Die Revision ist nicht berechtigt.
Zu Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten Mai bzw Oktober bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung (§ 105 Abs 1 ASVG). Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat Mai bzw Oktober ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensions(Renten)anspruch für den Monat Mai bzw Oktober ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des § 90 bzw des § 90 a ASVG zu berechnen (§ 105 Abs 3 ASVG). Die erste Rentensonderzahlung - gewöhnlich als 13.Rente bezeichnet -, die in den Jahren 1954 und 1955 auf Grund besonderer, nur auf das einzelne Jahr abgestellter gesetzlicher Regelung gewährt wurde, wurde in der Stammfassung des ASVG als Dauereinrichtung, in der Unfallversicherung mit der Einschränkung auf gewisse Renten, und zwar erstmalig für das Jahr 1956 in der Höhe der für den Monat September ausgezahlten Rente vorgesehen. In der 2.ASVG-Novelle BGBl 1957/171 wurde mit Wirkung vom 31.7.1957 die Einschränkung für die Gewährung der Sonderzahlung auf gewisse Renten der Unfallversicherung aufgehoben und angeordnet, daß bei vollem oder teilweisem Ruhen der Rente im Monat September wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld die Sonderzahlung unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des § 90 ASVG zu berechnen ist. Die zweite Rentensonderzahlung - die sogenannte 14.Rente - wurde durch die 8.ASVG-Novelle BGBl 1960/294, und zwar nur im halben Betrag für das Jahr 1961 und nur für den Bereich der Pensionsversicherung eingeführt. Im übrigen wurden die bisherigen Bestimmungen für die 13.Rente unverändert auf dieZu Renten aus der Unfallversicherung und Pensionen aus der Pensionsversicherung, die in den Monaten Mai bzw Oktober bezogen werden, gebührt je eine Sonderzahlung (Paragraph 105, Absatz eins, ASVG). Die Sonderzahlung gebührt in der Höhe der für den Monat Mai bzw Oktober ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage. Ruht der Pensions(Renten)anspruch für den Monat Mai bzw Oktober ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld, so sind die Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des Paragraph 90, bzw des Paragraph 90, a ASVG zu berechnen (Paragraph 105, Absatz 3, ASVG). Die erste Rentensonderzahlung - gewöhnlich als 13.Rente bezeichnet -, die in den Jahren 1954 und 1955 auf Grund besonderer, nur auf das einzelne Jahr abgestellter gesetzlicher Regelung gewährt wurde, wurde in der Stammfassung des ASVG als Dauereinrichtung, in der Unfallversicherung mit der Einschränkung auf gewisse Renten, und zwar erstmalig für das Jahr 1956 in der Höhe der für den Monat September ausgezahlten Rente vorgesehen. In der 2.ASVG-Novelle BGBl 1957/171 wurde mit Wirkung vom 31.7.1957 die Einschränkung für die Gewährung der Sonderzahlung auf gewisse Renten der Unfallversicherung aufgehoben und angeordnet, daß bei vollem oder teilweisem Ruhen der Rente im Monat September wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld die Sonderzahlung unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmung des Paragraph 90, ASVG zu berechnen ist. Die zweite Rentensonderzahlung - die sogenannte 14.Rente - wurde durch die 8.ASVG-Novelle BGBl 1960/294, und zwar nur im halben Betrag für das Jahr 1961 und nur für den Bereich der Pensionsversicherung eingeführt. Im übrigen wurden die bisherigen Bestimmungen für die 13.Rente unverändert auf die
14. Rente ausgedehnt. Die 9.ASVG-Novelle BGBl 1962/13 hat sodann die Bestimmung über die Nichtberücksichtigung des Ruhens einer Rente wegen eines Krankengeldanspruches bei der Bemessung der Sonderzahlung auf das neu eingeführte Ruhen einer Versehrtenrente nach § 90 a ASVG mit Wirkung vom 1.1.1962 ausgedehnt. Der zweite Satz des § 105 Abs 3 ASVG geht also auf die 2.ASVG-Novelle BGBl 1957/171 zurück. Der Bericht des Ausschusses für Soziale Verwaltung, 280 BlgNR 8.GP führte dazu aus: "Im Hinblick auf die Ruhensbestimmung des § 90 ASVG würden solche Rentenempfänger, die im Monat September im Bezuge eines Krankengeldes stehen, als 13. Monatsrente nur jenen Betrag erhalten, der in diesem Monat tatsächlich an sie ausbezahlt wurde. Durch Anfügung eines Satzes an den dritten Absatz des § 105 ASVG soll diese Härte beseitigt werden. Es werden sohin auch solche Empfänger von Renten, die im Monat September dadurch eine geringere Rente beziehen, daß an sie in diesem Monat ein Krankengeld ausbezahlt wird, die Sonderzahlung in der Höhe der vollen ungekürzten Rente erhalten". Im Ergebnis gleiche Regelungen finden sich in § 73 Abs 3 GSVG in der Fassung der 5. GSVG-Novelle und in § 69 Abs 3 BSVG in der Fassung der 5. BSVG-Novelle.14. Rente ausgedehnt. Die 9.ASVG-Novelle BGBl 1962/13 hat sodann die Bestimmung über die Nichtberücksichtigung des Ruhens einer Rente wegen eines Krankengeldanspruches bei der Bemessung der Sonderzahlung auf das neu eingeführte Ruhen einer Versehrtenrente nach Paragraph 90, a ASVG mit Wirkung vom 1.1.1962 ausgedehnt. Der zweite Satz des Paragraph 105, Absatz 3, ASVG geht also auf die 2.ASVG-Novelle BGBl 1957/171 zurück. Der Bericht des Ausschusses für Soziale Verwaltung, 280 BlgNR 8.Gesetzgebungsperiode führte dazu aus: "Im Hinblick auf die Ruhensbestimmung des Paragraph 90, ASVG würden solche Rentenempfänger, die im Monat September im Bezuge eines Krankengeldes stehen, als 13. Monatsrente nur jenen Betrag erhalten, der in diesem Monat tatsächlich an sie ausbezahlt wurde. Durch Anfügung eines Satzes an den dritten Absatz des Paragraph 105, ASVG soll diese Härte beseitigt werden. Es werden sohin auch solche Empfänger von Renten, die im Monat September dadurch eine geringere Rente beziehen, daß an sie in diesem Monat ein Krankengeld ausbezahlt wird, die Sonderzahlung in der Höhe der vollen ungekürzten Rente erhalten". Im Ergebnis gleiche Regelungen finden sich in Paragraph 73, Absatz 3, GSVG in der Fassung der 5. GSVG-Novelle und in Paragraph 69, Absatz 3, BSVG in der Fassung der 5. BSVG-Novelle.
Die 14.ASVG-Novelle BGBl 1964/301 hat endlich ab 1.1.1965 in der Pensionsversicherung statt der Pensionsbezüge in den Monaten September und April die Pensionsbezüge in den Monaten Oktober und Mai und in der Unfallversicherung statt der Rente im Monat September die Rente im Monat Oktober als für die Feststellung des Anspruches und des Ausmaßes der Pensions(Renten)sonderzahlungen maßgebend erklärt, und zwar aus dem Grunde einer damit verbundenen Vereinfachung der Verwaltung der Versicherungsträger. Mit dem PAG wurde schließlich die zweite Rentensonderzahlung (14.Rente) auch in der Unfallversicherung eingeführt (Teschner-Fürböck, ASVG MGA 44. ErgLfg 601 Anm 1 zu § 105).Die 14.ASVG-Novelle BGBl 1964/301 hat endlich ab 1.1.1965 in der Pensionsversicherung statt der Pensionsbezüge in den Monaten September und April die Pensionsbezüge in den Monaten Oktober und Mai und in der Unfallversicherung statt der Rente im Monat September die Rente im Monat Oktober als für die Feststellung des Anspruches und des Ausmaßes der Pensions(Renten)sonderzahlungen maßgebend erklärt, und zwar aus dem Grunde einer damit verbundenen Vereinfachung der Verwaltung der Versicherungsträger. Mit dem PAG wurde schließlich die zweite Rentensonderzahlung (14.Rente) auch in der Unfallversicherung eingeführt (Teschner-Fürböck, ASVG MGA 44. ErgLfg 601 Anmerkung 1 zu Paragraph 105,).
Gemäß § 105 a Abs 3 ASVG ruht der Hilflosenzuschuß während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt ab dem Beginn der 5.Woche dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung die Kosten der Pflege trägt. Der Grund für dieses Ruhen ist darin zu erblicken, daß die Wartung und Hilfe, welcher der Pensionist ständig bedarf, durch die vom Sozialversicherungsträger finanzierte Pflege geleistet wird. Ruht aber der Hilflosenzuschuß aus dem Grund des § 105 a Abs 3 ASVG in den Monaten Mai oder Oktober, so ruht insoweit auch der Anspruch auf Sonderzahlungen zum Hilflosenzuschuß. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, gebührt nach dem klaren Wortlaut des § 105 Abs 1 ASVG eine Sonderzahlung nur dann, wenn und insoweit in den Monaten Mai und Oktober ein Grundanspruch besteht. Die Sonderzahlungen stellen demnach keinen selbständigen Pensions(Renten)anspruch dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensions(Renten)leistungen in Form dieser Sonderzahlungen. Die Sonderzahlungen setzen daher den Bezug einer laufenden Leistung im Mai bzw Oktober voraus (vgl OLG Wien SSV 12/117 = SSV-Slg 21.329). Die Pensionssonderzahlungen erfüllen den Zweck, den Abfall vom Aktivitäts- zum Rentenbezug und die damit verbundene erhebliche Minderung des Lebensstandards zu mildern (vgl AB zum Rentenbemessungsgesetz, BGBl 1954/151, 536 BlgNR 7. GP). Obwohl im allgemeinen nicht gesagt werden kann, daß die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden Kosten (SSV-NF 1/46) in den Monaten Mai oder Oktober doppelt so hoch sind wie in den übrigen Monaten, wird als Folge des § 105 Abs 3 ASVG auch der Hilflosenzuschuß 14-mal jährlich ausbezahlt, wobei der Gesetzgeber sich für das Stichtags- und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden hat. Der Gesetzgeber des ASVG, des GSVG und des BSVG hat eine Ausnahme nur insoweit vorgesehen, als diese Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmungen zu berechnen sind, wenn der Pensions(Renten)anspruch für den Monat Mai bzw Oktober ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld ruht. Andere Ruhensbestimmungen als die der §§ 90 und 90 a ASVG sind jedoch auf die Sonderzahlungen uneingeschränkt anzuwenden, wenn sie auch für die Mai- bzw Oktoberrate der Pension wirksam waren (Teschner-Fürböck ASVG MGA 44.ErgLfg 602 Anm 5 zu § 105; ähnlich Teschner GSVG MGA 39.ErgLfg 183 Anm 1 zu § 73 und BSVG MGA 20.ErgLfg 156 Anm 2 zu § 69). Der Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlaß, die Ausnahmebestimmung des § 105 Abs 3 zweiter Satz ASVG auf das Ruhen des Hilflosenzuschusses nach § 105 a Abs 3 ASVG analog anzuwenden. Wenngleich die analoge Anwendung von Ausnahmevorschriften nicht generell unzulässig ist und eine entsprechende Anwendung der Norm soweit erfolgen kann, als der Rahmen der engeren Ratio der Ausnahmeregel eingehalten wird (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8 I 26 mwN bei FN 60), wäre doch für die analoge Anwendung die Feststellung einer Rechtslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung vorauszusetzen (Koziol-Welser aaO 24 mwN bei FN 54). Die Sonderregelung des § 105 Abs 3 zweiter Satz ASVG kann aber, worauf die beklagte Partei hinweist, beispielsweise darauf zurückgeführt werden, daß Sonderzahlungen von Krankengeld nicht gewährt werden. Aus den oben dargelegten Erwägungen ist ersichtlich, daß der Gesetzgeber die Ausnahme vom Ruhen der Sonderzahlungen nur bei Krankengeldbezug eintreten lassen wollte, also die Nichtregelung weiterer Ausnahmen dem Plan des Gesetzes entspricht. Der von der Revisionswerberin vorgenommene Versuch, den § 105 Abs 3 ASVG dahin auszulegen, daß sich der Begriff "ausgezahlt" nur auf die Pension und nicht auf den Hilflosenzuschuß beziehe, scheitert am Wortlaut des Gesetzes, wonach die Sonderzahlung in der Höhe der für den jeweiligen Monat ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage gebührt. Daß diese Regel in einem Fall zur Begünstigung, im anderen Fall zu einer Benachteiligung des Leistungsbeziehers führen kann, sei nicht verkannt. Es folgt dies aus dem Stichtagsprinzip, wonach etwa ein Pensionist, der den Hilflosenzuschuß ab Mai zuerkannt erhält, für diesen Monat sogleich eine Sonderzahlung, also den doppelten Hilflosenzuschuß erhält, während dies bei einem anderen Pensionisten, dem der Hilflosenzuschuß etwa erst ab Juni gebührt, nicht der Fall ist. Ähnliches gilt für die Beendigung der Leistung. Eine etwa in § 28 PG und in arbeitsrechtlichen Bestimmungen (zB § 16 AngG) vorgesehene Aliquotierung der Sonderzahlungen (vgl dazu Schwarz/Löschnig Arbeitsrecht4 256 mwN) ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. Gemäß § 105 Abs 1 ASVG (§ 73 Abs 1 GSVG, § 69 Abs 1 BSVG) gebühren die Sonderzahlungen vielmehr nur zu Renten und Pensionen, die in den Monaten Mai und Oktober bezogen werden; d.h. es kommt nur darauf an, daß in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde. Das Risiko, in welchem Monat die Ruhendstellung des Hilflosenzuschusses eintritt, ist für alle Bezieher von Hilflosenzuschüssen gleich; der Gesetzgeber differenziert nicht nach unsachlichen Kriterien, verfassungsrechtliche Bedenken im Sinne einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bestehe daher nicht. Unberechtigt ist schließlich der Einwand der Revisionswerberin, eine Entscheidung über die Rückzahlung der Sonderzahlung nach § 105 ASVG sei noch nicht möglich gewesen, da ein Bescheid darüber noch nicht vorliege. Beiden angefochtenen Bescheiden ist klar zu entnehmen, daß die beklagte Partei gemäß § 105 a Abs 3 ASVG nicht nur den anteiligen Hilflosenzuschuß, sondern auch die Sonderzahlung ruhend stellte. Die Klägerin hat auch bereits in ihrer Klage auf die ihrer Meinung nach unbegründete Minderung der "Mai-Sonderzahlung" hingewiesen.Gemäß Paragraph 105, a Absatz 3, ASVG ruht der Hilflosenzuschuß während der Pflege in einer Krankenanstalt, Heilanstalt oder Siechenanstalt ab dem Beginn der 5.Woche dieser Pflege, wenn ein Träger der Sozialversicherung die Kosten der Pflege trägt. Der Grund für dieses Ruhen ist darin zu erblicken, daß die Wartung und Hilfe, welcher der Pensionist ständig bedarf, durch die vom Sozialversicherungsträger finanzierte Pflege geleistet wird. Ruht aber der Hilflosenzuschuß aus dem Grund des Paragraph 105, a Absatz 3, ASVG in den Monaten Mai oder Oktober, so ruht insoweit auch der Anspruch auf Sonderzahlungen zum Hilflosenzuschuß. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, gebührt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 105, Absatz eins, ASVG eine Sonderzahlung nur dann, wenn und insoweit in den Monaten Mai und Oktober ein Grundanspruch besteht. Die Sonderzahlungen stellen demnach keinen selbständigen Pensions(Renten)anspruch dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensions(Renten)leistungen in Form dieser Sonderzahlungen. Die Sonderzahlungen setzen daher den Bezug einer laufenden Leistung im Mai bzw Oktober voraus vergleiche OLG Wien SSV 12/117 = SSV-Slg 21.329). Die Pensionssonderzahlungen erfüllen den Zweck, den Abfall vom Aktivitäts- zum Rentenbezug und die damit verbundene erhebliche Minderung des Lebensstandards zu mildern vergleiche Ausschussbericht zum Rentenbemessungsgesetz, BGBl 1954/151, 536 BlgNR 7. Gesetzgebungsperiode Obwohl im allgemeinen nicht gesagt werden kann, daß die für die notwendigen Dienstleistungen nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten üblicherweise aufzuwendenden Kosten (SSV-NF 1/46) in den Monaten Mai oder Oktober doppelt so hoch sind wie in den übrigen Monaten, wird als Folge des Paragraph 105, Absatz 3, ASVG auch der Hilflosenzuschuß 14-mal jährlich ausbezahlt, wobei der Gesetzgeber sich für das Stichtags- und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden hat. Der Gesetzgeber des ASVG, des GSVG und des BSVG hat eine Ausnahme nur insoweit vorgesehen, als diese Sonderzahlungen unter Außerachtlassung der Ruhensbestimmungen zu berechnen sind, wenn der Pensions(Renten)anspruch für den Monat Mai bzw Oktober ganz oder zum Teil wegen des Zusammentreffens mit einem Anspruch auf Krankengeld ruht. Andere Ruhensbestimmungen als die der Paragraphen 90 und 90 a ASVG sind jedoch auf die Sonderzahlungen uneingeschränkt anzuwenden, wenn sie auch für die Mai- bzw Oktoberrate der Pension wirksam waren (Teschner-Fürböck ASVG MGA 44.ErgLfg 602 Anmerkung 5 zu Paragraph 105,; ähnlich Teschner GSVG MGA 39.ErgLfg 183 Anmerkung 1 zu Paragraph 73 und BSVG MGA 20.ErgLfg 156 Anmerkung 2 zu Paragraph 69,). Der Oberste Gerichtshof sieht keinen Anlaß, die Ausnahmebestimmung des Paragraph 105, Absatz 3, zweiter Satz ASVG auf das Ruhen des Hilflosenzuschusses nach Paragraph 105, a Absatz 3, ASVG analog anzuwenden. Wenngleich die analoge Anwendung von Ausnahmevorschriften nicht generell unzulässig ist und eine entsprechende Anwendung der Norm soweit erfolgen kann, als der Rahmen der engeren Ratio der Ausnahmeregel eingehalten wird (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts8 römisch eins 26 mwN bei FN 60), wäre doch für die analoge Anwendung die Feststellung einer Rechtslücke, also einer planwidrigen Unvollständigkeit innerhalb des positiven Rechts, gemessen am Maßstab der gesamten geltenden Rechtsordnung vorauszusetzen (Koziol-Welser aaO 24 mwN bei FN 54). Die Sonderregelung des Paragraph 105, Absatz 3, zweiter Satz ASVG kann aber, worauf die beklagte Partei hinweist, beispielsweise darauf zurückgeführt werden, daß Sonderzahlungen von Krankengeld nicht gewährt werden. Aus den oben dargelegten Erwägungen ist ersichtlich, daß der Gesetzgeber die Ausnahme vom Ruhen der Sonderzahlungen nur bei Krankengeldbezug eintreten lassen wollte, also die Nichtregelung weiterer Ausnahmen dem Plan des Gesetzes entspricht. Der von der Revisionswerberin vorgenommene Versuch, den Paragraph 105, Absatz 3, ASVG dahin auszulegen, daß sich der Begriff "ausgezahlt" nur auf die Pension und nicht auf den Hilflosenzuschuß beziehe, scheitert am Wortlaut des Gesetzes, wonach die Sonderzahlung in der Höhe der für den jeweiligen Monat ausgezahlten Pension (Rente) einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage gebührt. Daß diese Regel in einem Fall zur Begünstigung, im anderen Fall zu einer Benachteiligung des Leistungsbeziehers führen kann, sei nicht verkannt. Es folgt dies aus dem Stichtagsprinzip, wonach etwa ein Pensionist, der den Hilflosenzuschuß ab Mai zuerkannt erhält, für diesen Monat sogleich eine Sonderzahlung, also den doppelten Hilflosenzuschuß erhält, während dies bei einem anderen Pensionisten, dem der Hilflosenzuschuß etwa erst ab Juni gebührt, nicht der Fall ist. Ähnliches gilt für die Beendigung der Leistung. Eine etwa in Paragraph 28, PG und in arbeitsrechtlichen Bestimmungen (zB Paragraph 16, AngG) vorgesehene Aliquotierung der Sonderzahlungen vergleiche dazu Schwarz/Löschnig Arbeitsrecht4 256 mwN) ist im Bereich des ASVG nicht vorgesehen. Gemäß Paragraph 105, Absatz eins, ASVG (Paragraph 73, Absatz eins, GSVG, Paragraph 69, Absatz eins, BSVG) gebühren die Sonderzahlungen vielmehr nur zu Renten und Pensionen, die in den Monaten Mai und Oktober bezogen werden; d.h. es kommt nur darauf an, daß in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde. Das Risiko, in welchem Monat die Ruhendstellung des Hilflosenzuschusses eintritt, ist für alle Bezieher von Hilflosenzuschüssen gleich; der Gesetzgeber differenziert nicht nach unsachlichen Kriterien, verfassungsrechtliche Bedenken im Sinne einer Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes bestehe daher nicht. Unberechtigt ist schließlich der Einwand der Revisionswerberin, eine Entscheidung über die Rückzahlung der Sonderzahlung nach Paragraph 105, ASVG sei noch nicht möglich gewesen, da ein Bescheid darüber noch nicht vorliege. Beiden angefochtenen Bescheiden ist klar zu entnehmen, daß die beklagte Partei gemäß Paragraph 105, a Absatz 3, ASVG nicht nur den anteiligen Hilflosenzuschuß, sondern auch die Sonderzahlung ruhend stellte. Die Klägerin hat auch bereits in ihrer Klage auf die ihrer Meinung nach unbegründete Minderung der "Mai-Sonderzahlung" hingewiesen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.