Rechtssatz RS0109577
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0109577
Entscheidungsdatum
01.06.1999
Rechtssatz
Die Entziehung (Herabsetzung) eines vor dem 1.7.1995 aufgrund einer Mitteilung im Sinne des § 4 Abs 4 WPGG aF (§ 4 Abs 4 BPGG aF) über die Stufe 2 hinausgehenden Pflegegeldes ist immer dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Leistung nicht vorliegen, und zwar auch wenn eine Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Gewährungszeitpunkt nicht eingetreten ist. Die Grundsätze betreffend die Zulässigkeit der Entziehung von Leistungen (§ 99 ASVG, § 7 Abs 2 WPGG bzw § 9 Abs 2 BPGG) sind auf diese Fälle nicht übertragbar.Die Entziehung (Herabsetzung) eines vor dem 1.7.1995 aufgrund einer Mitteilung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, WPGG aF (Paragraph 4, Absatz 4, BPGG aF) über die Stufe 2 hinausgehenden Pflegegeldes ist immer dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Leistung nicht vorliegen, und zwar auch wenn eine Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Gewährungszeitpunkt nicht eingetreten ist. Die Grundsätze betreffend die Zulässigkeit der Entziehung von Leistungen (Paragraph 99, ASVG, Paragraph 7, Absatz 2, WPGG bzw Paragraph 9, Absatz 2, BPGG) sind auf diese Fälle nicht übertragbar.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 447/97a
Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 447/97a
Veröff: SZ 71/16
- 10 ObS 278/98z
Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 278/98z
Auch; Beisatz: Hier: Tir PGG. (T1)
- 10 ObS 381/98x
Entscheidungstext OGH 24.11.1998 10 ObS 381/98x
Auch
- 10 ObS 12/99h
Entscheidungstext OGH 30.03.1999 10 ObS 12/99h
- 10 ObS 64/99f
Entscheidungstext OGH 01.06.1999 10 ObS 64/99f
Vgl; Beisatz: Da die Herabsetzung des Pflegegeldes von der durch Mitteilung gewährten Stufe 6 auf Stufe 5 keine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Voraussetzung hat, kann die Neufeststellung auch ohne solche Änderung erfolgen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0109577
Dokumentnummer
JJR_19980209_OGH0002_010OBS00447_97A0000_007