Die Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung ist nicht berechtigt.
Personen, denen - wie der Klägerin - zum 30.6.1993 ein Hilflosenzuschuß rechtskräftig zuerkannt war, war nach § 38 Abs 1 BPGG von amtswegen mit Wirkung vom 1.7.1993 nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zu gewähren. Dabei bedurfte es aus Gründen der Verwaltungsentlastung und Raschheit grundsätzlich keiner Prüfung des konkreten Einzelfalles (EB RV-BPGG 776 BlgNR 18. GP, 31; Gruber/Pallinger, BPGG § 38 Rz 1; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 206 ua). Diesen Personen galt ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt. Die bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen, also im Falle der Klägerin der Hilflosenzuschuß gemäß § 105a ASVG, galten nach § 39 Abs 1 BPGG mit 30.6.1993 als rechtskräftig eingestellt. Aus den zitierten Übergangsbestimmungen ergibt sich, daß den davon betroffenen Personen - zu denen auch die Klägerin zählt - ab 1.7.1993 anstelle des als rechtskräftig eingestellt geltenden Hilflosenzuschusses ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt galt. Obwohl für diese gesetzliche Überleitung kein Bescheid erforderlich war, sprach die Beklagte in der Folge mit Bescheid aus, daß der Klägerin ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 gebühre.Personen, denen - wie der Klägerin - zum 30.6.1993 ein Hilflosenzuschuß rechtskräftig zuerkannt war, war nach Paragraph 38, Absatz eins, BPGG von amtswegen mit Wirkung vom 1.7.1993 nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zu gewähren. Dabei bedurfte es aus Gründen der Verwaltungsentlastung und Raschheit grundsätzlich keiner Prüfung des konkreten Einzelfalles (EB RV-BPGG 776 BlgNR 18. GP, 31; Gruber/Pallinger, BPGG Paragraph 38, Rz 1; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 206 ua). Diesen Personen galt ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt. Die bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen, also im Falle der Klägerin der Hilflosenzuschuß gemäß Paragraph 105 a, ASVG, galten nach Paragraph 39, Absatz eins, BPGG mit 30.6.1993 als rechtskräftig eingestellt. Aus den zitierten Übergangsbestimmungen ergibt sich, daß den davon betroffenen Personen - zu denen auch die Klägerin zählt - ab 1.7.1993 anstelle des als rechtskräftig eingestellt geltenden Hilflosenzuschusses ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt galt. Obwohl für diese gesetzliche Überleitung kein Bescheid erforderlich war, sprach die Beklagte in der Folge mit Bescheid aus, daß der Klägerin ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 gebühre.
Ob ein rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld zu entziehen oder neu zu bemessen ist, richtet sich ausschließlich nach § 9 Abs 2 BPGG. Die Entziehung setzt den Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld voraus, die Neubemessung den Eintritt einer für die Höhe des Pflegegeldes wesentlichen Veränderung (so auch Gruber/Pallinger aaO § 38 Rz 3; Pfeil, Bundespflegegeldgesetz 280 f). Eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld fällt insbesondere dann weg, wenn die bisher berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat, wenn ihr keine Grundleistung mehr gebührt (§ 3 Abs 1 BPGG) oder ihr Pflegebedarf infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durchschnittlich nicht mehr als 50 Stunden monatlich beträgt (§ 4 Abs 1 und 2 BPGG).Ob ein rechtskräftig zuerkanntes Pflegegeld zu entziehen oder neu zu bemessen ist, richtet sich ausschließlich nach Paragraph 9, Absatz 2, BPGG. Die Entziehung setzt den Wegfall einer Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld voraus, die Neubemessung den Eintritt einer für die Höhe des Pflegegeldes wesentlichen Veränderung (so auch Gruber/Pallinger aaO Paragraph 38, Rz 3; Pfeil, Bundespflegegeldgesetz 280 f). Eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld fällt insbesondere dann weg, wenn die bisher berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland hat, wenn ihr keine Grundleistung mehr gebührt (Paragraph 3, Absatz eins, BPGG) oder ihr Pflegebedarf infolge einer Änderung der tatsächlichen Verhältnisse durchschnittlich nicht mehr als 50 Stunden monatlich beträgt (Paragraph 4, Absatz eins und 2 BPGG).
Im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung des § 38 Abs 1 Satz 2 BPGG, nach dem ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt gilt, und den Umstand, daß das Pflegegeld in dieser Höhe von amtswegen mit Wirkung vom 1.7.1993 grundsätzlich ohne Prüfung des Einzelfalles gewährt wurde, ist davon auszugehen, daß damals aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) im Sinne des § 4 Abs 1 BPGG von durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich bestand. Eine solche Person ist so zu behandeln, als wenn ihr auf dieser Entscheidungsgrundlage mit Bescheid oder mit Urteil ab 1.7.1993 Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zuerkannt worden wäre. Liegt der ständige Pflegebedarf in der Folge durchschnittlich nicht mehr über 50 Stunden monatlich, dann ist eine der zum 1.7.1993 fingierten Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes nachträglich weggefallen und das Pflegegeld nach § 9 Abs 2 BPGG zu entziehen (10 ObS 93/95 = SSV-NF 9/52).Im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung des Paragraph 38, Absatz eins, Satz 2 BPGG, nach dem ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt gilt, und den Umstand, daß das Pflegegeld in dieser Höhe von amtswegen mit Wirkung vom 1.7.1993 grundsätzlich ohne Prüfung des Einzelfalles gewährt wurde, ist davon auszugehen, daß damals aufgrund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ein ständiger Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, BPGG von durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich bestand. Eine solche Person ist so zu behandeln, als wenn ihr auf dieser Entscheidungsgrundlage mit Bescheid oder mit Urteil ab 1.7.1993 Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zuerkannt worden wäre. Liegt der ständige Pflegebedarf in der Folge durchschnittlich nicht mehr über 50 Stunden monatlich, dann ist eine der zum 1.7.1993 fingierten Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes nachträglich weggefallen und das Pflegegeld nach Paragraph 9, Absatz 2, BPGG zu entziehen (10 ObS 93/95 = SSV-NF 9/52).
Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Fall zu. Nach den rechtlich zu beurteilenden Feststellungen hat die Klägerin nur mehr einen ständigen Hilfsbedarf für die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände sowie die Pflege der Leib- und Bettwäsche. Für jede dieser Hilfsverrichtungen ist ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen, sodaß der ständige Hilfsbedarf 30 Stunden monatlich beträgt. Ihr Pflegebedarf ist daher unter die Anspruchsgrenze auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 gefallen. Deshalb hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Weiterleistung des Pflegegeldes.
Die von der Revisionswerberin vertretene Rechtsansicht, das Pflegegeld könnte ihr wegen Rechtskraft der Zuerkennung des Hilflosenzuschusses auf unbestimmte Zeit einerseits und durch die gesetzliche Überleitung in das Pflegegeld der Stufe 2 nur entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für den seinerzeit gewährten Anspruch auf Hilflosenzuschuß nicht mehr vorhanden wären, findet, wie der Senat bereits ausgesprochen hat (SSV-NF 9/52), im Gesetz keine Stütze. Deshalb ist auch nicht wesentlich, ob die Klägerin seinerzeit die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses nach § 105a ASVG erfüllt hätte, wenn das Gewährungsgutachten bereits auf die Einstufungsverordnung zum BPGG gestützt worden wäre. Daß die Änderung der Verhältnisse wesentlich ist, ergibt sich bereits daraus, daß nunmehr lediglich ein Pflegebedarf von 30 Stunden monatlich besteht, während, wie oben dargestellt, zunächst davon auszugehen war, daß dieser Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich ausmachte. Die Revision führt gegen die zitierte Entscheidung des Senates keine neuen Argumente ins Treffen.Die von der Revisionswerberin vertretene Rechtsansicht, das Pflegegeld könnte ihr wegen Rechtskraft der Zuerkennung des Hilflosenzuschusses auf unbestimmte Zeit einerseits und durch die gesetzliche Überleitung in das Pflegegeld der Stufe 2 nur entzogen werden, wenn die Voraussetzungen für den seinerzeit gewährten Anspruch auf Hilflosenzuschuß nicht mehr vorhanden wären, findet, wie der Senat bereits ausgesprochen hat (SSV-NF 9/52), im Gesetz keine Stütze. Deshalb ist auch nicht wesentlich, ob die Klägerin seinerzeit die Voraussetzungen für die Gewährung des Hilflosenzuschusses nach Paragraph 105 a, ASVG erfüllt hätte, wenn das Gewährungsgutachten bereits auf die Einstufungsverordnung zum BPGG gestützt worden wäre. Daß die Änderung der Verhältnisse wesentlich ist, ergibt sich bereits daraus, daß nunmehr lediglich ein Pflegebedarf von 30 Stunden monatlich besteht, während, wie oben dargestellt, zunächst davon auszugehen war, daß dieser Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich ausmachte. Die Revision führt gegen die zitierte Entscheidung des Senates keine neuen Argumente ins Treffen.
Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit liegen nicht vor (vgl die einen ganz ähnlichen Sachverhalt betreffende Entscheidung SSV-NF 9/52).Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch an die unterlegene Klägerin aus Billigkeit liegen nicht vor vergleiche die einen ganz ähnlichen Sachverhalt betreffende Entscheidung SSV-NF 9/52).