Rechtssatz RS0061678
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0061678
Entscheidungsdatum
24.01.2017
Rechtssatz
Im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung des § 38 Abs 1 Satz 2 BPGG, nach denen den im ersten Satz dieses Absatzes genannten Personen ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt gilt, und den Umstand, dass das Pflegegeld in dieser Höhe von Amts wegen mit Wirkung vom 1.7.1993 grundsätzlich ohne Prüfung des Einzelfalles zu gewähren ist, ist davon auszugehen, dass damals auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ein ständiger Betreuungsbedarf und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) im Sinne des § 4 Abs 1 BPGG von durchschnittlich mehr als fünfundsiebzig Stunden monatlich bestand. Eine solche Person ist so zu behandeln, als wenn ihr auf dieser Entscheidungsgrundlage mit Bescheid oder Urteil ab 1.7.1993 Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zuerkannt worden wäre. Liegt der ständige Pflegebedarf in der Folge durchschnittlich nicht mehr über fünfzig Stunden monatlich, dann ist eine der zum 1.7.1993 fingierten Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes nachträglich weggefallen und das Pflegegeld nach § 9 Abs 2 leg cit zu entziehen.Im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung des Paragraph 38, Absatz eins, Satz 2 BPGG, nach denen den im ersten Satz dieses Absatzes genannten Personen ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig zuerkannt gilt, und den Umstand, dass das Pflegegeld in dieser Höhe von Amts wegen mit Wirkung vom 1.7.1993 grundsätzlich ohne Prüfung des Einzelfalles zu gewähren ist, ist davon auszugehen, dass damals auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung ein ständiger Betreuungsbedarf und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins, BPGG von durchschnittlich mehr als fünfundsiebzig Stunden monatlich bestand. Eine solche Person ist so zu behandeln, als wenn ihr auf dieser Entscheidungsgrundlage mit Bescheid oder Urteil ab 1.7.1993 Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zuerkannt worden wäre. Liegt der ständige Pflegebedarf in der Folge durchschnittlich nicht mehr über fünfzig Stunden monatlich, dann ist eine der zum 1.7.1993 fingierten Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes nachträglich weggefallen und das Pflegegeld nach Paragraph 9, Absatz 2, leg cit zu entziehen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 93/95
Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 93/95
- 10 ObS 2418/96b
Entscheidungstext OGH 26.11.1996 10 ObS 2418/96b
Beisatz: Ist der Pflegebedarf nach dem 1.7.1993 unter die Anspruchsgrenze auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 gefallen, besteht kein Anspruch auf die Weiterleistung des Pflegegeldes. (T1)
- 10 ObS 2351/96z
Entscheidungstext OGH 22.10.1996 10 ObS 2351/96z
Auch; nur: Liegt der ständige Pflegebedarf in der Folge durchschnittlich nicht mehr über fünfzig Stunden monatlich, dann ist eine der zum 1.7.1993 fingierten Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes nachträglich weggefallen und das Pflegegeld nach § 9 Abs 2 leg cit zu entziehen. (T2)
- 10 ObS 453/97h
Entscheidungstext OGH 31.03.1998 10 ObS 453/97h
Vgl auch; Beisatz: Da der bis zum Inkrafttreten des BPGG gebührende Hilflosenzuschuß nach § 105a ASVG keinen - wie nunmehr § 4 BPGG - Stundenkatalog erforderlicher Pflege- und Hilfseinrichtungen kannte, sondern davon unabhängig dann gebührte, wenn die Hilflosigkeit das im Gesetz umschriebene Ausmaß erreichte, kann die allein auf die (nunmehrige) Stundenzahl von weniger als 75 Stunden monatlich abstellende Schlußfolgerung, es habe sich eine im Sinne des § 9 BPGG wesentliche Veränderung ergeben, welche die Herabsetzung auf die niedrigste Stufe 1 rechtfertige, nicht gebilligt werden. Eine solche Neubemessung setzt eine wesentliche Veränderung im Zustandsbild des Versicherten voraus und in dessen Folge eine Änderung im Umfang des Pflegebedarfes im Sinne einer Verminderung dieses Bedarfes. (T3)
Beisatz: Hier: Im Zustand des Versicherten ist tatsächlich eine Verschlechterung eingetreten. (T4)
- 10 ObS 278/98z
Entscheidungstext OGH 01.09.1998 10 ObS 278/98z
Auch; Beis wie T3
- 10 ObS 165/16m
Entscheidungstext OGH 24.01.2017 10 ObS 165/16m
Auch; Beisatz: Für die Beurteilung der Frage, ob die Voraussetzungen für die Herabsetzung eines gemäß §§ 38 Abs 1, 39 Abs 1 BPGG übergeleiteten Anspruchs auf Pflegegeld gemäß § 9 Abs 4 BPGG vorliegen, kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (erstmaligen) gesetzlichen Zuerkennung des Pflegegelds mit 1. 7. 1993 an. (T5)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061678
Zuletzt aktualisiert am
09.03.2017
Dokumentnummer
JJR_19950608_OGH0002_010OBS00093_9500000_001