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Rechtssatz RS0083651×

Rechtssatz RS0083651

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0083651

Entscheidungsdatum

23.03.2010

Rechtssatz

Eine etwa in Paragraph 28, PG und in arbeitsrechtlichen Bestimmungen (zB Paragraph 16, AngG) vorgesehene Aliquotierung der Sonderzahlungen vergleiche dazu Schwarz/ Löschnig Arbeitsrecht 4.Auflage 256 mit weiteren Nachweisen) ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. Gemäß Paragraph 105, Absatz eins, ASVG (Paragraph 73, Absatz eins, GSVG, Paragraph 69, Absatz eins, BSVG) gebühren die Sonderzahlungen vielmehr nur zu Renten und Pensionen, die in den Monaten Mai und Oktober bezogen werden; das heißt es kommt nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 295/90
    Entscheidungstext OGH 09.10.1990 10 ObS 295/90
    Veröff: SZ 63/170 = SSV-NF 4/124
  • 10 ObS 16/93
    Entscheidungstext OGH 18.02.1993 10 ObS 16/93
    Beisatz: Die in § 28 Abs 3 PG und in § 16 AngG vorgesehene Aliquotierung kann nicht analog herangezogen werden. (T1)
  • 10 ObS 380/01g
    Entscheidungstext OGH 14.05.2002 10 ObS 380/01g
    nur: Eine Aliquotierung der Sonderzahlungen ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. Gemäß § 105 Abs 1 ASVG (§ 73 Abs 1 GSVG, § 69 Abs 1 BSVG) gebühren die Sonderzahlungen vielmehr nur zu Renten und Pensionen, die in den Monaten Mai und Oktober bezogen werden; das heißt es kommt nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde. (T2); Beisatz: Nunmehr: April und September. (T3); Beisatz: Da die Sonderzahlung jeweils nur in der Höhe der für den betreffenden Monat ausbezahlten Pension gebührt, stellt eine Auszahlung in Höhe von 3/30stel des vollen Pensionsanspruchs (für 3 Tage im September) einer ab 28.9.2000 bezogenen Pension keine unzulässige Aliquotierung dar. (T4)
  • 10 ObS 2/09f
    Entscheidungstext OGH 12.05.2009 10 ObS 2/09f
    Vgl auch; nur T2; Beis wie T3; Beisatz: Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat, gebührt nach dem klaren Wortlaut des § 105 Abs 1 (und Abs 3) ASVG eine Sonderzahlung nur dann, wenn und insoweit in den betreffenden Monaten ein Grundanspruch besteht. (T5)
  • 10 ObS 27/10h
    Entscheidungstext OGH 23.03.2010 10 ObS 27/10h
    nur: Eine Aliquotierung der Sonderzahlungen ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. (T6)

Schlagworte

Dreißigstel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0083651

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

27.05.2010

Dokumentnummer

JJR_19901009_OGH0002_010OBS00295_9000000_001