Die Revision ist aus dem vom Berufungsgericht angeführten Grund zulässig, aber nicht berechtigt.
Die Revisionswerberin beruft sich weiterhin auf die Formulierung des § 563 Abs 3 ASVG, wonach anstelle des verhältnismäßigen Teils der Pension im Monat des Wegfalls (konkret: im Sterbemonat) eine Vorschusszahlung gebühre, die der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension entspreche. Damit werde festgehalten, dass in dem Monat, in dem der Pensionsanspruch (wegen Todes) wegfalle, „prinzipiell" ein solcher Anspruch bestehe, auf den ein der Höhe nach konkretisierter Vorschuss zu zahlen und mit dessen Leistung die im Sterbemonat zustehende Pension bereits im Vorhinein bezahlt sei. Die Abgeltung dieser Leistung umfasse, wie dem Gesetzestext zu entnehmen sei, die Zuschüsse und auch die Ausgleichszulage, womit die Leistung gemäß § 100 Abs 1 lit b ASVG im Vorhinein abgegolten werde. Die letztgenannte Bestimmung regle die Aliquotierung der Rente, Pension, Ausgleichszulage und der Zuschüsse, erwähne aber die Sonderzahlungen, welche gesondert im § 105 ASVG geregelt seien, nicht. Im letzten Satz des § 563 Abs 3 ASVG werde allerdings bestimmt, dass alle auf die Pensionen anzuwendenden Bestimmungen auch auf die Vorschusszahlung anzuwenden seien. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass auch die Regelung des § 105 ASVG auf die Vorschusszahlung anzuwenden sei und diese Vorschusszahlung nicht von vornherein auch einen allfälligen zukünftigen Anspruch auf Sonderzahlung abfinde. Jedenfalls ergebe sich, dass der Leistungsempfänger auch im Monat des Wegfalls der Leistung einen Anspruch auf diese habe, allerdings aliquot. Der Anspruch auf Pension oder Rente inklusive Ausgleichszulage und Zuschüsse sei durch die Vorschusszahlung bereits bezahlt und ungeachtet der in § 100 ASVG vorgesehenen Aliquotierung abgegolten. Es handle sich dabei (auch) um eine Verschiebung der Fälligkeit. Nicht abgegolten seien aber (allfällige) Ansprüche auf Sonderzahlungen, wobei erst im Monat des Wegfalls der Pension gesagt werden könne, ob eine Sonderzahlung zur letzten Pensionszahlung gebühre oder nicht. Infolge Anwendbarkeit des § 105 ASVG auch auf die Vorschusszahlung (§ 563 Abs 3 letzter Satz ASVG) stehe der Klägerin jedenfalls und mindestens an der Sonderzahlung für September 2007 der Betrag zu, der ihrem verstorbenen Vater im Dezember 1996 an Pension zustand, nämlich in Höhe der am 1. 1. 1997 bezahlten Vorschusszahlung.Die Revisionswerberin beruft sich weiterhin auf die Formulierung des Paragraph 563, Absatz 3, ASVG, wonach anstelle des verhältnismäßigen Teils der Pension im Monat des Wegfalls (konkret: im Sterbemonat) eine Vorschusszahlung gebühre, die der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension entspreche. Damit werde festgehalten, dass in dem Monat, in dem der Pensionsanspruch (wegen Todes) wegfalle, „prinzipiell" ein solcher Anspruch bestehe, auf den ein der Höhe nach konkretisierter Vorschuss zu zahlen und mit dessen Leistung die im Sterbemonat zustehende Pension bereits im Vorhinein bezahlt sei. Die Abgeltung dieser Leistung umfasse, wie dem Gesetzestext zu entnehmen sei, die Zuschüsse und auch die Ausgleichszulage, womit die Leistung gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, ASVG im Vorhinein abgegolten werde. Die letztgenannte Bestimmung regle die Aliquotierung der Rente, Pension, Ausgleichszulage und der Zuschüsse, erwähne aber die Sonderzahlungen, welche gesondert im Paragraph 105, ASVG geregelt seien, nicht. Im letzten Satz des Paragraph 563, Absatz 3, ASVG werde allerdings bestimmt, dass alle auf die Pensionen anzuwendenden Bestimmungen auch auf die Vorschusszahlung anzuwenden seien. Daraus sei der Schluss zu ziehen, dass auch die Regelung des Paragraph 105, ASVG auf die Vorschusszahlung anzuwenden sei und diese Vorschusszahlung nicht von vornherein auch einen allfälligen zukünftigen Anspruch auf Sonderzahlung abfinde. Jedenfalls ergebe sich, dass der Leistungsempfänger auch im Monat des Wegfalls der Leistung einen Anspruch auf diese habe, allerdings aliquot. Der Anspruch auf Pension oder Rente inklusive Ausgleichszulage und Zuschüsse sei durch die Vorschusszahlung bereits bezahlt und ungeachtet der in Paragraph 100, ASVG vorgesehenen Aliquotierung abgegolten. Es handle sich dabei (auch) um eine Verschiebung der Fälligkeit. Nicht abgegolten seien aber (allfällige) Ansprüche auf Sonderzahlungen, wobei erst im Monat des Wegfalls der Pension gesagt werden könne, ob eine Sonderzahlung zur letzten Pensionszahlung gebühre oder nicht. Infolge Anwendbarkeit des Paragraph 105, ASVG auch auf die Vorschusszahlung (Paragraph 563, Absatz 3, letzter Satz ASVG) stehe der Klägerin jedenfalls und mindestens an der Sonderzahlung für September 2007 der Betrag zu, der ihrem verstorbenen Vater im Dezember 1996 an Pension zustand, nämlich in Höhe der am 1. 1. 1997 bezahlten Vorschusszahlung.
Demgegenüber verweist die Revisionsbeantwortung auf die in § 563 Abs 3 ASVG und der entsprechenden Bestimmung des § 47 Abs 4 BPGG enthaltene Formulierung, wonach „anstelle" des verhältnismäßigen Teils der Pension gemäß § 100 Abs 1 lit b letzter Satz ASVG für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Pension eintritt, eine Vorschusszahlung in Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage bis spätestens am 1. 1. 1997 flüssig zu machen war. Zur Thematik der pauschalierten Leistungsabgeltung habe der Oberste Gerichtshof für den Pflegegeldbereich mehrfach (vgl RIS-Justiz RS0112659) - so auch in der Entscheidung 10 ObS 44/00v - Stellung genommen. Aufgrund der Wortinterpretation (arg: „anstelle") und der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers ergebe sich, dass die (einmalige) Vorschusszahlung den Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgelten solle und somit im Sterbemonat keine Leistung mehr gebühre. Eine Sonderzahlung gebühre aber nach dem klaren Wortlaut des § 105 Abs 1 und Abs 3 ASVG nur dann, wenn und soweit in den betreffenden Monaten ein Grundanspruch bestehe. Es komme also nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension bezahlt worden sei. Für den Sterbemonat September 2007 bestehe daher (auch) kein Anspruch auf Pensionssonderzahlung.Demgegenüber verweist die Revisionsbeantwortung auf die in Paragraph 563, Absatz 3, ASVG und der entsprechenden Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 4, BPGG enthaltene Formulierung, wonach „anstelle" des verhältnismäßigen Teils der Pension gemäß Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, letzter Satz ASVG für den Kalendermonat, in dem der Grund des Wegfalls der Pension eintritt, eine Vorschusszahlung in Höhe der im Dezember 1996 ausgezahlten Pension einschließlich der Zuschüsse und der Ausgleichszulage bis spätestens am 1. 1. 1997 flüssig zu machen war. Zur Thematik der pauschalierten Leistungsabgeltung habe der Oberste Gerichtshof für den Pflegegeldbereich mehrfach vergleiche RIS-Justiz RS0112659) - so auch in der Entscheidung 10 ObS 44/00v - Stellung genommen. Aufgrund der Wortinterpretation (arg: „anstelle") und der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers ergebe sich, dass die (einmalige) Vorschusszahlung den Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgelten solle und somit im Sterbemonat keine Leistung mehr gebühre. Eine Sonderzahlung gebühre aber nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 105, Absatz eins, und Absatz 3, ASVG nur dann, wenn und soweit in den betreffenden Monaten ein Grundanspruch bestehe. Es komme also nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension bezahlt worden sei. Für den Sterbemonat September 2007 bestehe daher (auch) kein Anspruch auf Pensionssonderzahlung.
Dazu wurde Folgendes erwogen:
Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat (RIS-Justiz RS0083651; RS0084191; 10 ObS 55/07x = SSV-NF 21/35), gebührt nach dem klaren Wortlaut des § 105 Abs 1 (und Abs 3) ASVG eine Sonderzahlung nur dann, wenn und insoweit in den betreffenden Monaten ein Grundanspruch besteht. Die Sonderzahlungen stellen demnach keinen selbständigen Pensions-(Renten-)anspruch dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensions-(Renten-)leistungen in Form dieser Sonderzahlungen und setzen den Bezug einer laufenden Leistung in diesen Monaten voraus. Der Gesetzgeber hat sich für das Stichtags- und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden. Eine Aliquotierung der Sonderzahlungen im Bereich des ASVG ist nicht vorgesehen, weil sie nur zu Renten- und Pensionen gebühren, die in den Monaten Mai und Oktober (nunmehr April und September) bezogen werden; es kommt also nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde, wobei die Sonderzahlung (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen [Krankengeld] abgesehen) jeweils nur „in der Höhe" der für den betreffenden Monat ausbezahlten Pension gebührt (10 ObS 380/01g = SSV-NF 16/42).Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt dargelegt hat (RIS-Justiz RS0083651; RS0084191; 10 ObS 55/07x = SSV-NF 21/35), gebührt nach dem klaren Wortlaut des Paragraph 105, Absatz eins, (und Absatz 3,) ASVG eine Sonderzahlung nur dann, wenn und insoweit in den betreffenden Monaten ein Grundanspruch besteht. Die Sonderzahlungen stellen demnach keinen selbständigen Pensions-(Renten-)anspruch dar, sondern erhöhen die vorhandenen und gewährten Pensions-(Renten-)leistungen in Form dieser Sonderzahlungen und setzen den Bezug einer laufenden Leistung in diesen Monaten voraus. Der Gesetzgeber hat sich für das Stichtags- und nicht für das Anwartschaftsprinzip entschieden. Eine Aliquotierung der Sonderzahlungen im Bereich des ASVG ist nicht vorgesehen, weil sie nur zu Renten- und Pensionen gebühren, die in den Monaten Mai und Oktober (nunmehr April und September) bezogen werden; es kommt also nur darauf an, dass in den betreffenden Monaten eine Pension gezahlt wurde, wobei die Sonderzahlung (von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen [Krankengeld] abgesehen) jeweils nur „in der Höhe" der für den betreffenden Monat ausbezahlten Pension gebührt (10 ObS 380/01g = SSV-NF 16/42).
Was aber die nach dem Standpunkt der Revision auch für den Sterbemonat gebührende Pensionsleistung betrifft, steht die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die einen diesbezüglichen Anspruch verneint haben, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der Übergangsbestimmung des § 47 Abs 4 BPGG (die dem § 563 Abs 3 ASVG entspricht). Die beklagte Partei verweist hier mit Recht auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs:Was aber die nach dem Standpunkt der Revision auch für den Sterbemonat gebührende Pensionsleistung betrifft, steht die rechtliche Beurteilung der Vorinstanzen, die einen diesbezüglichen Anspruch verneint haben, im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu der Übergangsbestimmung des Paragraph 47, Absatz 4, BPGG (die dem Paragraph 563, Absatz 3, ASVG entspricht). Die beklagte Partei verweist hier mit Recht auf die ständige Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs:
Danach ist aufgrund der in § 47 Abs 4 BPGG vorgesehenen (einmaligen) Vorschusszahlung in der Höhe des für Dezember 1996 ausgezahlten Pflegegeldes der Anspruch des Pflegebedürftigen bzw Eintrittsberechtigten auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgegolten und es gebührt daher für den Sterbemonat keine weitere Leistung (stRsp; RIS-Justiz RS0112659). In den dort zitierten Entscheidungen wurde bereits näher dargelegt, dass durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, BGBl 201/1996, eine Aliquotierung des Pflegegeldanspruchs im Sterbemonat eingeführt wurde und das Pflegegeld nicht mehr wie bisher monatlich im Voraus, sondern nunmehr im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt wird. Damit es durch diese Umstellung der Auszahlung des Pflegegeldes ab 1997 für die Pflegegeldbezieher zu keiner Unterbrechung des Bezugs kam, wenn das Pflegegeld für Dezember 1996 bereits am 1. Dezember, das Pflegegeld für Jänner 1997 hingegen erst am 1. Februar 1997 zur Auszahlung gelangte, wurde in § 47 Abs 4 BPGG eine spätestens am 1. Jänner 1997 flüssig zu machende Vorschusszahlung in Höhe des für Dezember 1996 ausgezahlten Pflegegeldes angeordnet. Diese Vorschusszahlung gebührt gemäß § 47 Abs 4 BPGG anstelle des aliqoten Pflegegeldteils im Sterbemonat. Es war die Absicht des Gesetzgebers, dass diese (einmalige) Vorschusszahlung den Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgelten soll und somit für den Sterbemonat keine Leistung mehr gebühren soll. Deshalb hat der Gesetzgeber auch keine Bestimmungen über eine allfällige Verrechnung oder Rückforderung für die Fälle vorgesehen, bei denen im Sterbemonat ein höheres oder auch geringeres anteiliges Pflegegeld gebühren würde als im Monat der Vorschusszahlung, also im Dezember 1996 (10 ObS 44/00s mwN).Danach ist aufgrund der in Paragraph 47, Absatz 4, BPGG vorgesehenen (einmaligen) Vorschusszahlung in der Höhe des für Dezember 1996 ausgezahlten Pflegegeldes der Anspruch des Pflegebedürftigen bzw Eintrittsberechtigten auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgegolten und es gebührt daher für den Sterbemonat keine weitere Leistung (stRsp; RIS-Justiz RS0112659). In den dort zitierten Entscheidungen wurde bereits näher dargelegt, dass durch das Strukturanpassungsgesetz 1996, Bundesgesetzblatt 201 aus 1996,, eine Aliquotierung des Pflegegeldanspruchs im Sterbemonat eingeführt wurde und das Pflegegeld nicht mehr wie bisher monatlich im Voraus, sondern nunmehr im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt wird. Damit es durch diese Umstellung der Auszahlung des Pflegegeldes ab 1997 für die Pflegegeldbezieher zu keiner Unterbrechung des Bezugs kam, wenn das Pflegegeld für Dezember 1996 bereits am 1. Dezember, das Pflegegeld für Jänner 1997 hingegen erst am 1. Februar 1997 zur Auszahlung gelangte, wurde in Paragraph 47, Absatz 4, BPGG eine spätestens am 1. Jänner 1997 flüssig zu machende Vorschusszahlung in Höhe des für Dezember 1996 ausgezahlten Pflegegeldes angeordnet. Diese Vorschusszahlung gebührt gemäß Paragraph 47, Absatz 4, BPGG anstelle des aliqoten Pflegegeldteils im Sterbemonat. Es war die Absicht des Gesetzgebers, dass diese (einmalige) Vorschusszahlung den Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgelten soll und somit für den Sterbemonat keine Leistung mehr gebühren soll. Deshalb hat der Gesetzgeber auch keine Bestimmungen über eine allfällige Verrechnung oder Rückforderung für die Fälle vorgesehen, bei denen im Sterbemonat ein höheres oder auch geringeres anteiliges Pflegegeld gebühren würde als im Monat der Vorschusszahlung, also im Dezember 1996 (10 ObS 44/00s mwN).
Aufgrund dieser Erwägungen hat der erkennende Senat in der zuletzt zitierten Entscheidung (10 ObS 44/00v) auch ausdrücklich ausgesprochen, dass er - nach nunmehr ständiger Rechtsprechung - seine in 10 ObS 108/98z = SSV-NF 12/46 zur Auslegung der Übergangsbestimmung des § 47 Abs 4 BPGG geäußerte gegenteilige Rechtsansicht (wonach dem Pflegebedürftigen der Differenzbetrag zwischen dem für den Sterbemonat gebührenden anteiligen Pflegegeld und der dafür im Jänner 1997 erhaltenen Vorschussleistung gebühre) nicht mehr aufrecht erhalte.Aufgrund dieser Erwägungen hat der erkennende Senat in der zuletzt zitierten Entscheidung (10 ObS 44/00v) auch ausdrücklich ausgesprochen, dass er - nach nunmehr ständiger Rechtsprechung - seine in 10 ObS 108/98z = SSV-NF 12/46 zur Auslegung der Übergangsbestimmung des Paragraph 47, Absatz 4, BPGG geäußerte gegenteilige Rechtsansicht (wonach dem Pflegebedürftigen der Differenzbetrag zwischen dem für den Sterbemonat gebührenden anteiligen Pflegegeld und der dafür im Jänner 1997 erhaltenen Vorschussleistung gebühre) nicht mehr aufrecht erhalte.
Davon ausgehend ist dem Standpunkt der beklagten Partei aber auch im vorliegenden Fall zu folgen:
Aufrund des Strukturanpassungsgesetzes 1996, BGBl 201/1996 werden gemäß § 104 Abs 2 ASVG seit 1. 1. 1997 Renten und Pensionen aus der Unfall- und Pensionsversicherung monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Um zu vermeiden, dass es bei der Umstellung des Auszahlungsmodus zu einer Unterbrechung des Bezugs kommt (Auszahlung für Dezember 1999 noch im Voraus, für Jänner 1997 erst im Nachhinein), sehen die damit im Zusammenhang stehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (§ 563 Abs 3 ASVG ua) eine Vorschusszahlung in Höhe der im Dezember 1996 gebührenden Pension (Rente) vor.Aufrund des Strukturanpassungsgesetzes 1996, Bundesgesetzblatt 201 aus 1996, werden gemäß Paragraph 104, Absatz 2, ASVG seit 1. 1. 1997 Renten und Pensionen aus der Unfall- und Pensionsversicherung monatlich im Nachhinein am Ersten des Folgemonats ausgezahlt. Um zu vermeiden, dass es bei der Umstellung des Auszahlungsmodus zu einer Unterbrechung des Bezugs kommt (Auszahlung für Dezember 1999 noch im Voraus, für Jänner 1997 erst im Nachhinein), sehen die damit im Zusammenhang stehenden sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen (Paragraph 563, Absatz 3, ASVG ua) eine Vorschusszahlung in Höhe der im Dezember 1996 gebührenden Pension (Rente) vor.
Dabei sehen die Änderungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 für Neupensionen (Neurenten) vor, dass der Anspruch auf Pension (Rente) mit dem Tod des Anspruchsberechtigten erlischt und eine Aliquotierung der Leistung im Sterbemonat erfolgt. Hinsichtlich der Altpensionen (Altrenten) wurde hingegen vorgesehen, dass dem anspruchsberechtigten Personenkreis die bereits erwähnte (einmalige) Vorschusszahlung anstelle des aliquoten Teils der Leistung im Sterbemonat gebühren soll (§ 563 Abs 3 ASVG). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll dieser Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung durch die (einmalige) Vorschusszahlung pauschaliert abgegolten sein und somit im Sterbemonat keine Leistung mehr gebühren (10 ObS 18/00w).Dabei sehen die Änderungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 für Neupensionen (Neurenten) vor, dass der Anspruch auf Pension (Rente) mit dem Tod des Anspruchsberechtigten erlischt und eine Aliquotierung der Leistung im Sterbemonat erfolgt. Hinsichtlich der Altpensionen (Altrenten) wurde hingegen vorgesehen, dass dem anspruchsberechtigten Personenkreis die bereits erwähnte (einmalige) Vorschusszahlung anstelle des aliquoten Teils der Leistung im Sterbemonat gebühren soll (Paragraph 563, Absatz 3, ASVG). Nach dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers soll dieser Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung durch die (einmalige) Vorschusszahlung pauschaliert abgegolten sein und somit im Sterbemonat keine Leistung mehr gebühren (10 ObS 18/00w).
Aufgrund der Wortinterpretation (arg „anstelle") und der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers ergibt sich daher, dass (bereits) die spätestens am 1. 1. 1997 in der Höhe der für Dezember 1996 ausgezahlten Altpension auszuzahlende (einmalige) Vorschusszahlung den Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgegolten hat und somit im Sterbemonat keine Leistung mehr gebührte (vgl 10 ObS 18/00w = RIS-Justiz RS0112659 [T1] zum § 47 Abs 4 BPGG). Da somit im Sterbemonat September 2007 - wie die Klägerin ohnehin zugesteht - zu Recht (gar) keine Pensionsleistung ausgezahlt wurde (also auch kein verhältnismäßiger Teil im Sinn des § 100 Abs 1 lit b letzter Satz ASVG), fehlte hier schon der erforderliche Grundanspruch für die begehrte (anteilige?) Sonderzahlung.Aufgrund der Wortinterpretation (arg „anstelle") und der aus den Gesetzesmaterialien hervorgehenden Absicht des Gesetzgebers ergibt sich daher, dass (bereits) die spätestens am 1. 1. 1997 in der Höhe der für Dezember 1996 ausgezahlten Altpension auszuzahlende (einmalige) Vorschusszahlung den Anspruch auf den aliquoten Teil der Leistung im Sterbemonat pauschaliert abgegolten hat und somit im Sterbemonat keine Leistung mehr gebührte vergleiche 10 ObS 18/00w = RIS-Justiz RS0112659 [T1] zum Paragraph 47, Absatz 4, BPGG). Da somit im Sterbemonat September 2007 - wie die Klägerin ohnehin zugesteht - zu Recht (gar) keine Pensionsleistung ausgezahlt wurde (also auch kein verhältnismäßiger Teil im Sinn des Paragraph 100, Absatz eins, Litera b, letzter Satz ASVG), fehlte hier schon der erforderliche Grundanspruch für die begehrte (anteilige?) Sonderzahlung.
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten liegen im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung zur vergleichbaren Übergangsbestimmung des § 47 Abs 4 BPGG nicht vor. Davon abgesehen sind für einen solchen Kostenersatz neben den rechtlichen (oder tatsächlichen) Schwierigkeiten des Verfahrens auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten maßgebend. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden aber nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Die Voraussetzungen für einen ausnahmsweisen Kostenzuspruch nach Billigkeit wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten liegen im Hinblick auf die zitierte Rechtsprechung zur vergleichbaren Übergangsbestimmung des Paragraph 47, Absatz 4, BPGG nicht vor. Davon abgesehen sind für einen solchen Kostenersatz neben den rechtlichen (oder tatsächlichen) Schwierigkeiten des Verfahrens auch die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Versicherten maßgebend. Aktuelle berücksichtigungswürdige Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Klägerin, welche einen ausnahmsweisen Kostenersatz nach Billigkeit rechtfertigen könnten, wurden aber nicht bescheinigt und sind aus der Aktenlage nicht ersichtlich.