Die nach § 46 Abs 3 Z 3 ASGG auch bei Fehlen der
Voraussetzungen des Abs 1 zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Personen, denen - wie der Klägerin - zum 30.6.1993 ein
Hilflosenzuschuß ................ rechtskräftig zuerkannt war, ist
nach § 38 Abs 1 Satz 1 BPGG von Amts wegen mit Wirkung vom
1.7.1993 nach den Vorschriften dieses Bundesgesetzes ein Pflegegeld
in Höhe der Stufe 2 zu gewähren. Dabei bedarf es aus Gründen der
Verwaltungsentlastung und Raschheit grundsätzlich keiner Prüfung des
konkreten Einzelfalles (EB RV-BPGG 776 BlgNR 18. GP 31;
Gruber/Pallinger, BPGG § 38 Rz 1; Pfeil, Neuregelung der
Pflegevorsorge in Österreich 206 ua). Diesen Personen gilt nach Satz
2 leg cit ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig
zuerkannt. Für diese Überleitung, die Gruber/Pallinger aaO § 38 Rz
3 als "ex-lege-Anpassung" rechtskräftiger Leistungstitel bezeichnen,
ist also kein Bescheid erforderlich (Pfeil aaO 206f). Die
bisherigen pflegebezogenen Geldleistungen, also im Falle der Klägerin
der Hilflosenzuschuß gemäß § 105 a ASVG, gelten nach § 39 Abs 1
BPGG mit 30.Juni 1993 als rechtskräftig eingestellt.
Aus den zit Übergangsbestimmungen ergibt sich, daß den davon
betroffenen Personen - zu denen auch die Klägerin zählt - ab
1.7.1993 anstelle des als rechtskräftig eingestellt geltenden
Hilflosenzuschusses ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als
rechtskräftig zuerkannt gilt.
Ob ein (rechtskräftig zuerkanntes) Pflegegeld zu entziehen oder neu
zu bemessen ist, richtet sich ausschließlich nach § 9 Abs 2 BPGG.
Die Entziehung setzt den Wegfall einer Voraussetzungen für die
Gewährung von Pflegegeld voraus, die Neubemessung den Eintritt einer
für die Höhe des Pflegegeldes wesentlichen Veränderung (so auch
Gruber/Pallinger aaO § 38 Rz 3). Eine Voraussetzung für die
Gewährung von Pflegegeld fällt insbesondere dann weg, wenn die bisher
berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht mehr im Inland
hat, wenn ihr keine Grundleistung mehr gebührt (§ 3 Abs 1 BPGG)
oder ihr Pflegebedarf infolge einer Änderung der tatsächlichen
Verhältnisse durchschnittlich nicht mehr als 50 Stunden monatlich
beträgt (§ 4 Abs 1 und Abs 2 leg cit) (Pfeil aaO 300f).
Im Hinblick auf die gesetzliche Vermutung des § 38 Abs 1 Satz 2
BPGG, nach denen den im ersten Satz dieses Absatzes genannten
Personen ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 als rechtskräftig
zuerkannt gilt, und den Umstand, daß das Pflegegeld in dieser Höhe
von Amts wegen mit Wirkung vom 1.7.1993 grundsätzlich ohne Prüfung
des Einzelfalles zu gewähren ist, ist davon auszugehen, daß damals
auf Grund einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung
oder einer Sinnesbehinderung ein ständiger Betreuungs- und
Hilfsbedarf (Pflegebedarf) iS des § 4 Abs 1 BPGG von
durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich bestand. Eine solche
Person ist so zu behandeln, als wenn ihr auf dieser
Entscheidungsgrundlage mit Bescheid oder Urteil ab 1.7.1993
Pflegegeld in Höhe der Stufe 2 zuerkannt worden wäre. Liegt der
ständige Pflegebedarf in der Folge durchschnittlich nicht mehr über
50 Stunden monatlich, dann ist eine der zum 1.7.1993 fingierten
Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes nachträglich
weggefallen und das Pflegegeld nach § 9 Abs 2 leg cit zu
entziehen.
Diese Voraussetzung trifft im vorliegenden Fall zu. Nach den
rechtlich zu beurteilenden Feststellungen hat die Klägerin nur mehr
einen ständigen Hilfsbedarf für die Herbeischaffung von
Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der
persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und
Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der
Herbeischaffung von Heizmaterial sowie für Mobilitätshilfe im
weiteren Sinn (§ 2 Abs 2 Einstufungsverordnung zum
Bundespflegegeldgesetz). Für jede dieser Hilfsverrichtungen ist ein
- auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von zehn Stunden
anzunehmen (Abs 3 der zit Verordnungsstelle), so daß der ständige
Hilfsbedarf 50 Stunden monatlich beträgt. Die Klägerin hat jedoch
keinen ständigen Betreuungsaufwand mehr. Sie kann nämlich alle in
relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen, die vornehmlich den
persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die sie der
Verwahrlosung ausgesetzt wäre (§ 1 Abs 1 der zit Verordnung),
wieder selbst vornehmen, insbesondere die Zubereitung von Mahlzeiten.
Deshalb beträgt der Pflegebedarf durchschnittlich nicht mehr als 50 Stunden monatlich und ist damit unter die Anspruchsgrenze auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 1 gefallen.
Das Pflegegeld ist daher nach § 9 Abs 2 BPGG zu entziehen. Die
Entziehung wegen einer (wesentlichen) Veränderung im Ausmaß des
Pflegebedarfes wurde nach Abs 3 Z 1 der zit Gesetzesstelle mit
Ablauf des Monates wirksam, der auf die Zustellung des Bescheides
folgte, mit dem die Entziehung ausgesprochen wurde, also mit Ablauf
des 31.12.1994. Deshalb hat die Klägerin keinen Anspruch auf die begehrte Weiterleistung des Pflegegeldes.
Die von der Revisionswerberin vertretene Rechtsansicht, das
Pflegegeld könnte ihr nur entzogen werden, wenn die Voraussetzungen
für den seinerzeit gewährten Anspruch auf Hilflosenzuschuß nicht mehr
vorhanden wären, findet - wie dargelegt - im Gesetz keine Stütze.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.