2024 10 ObS 68/24h
    vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:RS0083612

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.12.2024

Dokumentnummer

JJR_19890124_OGH0002_010OBS00091_8800000_002