Strittig ist nur mehr der Zeitraum 1.1. bis 20.1.1997, nicht mehr jedoch die Höhe des Pflegegeldes für diesen Zeitraum, weil die Abweisung eines solchen über der Stufe 5 von der Klägerin unbekämpft blieb. Auch die Ausführungen der beklagten Partei in ihrem Rechtsmittel richten sich nicht gegen die Bejahung der Anspruchskriterien für diese Stufe an sich, sondern gegen die Leistungsverpflichtung dem Grunde nach. Während nach der Stammfassung des BPGG das Pflegegeld nach dessen § 17 Abs 1 jeweils am Monatsersten im voraus fällig war, wurde diese Bestimmung durch Art 21 Z 8 des Strukturanpassungsgesetzes 1996 BGBl 201 dahingehend novelliert, daß nunmehr bezüglich der Auszahlung des Pflegegeldes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im § 3 genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen gelten. Die damit verbundene Neuregelung des Auszahlungsmodus trat nach § 48 BPGG (idF Art 21 Z 11 leg cit) am 1.5.1996 in Kraft. Damit einher ging die Neuregelung des § 68 Abs 2 BSVG (idF Art 36 Z 13 des Strukturanpassungsgesetzes), wonach ein Pensionsempfänger (hier also der später verstorbene Ehegatte der Klägerin) nach dem BSVG eine Auszahlung der Pension ab Jänner 1997 nur mehr monatlich im nachhinein beziehen konnte. Um allerdings zu verhindern, daß es hiebei zu einer Unterbrechung der Auszahlung (Dezember 1996 noch Auszahlung im voraus, Jänner 1997 Auszahlung hingegen erst im nachhinein) kommt, sahen sämtliche einschlägige sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Vorschußzahlung in Höhe der im Dezember 1996 gebührenden Pension (Rente) vor; demgemäß erschien es dem Gesetzgeber angebracht, gleiches auch im BPGG (durch Anfügung eines neuen § 47 Abs 4) anzuordnen (siehe hiezu auch RV 72 BlgNR 20. GP, 233).Strittig ist nur mehr der Zeitraum 1.1. bis 20.1.1997, nicht mehr jedoch die Höhe des Pflegegeldes für diesen Zeitraum, weil die Abweisung eines solchen über der Stufe 5 von der Klägerin unbekämpft blieb. Auch die Ausführungen der beklagten Partei in ihrem Rechtsmittel richten sich nicht gegen die Bejahung der Anspruchskriterien für diese Stufe an sich, sondern gegen die Leistungsverpflichtung dem Grunde nach. Während nach der Stammfassung des BPGG das Pflegegeld nach dessen Paragraph 17, Absatz eins, jeweils am Monatsersten im voraus fällig war, wurde diese Bestimmung durch Artikel 21, Ziffer 8, des Strukturanpassungsgesetzes 1996 Bundesgesetzblatt 201 dahingehend novelliert, daß nunmehr bezüglich der Auszahlung des Pflegegeldes, soweit dieses Bundesgesetz nichts anderes bestimmt, die beim jeweiligen Entscheidungsträger in Vollziehung der im Paragraph 3, genannten Normen anzuwendenden Bestimmungen gelten. Die damit verbundene Neuregelung des Auszahlungsmodus trat nach Paragraph 48, BPGG in der Fassung Artikel 21, Ziffer 11, leg cit) am 1.5.1996 in Kraft. Damit einher ging die Neuregelung des Paragraph 68, Absatz 2, BSVG in der Fassung Artikel 36, Ziffer 13, des Strukturanpassungsgesetzes), wonach ein Pensionsempfänger (hier also der später verstorbene Ehegatte der Klägerin) nach dem BSVG eine Auszahlung der Pension ab Jänner 1997 nur mehr monatlich im nachhinein beziehen konnte. Um allerdings zu verhindern, daß es hiebei zu einer Unterbrechung der Auszahlung (Dezember 1996 noch Auszahlung im voraus, Jänner 1997 Auszahlung hingegen erst im nachhinein) kommt, sahen sämtliche einschlägige sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen eine Vorschußzahlung in Höhe der im Dezember 1996 gebührenden Pension (Rente) vor; demgemäß erschien es dem Gesetzgeber angebracht, gleiches auch im BPGG (durch Anfügung eines neuen Paragraph 47, Absatz 4,) anzuordnen (siehe hiezu auch Regierungsvorlage 72 BlgNR 20. GP, 233).
Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß sich beim anspruchsberechtigten Edmund Sch***** aufgrund dessen äußerst rapiden und letztlich auch zum Tode führenden Krankheitsverlaufes der Zustand von einem solchen der Pflegegeldstufe 3 bis zum 28.12.1996 ab dem 29.12.1996 (bis zum Ableben am 20.1.1997) sukzessive bis zu einem Zustand der praktischen Bewegungsunfähigkeit (im Sinne der Stufe 7) verschlechterte. Damit ist auch davon auszugehen, daß diese Verschlechterung (als wesentliche Veränderung im Sinne des § 9 Abs 2 BPGG) auf den dieser wesentlichen Veränderung folgenden Monat, nämlich den Jänner 1997, gemäß § 9 Abs 3 BPGG Wirksamkeit zeitigte und daher zur Erhöhung des Pflegegeldes auf die (nicht mehr strittige) Stufe 5 für diesen Monat führt. Da der Genannte jedoch in diesem Monat verstarb und sein Anspruch auf Pflegegeld mit dem Todestag erlosch, gebührt ihm hiefür nach § 9 Abs 1 letzter Satz BPGG (idF Art 21 Z 3 des StrukturanpassungsG) freilich nur mehr der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes. Dieses betrug im maßgeblichen Monat S 11.591,-- (Stufe 5), somit anteilig für 20 Tage S 7.478,06 (die in einem Novellenentwurf des BMAS zu § 12 Abs 4 BPGG neue vorgesehene einheitliche Annahme eines Kalendermonats mit 30 Tagen bei Aliquotierung des Pflegegeldes aus Gründen der Einheitlichkeit und administrativen Vereinfachung hat hier noch unbeachtlich zu bleiben). Hievon ist allerdings das von der beklagten Partei für den Sterbemonat Jänner 1997 gemäß § 47 Abs 4 BPGG vorschußweise gezahlte Pflegegeld der Stufe 3 (= S 5.690,--) in Abzug zu bringen, sodaß sich letztlich noch ein offener Betrag von restlich S 1.788,06 für diesen Zeitraum ergibt. Dieser Betrag ist daher spruchmäßig der Klägerin, deren Nachfolgeberechtigung ebenfalls unstrittig ist, zuzusprechen. Die von der Revisionswerberin durch Analogien zum Pensionsrecht gewünschte gänzliche Negierung jeglicher Erhöhungsleistung für den Sterbemonat Jänner 1997 ist damit nicht in Einklang zu bringen. Auf die in der Revision behaupteten Ruhenszeiten vom 1. bis 3.1. und 18. bis 20.1.1997 (zufolge der auch vom Erstgericht festgestellten stationären Aufenthalte im Krankenhaus M*****) kann hiebei schon deshalb vom Obersten Gerichtshof nicht Bedacht genommen werden, da es hiezu an einem hiefür erforderlichen (Ruhens-)Bescheid mangelt (vgl 10 ObS 407/97v).Nach den maßgeblichen Feststellungen der Vorinstanzen ist davon auszugehen, daß sich beim anspruchsberechtigten Edmund Sch***** aufgrund dessen äußerst rapiden und letztlich auch zum Tode führenden Krankheitsverlaufes der Zustand von einem solchen der Pflegegeldstufe 3 bis zum 28.12.1996 ab dem 29.12.1996 (bis zum Ableben am 20.1.1997) sukzessive bis zu einem Zustand der praktischen Bewegungsunfähigkeit (im Sinne der Stufe 7) verschlechterte. Damit ist auch davon auszugehen, daß diese Verschlechterung (als wesentliche Veränderung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BPGG) auf den dieser wesentlichen Veränderung folgenden Monat, nämlich den Jänner 1997, gemäß Paragraph 9, Absatz 3, BPGG Wirksamkeit zeitigte und daher zur Erhöhung des Pflegegeldes auf die (nicht mehr strittige) Stufe 5 für diesen Monat führt. Da der Genannte jedoch in diesem Monat verstarb und sein Anspruch auf Pflegegeld mit dem Todestag erlosch, gebührt ihm hiefür nach Paragraph 9, Absatz eins, letzter Satz BPGG in der Fassung Artikel 21, Ziffer 3, des StrukturanpassungsG) freilich nur mehr der verhältnismäßige Teil des Pflegegeldes. Dieses betrug im maßgeblichen Monat S 11.591,-- (Stufe 5), somit anteilig für 20 Tage S 7.478,06 (die in einem Novellenentwurf des BMAS zu Paragraph 12, Absatz 4, BPGG neue vorgesehene einheitliche Annahme eines Kalendermonats mit 30 Tagen bei Aliquotierung des Pflegegeldes aus Gründen der Einheitlichkeit und administrativen Vereinfachung hat hier noch unbeachtlich zu bleiben). Hievon ist allerdings das von der beklagten Partei für den Sterbemonat Jänner 1997 gemäß Paragraph 47, Absatz 4, BPGG vorschußweise gezahlte Pflegegeld der Stufe 3 (= S 5.690,--) in Abzug zu bringen, sodaß sich letztlich noch ein offener Betrag von restlich S 1.788,06 für diesen Zeitraum ergibt. Dieser Betrag ist daher spruchmäßig der Klägerin, deren Nachfolgeberechtigung ebenfalls unstrittig ist, zuzusprechen. Die von der Revisionswerberin durch Analogien zum Pensionsrecht gewünschte gänzliche Negierung jeglicher Erhöhungsleistung für den Sterbemonat Jänner 1997 ist damit nicht in Einklang zu bringen. Auf die in der Revision behaupteten Ruhenszeiten vom 1. bis 3.1. und 18. bis 20.1.1997 (zufolge der auch vom Erstgericht festgestellten stationären Aufenthalte im Krankenhaus M*****) kann hiebei schon deshalb vom Obersten Gerichtshof nicht Bedacht genommen werden, da es hiezu an einem hiefür erforderlichen (Ruhens-)Bescheid mangelt vergleiche 10 ObS 407/97v).
Insoweit kommt also der Revision teilweise Berechtigung zu. Verfehlt ist damit aber auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, der beklagten Partei eine vorläufige Zahlung nach § 89 Abs 2 ASGG aufzuerlegen. Diese Bestimmung ist nämlich - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - im Pflegegeldverfahren nicht anwendbar, zumal der zahlenmäßige Anspruch für eine bestimmte Pflegegeldstufe durch das Gesetz als Fixbetrag bestimmt ist, sodaß die Voraussetzungen für eine bloße Entscheidung dem Grunde nach im Sinne dieser Gesetzesstelle schon von vorneherein ausscheiden (10 ObS 127/97t, 10 ObS 410/97k).Insoweit kommt also der Revision teilweise Berechtigung zu. Verfehlt ist damit aber auch die Auffassung des Berufungsgerichtes, der beklagten Partei eine vorläufige Zahlung nach Paragraph 89, Absatz 2, ASGG aufzuerlegen. Diese Bestimmung ist nämlich - wie der Oberste Gerichtshof bereits mehrfach ausgesprochen hat - im Pflegegeldverfahren nicht anwendbar, zumal der zahlenmäßige Anspruch für eine bestimmte Pflegegeldstufe durch das Gesetz als Fixbetrag bestimmt ist, sodaß die Voraussetzungen für eine bloße Entscheidung dem Grunde nach im Sinne dieser Gesetzesstelle schon von vorneherein ausscheiden (10 ObS 127/97t, 10 ObS 410/97k).
Eine Kostenentscheidung hatte zu entfallen, weil sich die Klägerin mangels Erstattung einer Revisionsbeantwortung am Revisionsverfahren nicht beteiligte und ihr daher auch keine allenfalls erstattungfähigen Kosten erwachsen sind.