Der Rekurs ist berechtigt.
Nach § 4 Abs 5 (nunmehr Abs 3) BPGG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter anderem ermächtigt, Mindesteinstufungen für bestimmte Gruppen von behinderten Personen mit einem weitgehend gleichartigen Pflegebedarf vorzunehmen. Nach § 8 der Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl 1993/314 (EinstV) ist bei Personen, die zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind, mindestens folgender Pflegebedarf ohne weitere Prüfung nach § 4 BPGG anzunehmen: 1. Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich, wenn kein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten und weder eine Stuhl- oder Harninkontinenz noch eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegen (entspricht Stufe 3); 2. Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich, wenn kein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten, jedoch eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegen (entspricht Stufe 4); 3. Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand, wenn ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten gegeben ist (entspricht Stufe 5). Während das BPGG und die EinstV grundsätzlich vom Konzept der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfs ausgehen, dh von der individuell erforderlichen Betreuung und Hilfe, so werden für bestimmte Behindertengruppen mit weitgehend gleichartigem Pflegebedarf - insoweit also diagnosebezogen - Mindesteinstufungen im Verordnungsweg vorgenommen (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 59 zu § 4; Pfeil, BPGG 99; 10 ObS 2349/96f uva).Nach Paragraph 4, Absatz 5, (nunmehr Absatz 3,) BPGG ist der Bundesminister für Arbeit und Soziales unter anderem ermächtigt, Mindesteinstufungen für bestimmte Gruppen von behinderten Personen mit einem weitgehend gleichartigen Pflegebedarf vorzunehmen. Nach Paragraph 8, der Einstufungsverordnung zum BPGG, BGBl 1993/314 (EinstV) ist bei Personen, die zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind, mindestens folgender Pflegebedarf ohne weitere Prüfung nach Paragraph 4, BPGG anzunehmen: 1. Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich, wenn kein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten und weder eine Stuhl- oder Harninkontinenz noch eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegen (entspricht Stufe 3); 2. Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich, wenn kein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten, jedoch eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegen (entspricht Stufe 4); 3. Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand, wenn ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten gegeben ist (entspricht Stufe 5). Während das BPGG und die EinstV grundsätzlich vom Konzept der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfs ausgehen, dh von der individuell erforderlichen Betreuung und Hilfe, so werden für bestimmte Behindertengruppen mit weitgehend gleichartigem Pflegebedarf - insoweit also diagnosebezogen - Mindesteinstufungen im Verordnungsweg vorgenommen (Gruber/Pallinger, BPGG Rz 59 zu Paragraph 4,; Pfeil, BPGG 99; 10 ObS 2349/96f uva).
Eine nähere Umschreibung der in § 8 EinstV geregelten Einstufungsvoraussetzungen versucht § 22 der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG, veröffentlicht in SozSi 1994, 686 ff - Amtliche Verlautbarung Nr 120/1994. Danach kann die diagnosebezogene Einstufung bei Menschen, die zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, dann erfolgen, wenn der Betroffene weitgehend selbständig in der Lage ist, seinen Bewegungsradius zu erweitern und seinen Lebenslauf möglichst eigenständig zu gestalten (Abs 2). Dies gelte jedoch nicht, wenn der Rollstuhl wegen zunehmender Gebrechlichkeit oder ähnlicher Leidenszustände angeschafft wurde, um den Betroffenen durch andere Menschen fortzubewegen (Abs 3). Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß diese Richtlinien des Hauptverbandes zwar im Hinblick auf den einheitlichen Vollzug des BPGG von den davon erfaßten Entscheidungsträgern anzuwenden sind, jedoch keine verbindliche Kraft für die in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte beanspruchen können (10 ObS 2349/96f, 10 ObS 2396/96t, 10 ObS 2474/96p ua). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Es ist zwar richtig, daß § 8 EinstV vor allem jene Personen zu unterstellen sind, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und dadurch in die Lage versetzt werden, Verrichtungen, wie sie in §§ 1 und 2 EinstV vorgesehen sind (weitgehend), eigenständig vorzunehmen. Gerade im Hinblick auf § 8 Z 3 EinstV, wo von einem deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten die Rede ist, aber auch unter Berücksichtigung des Zweckes des Pflegegeldes (§ 1 BPGG) kann es nach Meinung des Obersten Gerichtshofs nicht ausschlaggebend sein, ob der Betreffende sich mit dem Rollstuhl (weitgehend) selbständig bewegen kann oder ob er durch andere Menschen fortbewegt werden muß. Der Unterscheidung zwischen sogenannten "aktiven" und "passiven" Rollstuhlfahrern wurde daher für die Einstufung nach § 8 EinstV keine rechtserhebliche Relevanz zuerkannt (10 ObS 2349/96f ua). Im vorliegenden Fall ist die Klägerin nach den Feststellungen auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, mit dem sie sich allerdings nicht alleine fortbewegen kann. Abgesehen von der Frage, ob sie sich mit einem elektrischen Rollstuhl alleine fortbewegen könnte, kommt wie eben ausgeführt der Frage, ob sie den Rollstuhl selbst bewegen kann oder ob er durch andere Menschen fortbewegt werden muß, keine entscheidende Bedeutung zu. Zu prüfen ist lediglich, ob die Klägerin nach § 8 Z 3 EinstV einzustufen ist, ob also bei ihr ein "deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten gegeben ist." Dies ist hier der Fall; die Klägerin ist zufolge ihres angegriffenen Gesundheitszustandes und als Folge ihrer körperlichen Schwäche nicht in der Lage, die oberen Extremitäten so einzusetzen, daß es ihr möglich wäre, sich allein vom Bett aus in den Rollstuhl zu setzen bzw sich vom Rollstuhl aus wieder in das Bett zu begeben. Dies ist aber ausschlaggebend.Eine nähere Umschreibung der in Paragraph 8, EinstV geregelten Einstufungsvoraussetzungen versucht Paragraph 22, der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 23, ASVG, veröffentlicht in SozSi 1994, 686 ff - Amtliche Verlautbarung Nr 120 aus 1994,. Danach kann die diagnosebezogene Einstufung bei Menschen, die zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, dann erfolgen, wenn der Betroffene weitgehend selbständig in der Lage ist, seinen Bewegungsradius zu erweitern und seinen Lebenslauf möglichst eigenständig zu gestalten (Absatz 2,). Dies gelte jedoch nicht, wenn der Rollstuhl wegen zunehmender Gebrechlichkeit oder ähnlicher Leidenszustände angeschafft wurde, um den Betroffenen durch andere Menschen fortzubewegen (Absatz 3,). Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß diese Richtlinien des Hauptverbandes zwar im Hinblick auf den einheitlichen Vollzug des BPGG von den davon erfaßten Entscheidungsträgern anzuwenden sind, jedoch keine verbindliche Kraft für die in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte beanspruchen können (10 ObS 2349/96f, 10 ObS 2396/96t, 10 ObS 2474/96p ua). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Es ist zwar richtig, daß Paragraph 8, EinstV vor allem jene Personen zu unterstellen sind, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und dadurch in die Lage versetzt werden, Verrichtungen, wie sie in Paragraphen eins und 2 EinstV vorgesehen sind (weitgehend), eigenständig vorzunehmen. Gerade im Hinblick auf Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV, wo von einem deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten die Rede ist, aber auch unter Berücksichtigung des Zweckes des Pflegegeldes (Paragraph eins, BPGG) kann es nach Meinung des Obersten Gerichtshofs nicht ausschlaggebend sein, ob der Betreffende sich mit dem Rollstuhl (weitgehend) selbständig bewegen kann oder ob er durch andere Menschen fortbewegt werden muß. Der Unterscheidung zwischen sogenannten "aktiven" und "passiven" Rollstuhlfahrern wurde daher für die Einstufung nach Paragraph 8, EinstV keine rechtserhebliche Relevanz zuerkannt (10 ObS 2349/96f ua). Im vorliegenden Fall ist die Klägerin nach den Feststellungen auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, mit dem sie sich allerdings nicht alleine fortbewegen kann. Abgesehen von der Frage, ob sie sich mit einem elektrischen Rollstuhl alleine fortbewegen könnte, kommt wie eben ausgeführt der Frage, ob sie den Rollstuhl selbst bewegen kann oder ob er durch andere Menschen fortbewegt werden muß, keine entscheidende Bedeutung zu. Zu prüfen ist lediglich, ob die Klägerin nach Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV einzustufen ist, ob also bei ihr ein "deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten gegeben ist." Dies ist hier der Fall; die Klägerin ist zufolge ihres angegriffenen Gesundheitszustandes und als Folge ihrer körperlichen Schwäche nicht in der Lage, die oberen Extremitäten so einzusetzen, daß es ihr möglich wäre, sich allein vom Bett aus in den Rollstuhl zu setzen bzw sich vom Rollstuhl aus wieder in das Bett zu begeben. Dies ist aber ausschlaggebend.
§ 22 Abs 4 der bereits genannten Richtlinien des Hauptverbandes hält einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand (also die Pflegegeldstufe 5) dann für gegeben, wenn "der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wegen eines deutlichen Ausfalles der Funktionen der oberen Extremitäten nicht mehr möglich ist". Der Oberste Gerichtshof hält diese Umschreibung für sachgerecht und legt daher § 8 Z 3 EinstV ebenfalls dahin aus, daß ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten dann anzunehmen ist, wenn dem Betroffenen ein selbständiger Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht mehr möglich ist. Nach den Feststellungen ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, den Transfer vom Bett in ihren Rollstuhl und umgekehrt selbständig, dh ohne fremde Hilfe vorzunehmen. Nach § 8 Z 3 EinstV iVm § 4 Abs 2 BPGG hat daher die Klägerin Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5.Paragraph 22, Absatz 4, der bereits genannten Richtlinien des Hauptverbandes hält einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand (also die Pflegegeldstufe 5) dann für gegeben, wenn "der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wegen eines deutlichen Ausfalles der Funktionen der oberen Extremitäten nicht mehr möglich ist". Der Oberste Gerichtshof hält diese Umschreibung für sachgerecht und legt daher Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV ebenfalls dahin aus, daß ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten dann anzunehmen ist, wenn dem Betroffenen ein selbständiger Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht mehr möglich ist. Nach den Feststellungen ist die Klägerin nicht mehr in der Lage, den Transfer vom Bett in ihren Rollstuhl und umgekehrt selbständig, dh ohne fremde Hilfe vorzunehmen. Nach Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz 2, BPGG hat daher die Klägerin Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 5.
Das Erstgericht ist somit zutreffend zum Ergebnis gelangt, daß der Anspruch der Klägerin auf Pflegegeld der Stufe 5 ab 1.12.1995 zu Recht besteht; der vom Berufungsgericht aufgetragenen Verfahrensergänzung bedarf es aus den angeführten Gründen nicht.
Der Spruch des erstgerichtlichen Urteiles entspricht allerdings nicht dem Gesetz. Gemäß § 89 Abs 2 ASGG kann das Gericht dann, wenn sich in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1, 6 oder 8 ASGG, in der das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grunde und der Höhe nach bestritten ist, ergibt, daß das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, die Rechtsstreitigkeit dadurch erledigen, daß es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen. Voraussetzung für eine Erledigung des Klagebegehrens in diesem Sinne ist daher ua, daß die zahlenmäßige Höhe der auf eine Geldleistung gerichteten Leistung nicht feststeht. Dies ist aber in Pflegegeldsachen nicht der Fall. Da der zahlenmäßige Anspruch für eine bestimmte Pflegegeldstufe durch das Gesetz als Fixbetrag bestimmt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung dem Grunde nach im Sinne des § 89 Abs 2 ASGG nicht vor, es ist der klagenden Partei vielmehr im Urteil der Betrag zuzusprechen, der der Pflegegeldstufe entspricht, in der die Einstufung erfolgt; dabei war, zu verdeutlichen, daß es sich nicht um die erstmalige Festsetzung, sondern um die Erhöhung eines Pflegegeld- anspruchs handelt.Der Spruch des erstgerichtlichen Urteiles entspricht allerdings nicht dem Gesetz. Gemäß Paragraph 89, Absatz 2, ASGG kann das Gericht dann, wenn sich in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, 6, oder 8 ASGG, in der das Klagebegehren auf eine Geldleistung gerichtet und dem Grunde und der Höhe nach bestritten ist, ergibt, daß das Klagebegehren in einer zahlenmäßig noch nicht bestimmten Höhe gerechtfertigt ist, die Rechtsstreitigkeit dadurch erledigen, daß es das Klagebegehren als dem Grunde nach zu Recht bestehend erkennt und dem Versicherungsträger aufträgt, dem Kläger bis zur Erlassung des die Höhe der Leistung festsetzenden Bescheides eine vorläufige Zahlung zu erbringen. Voraussetzung für eine Erledigung des Klagebegehrens in diesem Sinne ist daher ua, daß die zahlenmäßige Höhe der auf eine Geldleistung gerichteten Leistung nicht feststeht. Dies ist aber in Pflegegeldsachen nicht der Fall. Da der zahlenmäßige Anspruch für eine bestimmte Pflegegeldstufe durch das Gesetz als Fixbetrag bestimmt ist, liegen die Voraussetzungen für eine Entscheidung dem Grunde nach im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, ASGG nicht vor, es ist der klagenden Partei vielmehr im Urteil der Betrag zuzusprechen, der der Pflegegeldstufe entspricht, in der die Einstufung erfolgt; dabei war, zu verdeutlichen, daß es sich nicht um die erstmalige Festsetzung, sondern um die Erhöhung eines Pflegegeld- anspruchs handelt.
Wird mit einem Bescheid eine Leistung (wie hier Pflegegeld der Stufe 3 anstelle des bisher erbrachten Pflegegeldes der Stufe 2) zuerkannt, so tritt der Bescheid durch die Erhebung der Klage zur Gänze, also auch in seinem stattgebenden Teil, außer Kraft. Das Gericht hat daher über den von der klagenden Partei beim Versicherungsträger zur Gänze neu zu entscheiden (SSV-NF 4/153 mwN; SSV-NF 9/104). Das Erstgericht hätte sich daher hinsichtlich des Zeitraumes vom 1.10.1995 bis 30.11.1995 nicht auf die Abweisung des die Stufe 3 übersteigenden Pflegegeldes beschränken dürfen, sondern hätte der Klägerin für diese Zeit Pflegegeld der Stufe 3 anstelle des bis 30.9.1995 geleisteten Pflegegeldes der Stufe 2 zuzuerkennen gehabt; zufolge des Außerkrafttretens des Bescheides auch in diesem Umfang, war auch dieser Anspruch Gegenstand des Verfahrens. Daß die Sachanträge durch das erstgerichtliche Urteil nicht vollständig erledigt wurden, hätte das Berufungsgericht aber nur wahrnehmen können, wenn die Klägerin diesen Mangel im Berufungsverfahren gerügt hätte (SSV-NF 5/37 mwH); dies ist jedoch nicht erfolgt. Im Revisionsverfahren kann dieser Verstoß nicht mehr aufgegriffen werden.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit a ASGG; der Einheitssatz für den Revisionsschriftsatz gebührt allerdings nur in einfacher Höhe.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, ASGG; der Einheitssatz für den Revisionsschriftsatz gebührt allerdings nur in einfacher Höhe.