Rechtssatz RS0106385
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106385
Entscheidungsdatum
16.12.2016
Norm
ASVG §31 Abs5 Z23
BPGG §4
EinstV allg
RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG allg
Rechtssatz
Die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG, veröffentlicht in SozSi 1994, 686 ff - Amtliche Verlautbarung Nr 120/1994, haben als generelle rechtsverbindliche Anordnung einer Verwaltungsbehörde die Qualität einer Rechtsverordnung. Diese Richtlinien sind aber nur für alle zur Entscheidung in Pflegegeldangelegenheiten berufenen Sozialversicherungsträger verbindlich. Hingegen besteht keine Bindung der in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte an diese Richtlinien. Ebenso ist das "Konsensuspapier" zur Vereinheitlichung der ärztlichen Begutachtung nach dem BPGG für die Gerichte nicht bindend.Die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 23, ASVG, veröffentlicht in SozSi 1994, 686 ff - Amtliche Verlautbarung Nr 120 aus 1994,, haben als generelle rechtsverbindliche Anordnung einer Verwaltungsbehörde die Qualität einer Rechtsverordnung. Diese Richtlinien sind aber nur für alle zur Entscheidung in Pflegegeldangelegenheiten berufenen Sozialversicherungsträger verbindlich. Hingegen besteht keine Bindung der in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte an diese Richtlinien. Ebenso ist das "Konsensuspapier" zur Vereinheitlichung der ärztlichen Begutachtung nach dem BPGG für die Gerichte nicht bindend.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2349/96f
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2349/96f
Veröff: SZ 69/278
- 10 ObS 2424/96k
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2424/96k
nur: Diese Richtlinien sind aber nur für alle zur Entscheidung in Pflegegeldangelegenheiten berufenen Sozialversicherungsträger verbindlich. Hingegen besteht keine Bindung der in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte an diese Richtlinien. Ebenso ist das "Konsensuspapier" zur Vereinheitlichung der ärztlichen Begutachtung nach dem BPGG für die Gerichte nicht bindend. (T1) Beisatz: Auch der Inhalt des § 21 der Richtlinien, wonach bei Vorhandensein eines "aktuellen augenärztlichen Befundes im Regelfall" eine weitere augenfachärztliche Begutachtung durch einen "Vertrauensarzt" nicht mehr notwendig sein soll, ist ein Argument dafür, daß diese Richtlinien keine verbindliche Kraft für die in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte beanspruchen können. (T2)
- 10 ObS 2396/96t
Entscheidungstext OGH 13.12.1996 10 ObS 2396/96t
nur: Die vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG, veröffentlicht in SozSi 1994, 686 ff - Amtliche Verlautbarung Nr 120/1994, haben als generelle rechtsverbindliche Anordnung einer Verwaltungsbehörde die Qualität einer Rechtsverordnung. Diese Richtlinien sind aber nur für alle zur Entscheidung in Pflegegeldangelegenheiten berufenen Sozialversicherungsträger verbindlich. Hingegen besteht keine Bindung der in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte an diese Richtlinien. (T3)
- 10 ObS 2425/96g
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2425/96g
- 10 ObS 2474/96p
Entscheidungstext OGH 11.02.1997 10 ObS 2474/96p
Beis wie T2
- 10 ObS 110/97t
Entscheidungstext OGH 15.04.1997 10 ObS 110/97t
nur: Hingegen besteht keine Bindung der in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte an diese Richtlinien. (T4)
- 10 ObS 87/97k
Entscheidungstext OGH 27.03.1997 10 ObS 87/97k
Beis wie T2
- 10 ObS 128/97i
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 10 ObS 128/97i
nur T3; Veröff: SZ 70/83
- 10 ObS 132/97b
Entscheidungstext OGH 22.05.1997 10 ObS 132/97b
Beis wie T2
- 10 ObS 127/97t
Entscheidungstext OGH 22.05.1997 10 ObS 127/97t
Auch
- 10 ObS 222/97p
Entscheidungstext OGH 12.08.1997 10 ObS 222/97p
nur T4
- 10 ObS 292/97g
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 ObS 292/97g
Auch; nur T3
- 10 ObS 268/97b
Entscheidungstext OGH 02.12.1997 10 ObS 268/97b
nur T4
- 10 ObS 410/98m
Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 410/98m
nur T3
- 10 ObS 420/98g
Entscheidungstext OGH 09.02.1999 10 ObS 420/98g
Vgl auch; nur T4
- 10 ObS 425/98t
Entscheidungstext OGH 18.02.1999 10 ObS 425/98t
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Ab 1. 1. 1999 sind die Bestimmungen des BPGG in der novellierten Fassung BGBl I 1998/111 anzuwenden. Die neue Einstufungsverordnung BGBl II 1999/37 ist mit 1. 2. 1999 in Kraft getreten, die alte EinstV wurde mit 31. 1. 1999 aufgehoben (§ 9 EinstV nF). Die gesetzlichen Neudefinitionen erfolgten in Anlehnung an die Judikatur des Obersten Gerichtshofes. (T5)
- 10 ObS 64/99f
Entscheidungstext OGH 01.06.1999 10 ObS 64/99f
nur T4
- 10 ObS 218/99b
Entscheidungstext OGH 18.04.2000 10 ObS 218/99b
Auch; nur T4
- 10 ObS 285/01m
Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 285/01m
Vgl auch; nur T4; Beisatz: Die Umschreibung der Erfordernisse für eine Einstufung in die Stufe nach § 17 Abs 2 Z 3 lit b dieser Richtlinien deckt sich im wesentlichen mit der Auffassung des Obersten Gerichtshofes. (T6)
- 8 Ob 81/16v
Entscheidungstext OGH 16.12.2016 8 Ob 81/16v
Auch; nur: Das "Konsensuspapier" zur einheitlichen ärztlichen Begutachtung nach dem Pflegegeldgesetz ist für die Gerichte nicht verbindlich. (T7)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106385
Zuletzt aktualisiert am
18.01.2017
Dokumentnummer
JJR_19961213_OGH0002_010OBS02349_96F0000_002