Entscheidungsgründe:
Mit Urteil des Schiedsgerichtes der Sozialversicherung für Vorarlberg vom 6.7.1983, 2 C 12/83-9, war die beklagte Partei schuldig erkannt worden dem am 18.6.1922 geborenen Kläger ab 26.5.1992 einen Hilflosenzuschuß im jeweiligen gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen.
Gemäß der Übergangsbestimmung des § 38 Abs 1 BPGG bezog der Kläger ab 1.7.1993 Pflegegeld der Stufe 2.Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 38, Absatz eins, BPGG bezog der Kläger ab 1.7.1993 Pflegegeld der Stufe 2.
Mit Bescheid vom 15.1.1997 sprach die beklagte Partei aus, daß dem Kläger zu seiner Pension kein Pflegegeld mehr gebühre, weil er laut ärztlichem Untersuchungsergebnis unter Berücksichtigung seiner Lebensumstände die dauernd wiederkehrenden lebensnotwendigen Verrichtungen selbst besorgen könne und der seinerzeit festgestellte Pflegebedarf nicht mehr vorliege.
Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage stellte der Kläger das Begehren, ihm das Pflegegeld der Stufe 3 zu gewähren.
Das Erstgericht erkannte die beklagte Partei schuldig, dem Kläger über den Entziehungszeitpunkt 28.2.1997 hinaus das Pflegegeld der Stufe 2 weiterzugewähren; das Mehrbegehren, gerichtet auf Stufe 3 ab 1.3.1997, wurde - unbekämpft und damit rechtskräftig - abgewiesen.
Das Erstgericht stellte hiezu - zusammengefaßt - fest, daß im Gesundheitszustand des Kläger zwischenzeitlich keine Besserung eingetreten sei. Im Gegenteil sei es durch einen Wirbelbruch zu einer weiteren Erschwernis beim Bücken und Gehen gekommen. Des weiteren habe sich das Asthma eher verschlechtert und befinde sich der Kläger in dauernder lungenfachärztlicher Behandlung. Bereits bei geringster körperlicher Anstrengung komme es zu verstärkter Atemnot aufgrund der schweren asthmaoiden Empyhsembronchitis. Aufgrund der schweren Kontrakturen mit Fehlen beider Kleinfinger und der Bewegungseinschränkung beider Daumen und anderer Finger sowie der Veränderungen an beiden Füßen sei der Kläger bei der Bewältigung der täglichen Verrichtungen stark eingeschränkt. Er benötige Fremdhilfe bei der Ganzkörperreinigung sowie bei der Zubreitung von Mahlzeiten. Wegen der Kontrakturen und Amputationen an den Händen sei lediglich die Zubereitung von Fertigmahlzeiten zuzumuten, wobei das Hantieren mit heißen Töpfen gewisse Gefahren in sich berge. Das An- und Auskleiden sei ihm bei entsprechender Kleidung mit entsprechender Mühe und entsprechendem Zeitaufwand möglich. Hilfe benötige er jedoch für das Herbeischaffen von Nahrungsmitteln und Medikamenten, für die Wohnungsreinigung und für die Pflege der Leib- und Bettwäsche. Der gesamte monatliche Hilfs- bzw Betreuungsaufwand liegt bei 64 Stunden.
In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß gemäß § 9 Abs 2 BPGG zu prüfen gewesen sei, ob sich im Gesundheitszustand des Klägers eine wesentliche Änderung (Verbesserung) ergeben habe, was jedoch zu verneinen sei. Dem Klagebegehren sei daher insoweit stattzugeben gewesen, als die beklagte Partei das Pflegegeld der Stufe 2 auch weiterhin zu gewähren habe. Aufgrund des festgestellten Pflegebedarfes von bloß monatlich 65 Stunden sei jedoch eine Erhöhung auf die beanspruchte Stufe 3 nicht möglich.In rechtlicher Hinsicht beurteilte das Erstgericht diesen Sachverhalt dahin, daß gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BPGG zu prüfen gewesen sei, ob sich im Gesundheitszustand des Klägers eine wesentliche Änderung (Verbesserung) ergeben habe, was jedoch zu verneinen sei. Dem Klagebegehren sei daher insoweit stattzugeben gewesen, als die beklagte Partei das Pflegegeld der Stufe 2 auch weiterhin zu gewähren habe. Aufgrund des festgestellten Pflegebedarfes von bloß monatlich 65 Stunden sei jedoch eine Erhöhung auf die beanspruchte Stufe 3 nicht möglich.
Über Berufung der beklagten Partei änderte das Berufungsgericht diese Entscheidung dahin ab, daß es die beklagte Partei schuldig erkannte, dem Kläger über den Entziehungszeitpunkt hinaus das Pflegegeld der Stufe 1 zu gewähren; das Mehrbegehren, gerichtet auf Stufe 2 oder 3 nach dem BPGG, wurde abgewiesen.
Abweichend vom Erstgericht kam das Berufungsgericht zum Schluß, daß eine wesentliche Änderung im Sinne des § 9 Abs 2 BPGG beim Kläger deshalb anzunehmen sei, weil sein gesamter monatlicher Hilfs- und Betreuungsaufwand nicht mindestens 75 Stunden (wie es der bisher zuerkannten Pflegestufe 2 entsprochen habe), sondern nur mehr 64 Stunden monatlich betrage. Damit lägen aber die zum 1.7.1993 fingierten gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 2 nicht mehr vor, sodaß dieses auf die Stufe 1 zu reduzieren sei.Abweichend vom Erstgericht kam das Berufungsgericht zum Schluß, daß eine wesentliche Änderung im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BPGG beim Kläger deshalb anzunehmen sei, weil sein gesamter monatlicher Hilfs- und Betreuungsaufwand nicht mindestens 75 Stunden (wie es der bisher zuerkannten Pflegestufe 2 entsprochen habe), sondern nur mehr 64 Stunden monatlich betrage. Damit lägen aber die zum 1.7.1993 fingierten gesetzlichen Voraussetzungen für die Gewährung des Pflegegeldes der Stufe 2 nicht mehr vor, sodaß dieses auf die Stufe 1 zu reduzieren sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision des Klägers mit dem Antrag, die Entscheidung des Erstgerichtes wiederherzustellen; hilfsweise wird auch ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die beklagte Partei hat keine Revisionsbeantwortung erstattet.
Der Revision des Klägers kommt Berechtigung zu.