In den vom Berufungsgericht zur Stützung seiner Annahme zitierten Entscheidungen 10 ObS 93/95 (SSV-NF 9/52 = JBl 1996, 198) und 10 ObS 2418/96b hat der Oberste Gerichtshof ausgesprochen, daß einem Pensionisten, der Anspruch auf Hilflosenzuschuß hatte, und dem ab dem Inkrafttreten des BPGG Pflegegeld in der Höhe der Stufe 2 geleistet wurde, das Pflegegeld dann entzogen werden kann, wenn nunmehr der ständige Pflegebedarf nicht mehr über 50 Stunden monatlich liegt; daß die Voraussetzungen für den seinerzeit gewährten Hilflosenzuschuß nicht mehr vorhanden sind, ist nicht erforderlich. Während allerdings bei dem diesen Entscheidungen zugrundeliegenden Sachverhalt im Zustand des jeweiligen Klägers eine wesentliche Besserung eingetreten war, konnte im hier zur Beurteilung anstehenden Fall gerade nicht festgestellt werden, daß sich der körperliche oder geistige Zustand der Klägerin in irgendeiner Weise gebessert habe. Auch die beklagte Partei behauptet keine solche Besserung, sondern erblickt die wesentliche Änderung der Verhältnisse darin, daß die nunmehrige Beurteilung des Pflegebedarfes nach der Tiroler Pflegebedarfsverordnung einen Pflegebedarf von weniger als 120 Stunden ergeben habe. In der Entscheidung vom 31. 3. 1998, 10 ObS 453/97h, führte der Senat hingegen in einem Fall, in dem sich der Zustand des Klägers tatsächlich verschlechtert hatte, folgendes aus:
"Da der bis zum Inkrafttreten des BPGG gebührende Hilflosenzuschuß nach § 105a ASVG keinen - wie nunmehr dessen § 4-Stundenkatalog erforderlicher Pflege- und Hilfseinrichtungen kannte, sondern davon unabhängig dann gebührte, wenn die Hilflosigkeit das im Gesetz umschriebene Ausmaß erreichte, kann die allein auf die (nunmehrige) Stundenzahl von weniger als 75 Stunden monatlich abstellende Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, es habe sich eine im Sinne des § 9 BPGG wesentliche Veränderung ergeben, welche die Herabsetzung auf die niedrigste Stufe 1 rechtfertige, nicht gebilligt werden. Eine solche Neubemessung hätte vielmehr eine wesentliche Veränderung im Zustandsbild des Klägers vorausgesetzt, und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfes im Sinne einer Verminderung dieses Bedarfes an welcher es hier jedoch gerade mangelt. Der seinerzeitigen Gewährung des Hilflosenzuschusses ab Mai 1992 lag eine rechtskräftige Entscheidung zugrunde, in deren Rahmen bloß aufgrund der Übergangsbestimmungen des BPGG nach dessen Einführung Pflegegeld der Stufe 2 gewährt wurde. Nur eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen rechtfertigte daher einen Eingriff in die Rechtskraft dieser (Vor-)Entscheidung (Pfeil, BPGG 128 ebenfalls unter Hinweis auf die bereits zitierte Entscheidung SSV-NF 9/52). Diesbezüglich haben die gleichen Grundsätze zu gelten, die der Senat etwa auch im Zusammenhang mit der Entziehung sonstiger Leistungsansprüche nach § 99 ASVG oder bei Neufeststellung einer Versehrtenrente nach § 183 ASVG stets zur Anwendung bringt (vgl etwa SSV-NF 3/86, 6/71 oder 10 ObS 2060/96f).""Da der bis zum Inkrafttreten des BPGG gebührende Hilflosenzuschuß nach Paragraph 105 a, ASVG keinen - wie nunmehr dessen Paragraph 4 -, S, t, u, n, d, e, n, k, a, t, a, l, o, g, erforderlicher Pflege- und Hilfseinrichtungen kannte, sondern davon unabhängig dann gebührte, wenn die Hilflosigkeit das im Gesetz umschriebene Ausmaß erreichte, kann die allein auf die (nunmehrige) Stundenzahl von weniger als 75 Stunden monatlich abstellende Schlußfolgerung des Berufungsgerichtes, es habe sich eine im Sinne des Paragraph 9, BPGG wesentliche Veränderung ergeben, welche die Herabsetzung auf die niedrigste Stufe 1 rechtfertige, nicht gebilligt werden. Eine solche Neubemessung hätte vielmehr eine wesentliche Veränderung im Zustandsbild des Klägers vorausgesetzt, und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfes im Sinne einer Verminderung dieses Bedarfes an welcher es hier jedoch gerade mangelt. Der seinerzeitigen Gewährung des Hilflosenzuschusses ab Mai 1992 lag eine rechtskräftige Entscheidung zugrunde, in deren Rahmen bloß aufgrund der Übergangsbestimmungen des BPGG nach dessen Einführung Pflegegeld der Stufe 2 gewährt wurde. Nur eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen rechtfertigte daher einen Eingriff in die Rechtskraft dieser (Vor-)Entscheidung (Pfeil, BPGG 128 ebenfalls unter Hinweis auf die bereits zitierte Entscheidung SSV-NF 9/52). Diesbezüglich haben die gleichen Grundsätze zu gelten, die der Senat etwa auch im Zusammenhang mit der Entziehung sonstiger Leistungsansprüche nach Paragraph 99, ASVG oder bei Neufeststellung einer Versehrtenrente nach Paragraph 183, ASVG stets zur Anwendung bringt vergleiche etwa SSV-NF 3/86, 6/71 oder 10 ObS 2060/96f)."
Im vorliegenden Fall ist nun von Bedeutung, daß einerseits die der Klägerin damals (vor dem 1. 7. 1993) gewährte Leistung in Form eines Zuschusses zur häuslichen Pflege vom beklagten Land als Träger von Privatrechten erbracht wurde (§ 5 Abs 10 Tiroler SHG) und andererseits nach der Übergangsbestimmung des § 29 Abs 1 TirPGG BGBl 1993/55 nur ein Pflegegeld der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt galt. Auf die Gewährung eines die Höhe des Pflegegeldes der Stufe 2 übersteigenden Pflegegeldes bestand nämlich damals kein Rechtsanspruch; das Land hatte den Differenzbetrag als Träger von Privatrechten zu gewähren, darüber aber keinen Bescheid, sondern eine bloße Mitteilung zu erlassen (§ 28 Abs 1 TirPGG, abgeändert erst mit Wirkung vom 1. 7. 1995 durch die Novelle LGBl 1995/76). Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, daß der ab 1. 7. 1993 erfolgten Auszahlung eines Pflegegeldes der Stufe 4 nach § 29 Abs 3 TirPGG hinsichtlich des die Stufe 2 übersteigenden Betrages ein rechtskräftiger Bescheid zu Grunde lag. Wurde nach damaliger Rechtslage durch bloße Mitteilung ein Pflegegeld über die Stufe 2 hinaus zuerkannt, so kommt dieser Mitteilung nur bis einschließlich der Stufe 2 Bescheidcharakter zu; hinsichtlich des die Stufe 2 übersteigenden Ausmaßes kann das Pflegegeld auch ohne Änderung des bei der Zuerkennung vorgelegenen Sachverhaltes entzogen werden (ausführlich SSV-NF 10/110). Da die Voraussetzungen für ein Pflegegeld der Stufe 2 (nicht jedoch für ein solches einer höheren Stufe) jedenfalls auch nach derzeitiger Beurteilung vorliegen, kommt es auf einen Vergleich des körperlichen und geistigen Zustandes der Klägerin am 1. 7.1993 mit dem am 1. 5. 1997 bestehenden Zustand nicht an. Mit der Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 2 wird nicht in die Rechtskraft eines Bescheides über ein höheres Pflegegeld eingegriffen (ähnlich 10 ObS 447/97a).Im vorliegenden Fall ist nun von Bedeutung, daß einerseits die der Klägerin damals (vor dem 1. 7. 1993) gewährte Leistung in Form eines Zuschusses zur häuslichen Pflege vom beklagten Land als Träger von Privatrechten erbracht wurde (Paragraph 5, Absatz 10, Tiroler SHG) und andererseits nach der Übergangsbestimmung des Paragraph 29, Absatz eins, TirPGG BGBl 1993/55 nur ein Pflegegeld der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt galt. Auf die Gewährung eines die Höhe des Pflegegeldes der Stufe 2 übersteigenden Pflegegeldes bestand nämlich damals kein Rechtsanspruch; das Land hatte den Differenzbetrag als Träger von Privatrechten zu gewähren, darüber aber keinen Bescheid, sondern eine bloße Mitteilung zu erlassen (Paragraph 28, Absatz eins, TirPGG, abgeändert erst mit Wirkung vom 1. 7. 1995 durch die Novelle LGBl 1995/76). Die Klägerin kann sich daher nicht darauf berufen, daß der ab 1. 7. 1993 erfolgten Auszahlung eines Pflegegeldes der Stufe 4 nach Paragraph 29, Absatz 3, TirPGG hinsichtlich des die Stufe 2 übersteigenden Betrages ein rechtskräftiger Bescheid zu Grunde lag. Wurde nach damaliger Rechtslage durch bloße Mitteilung ein Pflegegeld über die Stufe 2 hinaus zuerkannt, so kommt dieser Mitteilung nur bis einschließlich der Stufe 2 Bescheidcharakter zu; hinsichtlich des die Stufe 2 übersteigenden Ausmaßes kann das Pflegegeld auch ohne Änderung des bei der Zuerkennung vorgelegenen Sachverhaltes entzogen werden (ausführlich SSV-NF 10/110). Da die Voraussetzungen für ein Pflegegeld der Stufe 2 (nicht jedoch für ein solches einer höheren Stufe) jedenfalls auch nach derzeitiger Beurteilung vorliegen, kommt es auf einen Vergleich des körperlichen und geistigen Zustandes der Klägerin am 1. 7.1993 mit dem am 1. 5. 1997 bestehenden Zustand nicht an. Mit der Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 2 wird nicht in die Rechtskraft eines Bescheides über ein höheres Pflegegeld eingegriffen (ähnlich 10 ObS 447/97a).
Damit erweist sich die Entscheidung der zweiten Instanz im Ergebnis als richtig, weshalb der Revision ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG (hinsichtlich der Kosten der Klägerin) und § 77 Abs 1 Z 1 iVm § 66 ASGG (hinsichtlich der beklagten Partei, die als Leistungsträger ihre Kosten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens jedenfalls selbst zu tragen hat).Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG (hinsichtlich der Kosten der Klägerin) und Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 66, ASGG (hinsichtlich der beklagten Partei, die als Leistungsträger ihre Kosten ohne Rücksicht auf den Ausgang des Verfahrens jedenfalls selbst zu tragen hat).