Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Herabsetzung des Pflegegeldes von der durch Mitteilung vom 4. 9. 1995 gewährten Stufe 6 auf Stufe 5 keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Voraussetzung hatte und daher die Neufeststellung auch ohne solche Änderung erfolgen konnte (vgl 10 ObS 447/97a; SSV-NF 10/110 ua). Weiters ist auszuführen, daß seitens der beklagten Partei unbekämpft und damit unstrittig ist, daß der Kläger einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand im Sinne des § 6 WEinstV hat. Dies rechtfertigt nach § 4 Abs 2 WPGG den vom Berufungsgericht zutreffend vorgenommenen Zuspruch eines Pflegegeldes in Höhe der Stufe 5 ab dem 1. 1. 1998, entsprechend dem angefochtenen Bescheid.Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Herabsetzung des Pflegegeldes von der durch Mitteilung vom 4. 9. 1995 gewährten Stufe 6 auf Stufe 5 keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Voraussetzung hatte und daher die Neufeststellung auch ohne solche Änderung erfolgen konnte vergleiche 10 ObS 447/97a; SSV-NF 10/110 ua). Weiters ist auszuführen, daß seitens der beklagten Partei unbekämpft und damit unstrittig ist, daß der Kläger einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand im Sinne des Paragraph 6, WEinstV hat. Dies rechtfertigt nach Paragraph 4, Absatz 2, WPGG den vom Berufungsgericht zutreffend vorgenommenen Zuspruch eines Pflegegeldes in Höhe der Stufe 5 ab dem 1. 1. 1998, entsprechend dem angefochtenen Bescheid.
Strittig ist somit nur noch die Frage, ob beim Kläger die für den begehrten Zuspruch des Pflegegeldes der Stufe 6 auch erforderliche dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand vorliegt.
Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind für das Ausmaß des Pflegegeldes ab Stufe 5 nach § 4 Abs 2 WPGG zusätzlich zu einem zeitlichen Aufwand von 180 Stunden auch noch andere Kriterien maßgebend. Diese sollen offenbar das Erfordernis besonders qualifizierter Pflege indizieren, sind allerdings zum Teil nur recht vage umschrieben. So wird für die Stufe 5 ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand verlangt. Dieser liegt nach § 6 WEinstV vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft ist dahingehend zu verstehen, daß der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt (Gruber/Pallinger, BPGG § 4 Rz 56; SSV-NF 11/48). Für die Gewährung eines Pflegegeldes in Höhe der Stufe 6 ist - wiederum zusätzlich zum 180 Stunden im Monatsdurchschnitt übersteigenden zeitlichen Aufwand - eine dauernde Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich. Die Einordnung in Stufe 6 sollte nach der Regierungsvorlage zum BPGG (776 BlgNR 18. GP) nur bei Vorliegen des Erfordernisses der dauernden Beaufsichtigung zulässig sein. Dieser Tatbestand betrifft in erster Linie Pflegebedürftige mit - wie hier im Vordergrund stehender - geistiger oder psychischer Behinderung. Durch die im Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgenommene Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" sollte auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden (908 BlgNR 18. GP, 4). Unter dauernder Beaufsichtigung (Tag und Nacht) ist hiebei nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Notwendigkeit einer weitgehend permanenten Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich bzw in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen zu verstehen (Gruber/Pallinger aaO Rz 57; SSV-NF 11/9; 11/48; 10 ObS 33/98w ua). Die dauernde Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen wird vorallem dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall am Tag und während der Nacht besonders häufig und/oder besonders dringend (zB wegen sonstiger Selbstgefährdung) ein Bedarf nach fremder Hilfe auftritt.Wie bereits das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind für das Ausmaß des Pflegegeldes ab Stufe 5 nach Paragraph 4, Absatz 2, WPGG zusätzlich zu einem zeitlichen Aufwand von 180 Stunden auch noch andere Kriterien maßgebend. Diese sollen offenbar das Erfordernis besonders qualifizierter Pflege indizieren, sind allerdings zum Teil nur recht vage umschrieben. So wird für die Stufe 5 ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand verlangt. Dieser liegt nach Paragraph 6, WEinstV vor, wenn die dauernde Bereitschaft einer Pflegeperson, nicht jedoch deren dauernde Anwesenheit erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft ist dahingehend zu verstehen, daß der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt (Gruber/Pallinger, BPGG Paragraph 4, Rz 56; SSV-NF 11/48). Für die Gewährung eines Pflegegeldes in Höhe der Stufe 6 ist - wiederum zusätzlich zum 180 Stunden im Monatsdurchschnitt übersteigenden zeitlichen Aufwand - eine dauernde Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich. Die Einordnung in Stufe 6 sollte nach der Regierungsvorlage zum BPGG (776 BlgNR 18. Gesetzgebungsperiode nur bei Vorliegen des Erfordernisses der dauernden Beaufsichtigung zulässig sein. Dieser Tatbestand betrifft in erster Linie Pflegebedürftige mit - wie hier im Vordergrund stehender - geistiger oder psychischer Behinderung. Durch die im Ausschuß für Arbeit und Soziales vorgenommene Erweiterung der Anspruchsvoraussetzungen für die Stufe 6 durch die Wortfolge "oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand" sollte auch körperlich behinderten Menschen der Zugang zu dieser Stufe ermöglicht werden (908 BlgNR 18. GP, 4). Unter dauernder Beaufsichtigung (Tag und Nacht) ist hiebei nach nunmehr ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes die Notwendigkeit einer weitgehend permanenten Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich bzw in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen zu verstehen (Gruber/Pallinger aaO Rz 57; SSV-NF 11/9; 11/48; 10 ObS 33/98w ua). Die dauernde Beaufsichtigung eines Pflegebedürftigen wird vorallem dann erforderlich sein, wenn im Einzelfall am Tag und während der Nacht besonders häufig und/oder besonders dringend (zB wegen sonstiger Selbstgefährdung) ein Bedarf nach fremder Hilfe auftritt.
Nach den - für Gerichte und für die beklagte Partei allerdings nicht bindenden (vgl SSV-NF 10/131) - Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des BPGG nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG, SozSi 1994, 686, wird ein dem Erfordernis dauernder Beaufsichtigung gleichzuachtender Zustand dann angenommen, wenn eine intensive, zeitlich unkoordinierbare Pflegeleistung beim immobilen oder mobilen Pflegebedürftigen zu erbringen ist (§ 17 Abs 2 Z 3 lit b dieser Richtlinie). Diese Umschreibung der Erfordernisse für eine Einstufung in die Stufe 6 deckt sich im wesentlichen mit der Auffassung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 11/48; 10 ObS 33/98w ua). Ob das Erfordernis einer dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes besteht, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Feststellungen über die Bedürfnisse des Betroffenen im konkreten Fall zu beurteilen ist.Nach den - für Gerichte und für die beklagte Partei allerdings nicht bindenden vergleiche SSV-NF 10/131) - Richtlinien des Hauptverbandes für die einheitliche Anwendung des BPGG nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 23, ASVG, SozSi 1994, 686, wird ein dem Erfordernis dauernder Beaufsichtigung gleichzuachtender Zustand dann angenommen, wenn eine intensive, zeitlich unkoordinierbare Pflegeleistung beim immobilen oder mobilen Pflegebedürftigen zu erbringen ist (Paragraph 17, Absatz 2, Ziffer 3, Litera b, dieser Richtlinie). Diese Umschreibung der Erfordernisse für eine Einstufung in die Stufe 6 deckt sich im wesentlichen mit der Auffassung des Obersten Gerichtshofes (SSV-NF 11/48; 10 ObS 33/98w ua). Ob das Erfordernis einer dauernden Beaufsichtigung oder eines gleichzuachtenden Pflegeaufwandes besteht, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Feststellungen über die Bedürfnisse des Betroffenen im konkreten Fall zu beurteilen ist.
Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen bieten noch keine taugliche Grundlage für die Beurteilung der Frage, ob der Zustand des Klägers eine solche dauernde Beaufsichtigung oder einen gleichzuachtenden Pflegeaufwand erfordert. Das Erstgericht hat dazu lediglich festgestellt, daß der (nunmehr 9 Jahre alte) Kläger mit Ausnahme des Essens beispielsweise einer ihm in die Hand gegebenen Banane oder dergleichen keinerlei Verrichtungen des täglichen Lebens alleine durchführen kann und eine Observanz erforderlich ist, die teilweise auch in der Behindertenschule geschieht, in der sich der Kläger an Wochentagen 7 Stunden täglich aufhält. Daraus ist nicht ersichtlich, ob die weitgehend permanente Anwesenheit einer Pflegeperson in unmittelbarer Nähe des Klägers im schulischen und privaten Bereich erforderlich ist. Die dauernde Beaufsichtigung des Klägers wird vor allem dann erforderlich sein, wenn - aufgrund der in diesem Fall ebenfalls noch ergänzend zu treffenden Feststellungen - beim Kläger besonders häufig und/oder besonders dringend (zB wegen sonstiger Selbst- oder Fremdgefährdung) ein Bedarf nach fremder Hilfe auftritt.
Auch für die Beurteilung der Frage, ob beim Kläger intensive, zeitlich unkoordinierbare Pflegeleistungen erbracht werden müssen, bieten die Feststellungen derzeit noch keine ausreichende Grundlage. Es ist nicht festgestellt, ob der Kläger in der Lage ist, mit einer Pflegeperson in Kontakt zu treten, diese bei Bedarf herbeizurufen und seine Wünsche sach- und realitätsbezogen zu äußern. Klärungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang auch, ob sich seine Betreuung (zeitlich wie inhaltlich) strukturieren und standardisieren sowie im Tagesablauf vorausplanen läßt und darüberhinaus eine Rufbereitschaft einer Pflegeperson ausreicht, oder ob jemand ständig bei ihm sein muß und somit bei ihm eine intensive, zeitlich unkoordinierbare Pflegeleistung erforderlich ist (vgl SSV-NF 11/46).Auch für die Beurteilung der Frage, ob beim Kläger intensive, zeitlich unkoordinierbare Pflegeleistungen erbracht werden müssen, bieten die Feststellungen derzeit noch keine ausreichende Grundlage. Es ist nicht festgestellt, ob der Kläger in der Lage ist, mit einer Pflegeperson in Kontakt zu treten, diese bei Bedarf herbeizurufen und seine Wünsche sach- und realitätsbezogen zu äußern. Klärungsbedürftig ist in diesem Zusammenhang auch, ob sich seine Betreuung (zeitlich wie inhaltlich) strukturieren und standardisieren sowie im Tagesablauf vorausplanen läßt und darüberhinaus eine Rufbereitschaft einer Pflegeperson ausreicht, oder ob jemand ständig bei ihm sein muß und somit bei ihm eine intensive, zeitlich unkoordinierbare Pflegeleistung erforderlich ist vergleiche SSV-NF 11/46).
Da demnach wesentliche für die Entscheidung relevante Fragen ungeprüft geblieben sind, ist die Sache noch nicht spruchreif. Zur Abklärung dieser aufgezeigten Feststellungsmängel bedarf es einer Verhandlung erster Instanz, weshalb die Urteile der Vorinstanzen im noch strittigen Umfang (Differenz der Stufen 5 und 6) aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war (§ 496 Abs 1 Z 2 ZPO).Da demnach wesentliche für die Entscheidung relevante Fragen ungeprüft geblieben sind, ist die Sache noch nicht spruchreif. Zur Abklärung dieser aufgezeigten Feststellungsmängel bedarf es einer Verhandlung erster Instanz, weshalb die Urteile der Vorinstanzen im noch strittigen Umfang (Differenz der Stufen 5 und 6) aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen war (Paragraph 496, Absatz eins, Ziffer 2, ZPO).
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.