Nach § 4 Abs 5 (nunmehr Abs 3) BPGG können nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festgelegt werden, unter anderem Mindesteinstufungen für bestimmte Gruppen von behinderten Personen mit einem weitgehend gleichartigen Pflegebedarf. Nach § 8 der EinstV zum BPGG, BGBl 1993/314 (EinstV) ist bei Personen, die zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind, mindestens folgender Pflegebedarf ohne weitere Prüfung nach § 4 BPGG anzunehmen: 1. Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich, wenn kein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten und weder eine Stuhl- oder Harninkontinenz noch eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegen (entspricht Stufe 3); 2. Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich, wenn kein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten, jedoch eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegen (entspricht Stufe 4); 3. Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand, wenn ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten gegeben ist (entspricht Stufe 5).Nach Paragraph 4, Absatz 5, (nunmehr Absatz 3,) BPGG können nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes durch Verordnung festgelegt werden, unter anderem Mindesteinstufungen für bestimmte Gruppen von behinderten Personen mit einem weitgehend gleichartigen Pflegebedarf. Nach Paragraph 8, der EinstV zum BPGG, BGBl 1993/314 (EinstV) ist bei Personen, die zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen sind, mindestens folgender Pflegebedarf ohne weitere Prüfung nach Paragraph 4, BPGG anzunehmen: 1. Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich, wenn kein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten und weder eine Stuhl- oder Harninkontinenz noch eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegen (entspricht Stufe 3); 2. Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich, wenn kein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten, jedoch eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vorliegen (entspricht Stufe 4); 3. Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand, wenn ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten gegeben ist (entspricht Stufe 5).
Während das BPGG und die EinstV grundsätzlich vom Konzept der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfes ausgehen, dh von der individuell erforderlichen Betreuung und Hilfe, so werden für bestimmte Behindertengruppen mit weitgehend gleichartigem Pflegebedarf - insoweit diagnosebezogen - Mindesteinstufungen im Verordnungsweg vorgenommen (Gruber/Pallinger BPGG Rz 59 zu § 4; Feil, BPGG 99; 10 ObS 2349/96f uva).Während das BPGG und die EinstV grundsätzlich vom Konzept der funktionsbezogenen Beurteilung des Pflegebedarfes ausgehen, dh von der individuell erforderlichen Betreuung und Hilfe, so werden für bestimmte Behindertengruppen mit weitgehend gleichartigem Pflegebedarf - insoweit diagnosebezogen - Mindesteinstufungen im Verordnungsweg vorgenommen (Gruber/Pallinger BPGG Rz 59 zu Paragraph 4,; Feil, BPGG 99; 10 ObS 2349/96f uva).
Eine nähere Umschreibung der in § 8 EinstV geregelten Einstufungsvoraussetzungen versucht § 22 der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG nach § 31 Abs 5 Z 23 ASVG, veröffentlicht in SozSi 1994, 686 ff - Amtliche Verlautbarung Nr.120/1994. Danach kann die diagnosebezogene Einstufung bei Menschen, die zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, dann erfolgen, wenn der Betroffene weitgehend selbständig in der Lage ist, seinen Bewegungs- radius zu erweitern und seinen Lebenslauf möglichst eigenständig zu gestalten (Abs 2). Dies gelte jedoch nicht, wenn der Rollstuhl wegen zunehmender Gebrechlichkeit oder ähnlicher Leidenszustände angeschafft wurde, um den Betroffenen durch andere Menschen fortzubewegen (Abs 3). Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß diese Richtlinien des Hauptver- bandes zwar im Hinblick auf den einheitlichen Vollzug des BPGG von den davon erfaßten Entscheidungsträgern anzuwenden sind, jedoch keine verbindliche Kraft für die in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte beanspruchen können (10 ObS 2349/96f, 10 ObS 2396/96t, 10 ObS 2474/96p ua). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Es ist zwar richtig, daß § 8 EinstV vor allem jene Personen zu unterstellen sind, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und dadurch in die Lage versetzt werden, Verrichtungen, wie sie in den §§ 1 und 2 EinstV vorgesehen sind, (weitgehend) eigenständig vorzunehmen. Gerade im Hinblick auf § 8 Z 3 EinstV, wo von einem deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten die Rede ist, aber auch unter Berücksichtigung des Zweckes des Pflegegeldes (§ 1 BPGG) kann es nach Meinung des Senates nicht ausschlaggebend sein, ob der oder die Betroffene sich mit dem Rollstuhl (weitgehend) selbständig bewegen kann oder ob dieser durch andere Menschen fortbewegt werden muß. Der Unterscheidung zwischen sogenannten "aktiven" und "passiven" Rollstuhlfahrern wurde daher für die Einstufung nach § 8 EinstV keine Rechtserheblichkeit zuerkannt (10 ObS 2349/96 f ua).Eine nähere Umschreibung der in Paragraph 8, EinstV geregelten Einstufungsvoraussetzungen versucht Paragraph 22, der vom Hauptverband der Sozialversicherungsträger erlassenen Richtlinien für die einheitliche Anwendung des BPGG nach Paragraph 31, Absatz 5, Ziffer 23, ASVG, veröffentlicht in SozSi 1994, 686 ff - Amtliche Verlautbarung Nr.120 aus 1994,. Danach kann die diagnosebezogene Einstufung bei Menschen, die zur Fortbewegung überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, dann erfolgen, wenn der Betroffene weitgehend selbständig in der Lage ist, seinen Bewegungs- radius zu erweitern und seinen Lebenslauf möglichst eigenständig zu gestalten (Absatz 2,). Dies gelte jedoch nicht, wenn der Rollstuhl wegen zunehmender Gebrechlichkeit oder ähnlicher Leidenszustände angeschafft wurde, um den Betroffenen durch andere Menschen fortzubewegen (Absatz 3,). Der Oberste Gerichtshof hat wiederholt mit ausführlicher Begründung dargelegt, daß diese Richtlinien des Hauptver- bandes zwar im Hinblick auf den einheitlichen Vollzug des BPGG von den davon erfaßten Entscheidungsträgern anzuwenden sind, jedoch keine verbindliche Kraft für die in Sozialrechtssachen berufenen Gerichte beanspruchen können (10 ObS 2349/96f, 10 ObS 2396/96t, 10 ObS 2474/96p ua). An dieser Auffassung ist festzuhalten. Es ist zwar richtig, daß Paragraph 8, EinstV vor allem jene Personen zu unterstellen sind, die mit Hilfe des Rollstuhles ihren Bewegungsradius erweitern können und dadurch in die Lage versetzt werden, Verrichtungen, wie sie in den Paragraphen eins und 2 EinstV vorgesehen sind, (weitgehend) eigenständig vorzunehmen. Gerade im Hinblick auf Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV, wo von einem deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten die Rede ist, aber auch unter Berücksichtigung des Zweckes des Pflegegeldes (Paragraph eins, BPGG) kann es nach Meinung des Senates nicht ausschlaggebend sein, ob der oder die Betroffene sich mit dem Rollstuhl (weitgehend) selbständig bewegen kann oder ob dieser durch andere Menschen fortbewegt werden muß. Der Unterscheidung zwischen sogenannten "aktiven" und "passiven" Rollstuhlfahrern wurde daher für die Einstufung nach Paragraph 8, EinstV keine Rechtserheblichkeit zuerkannt (10 ObS 2349/96 f ua).
Im vorliegenden Fall ist die Klägerin nach den Feststellungen auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, mit dem sie sich innerhalb der Wohnung, nicht jedoch außerhalb derselben allein fortbewegen kann. Abgesehen von der Frage, ob sie sich außerhalb ihrer Wohnung nicht mit einem elektrisch betriebenen Rollstuhl allein fortbewegen könnte, kommt diesen Umstand keine entscheidende Bedeutung zu. Zu prüfen ist lediglich, ob die Klägerin nach § 8 Z 3 EinstV einzustufen ist, ob also bei ihr ein "deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten gegeben ist". Diese Anspruchsvoraussetzung kann, wie der Senat wiederholt dargelegt hat (10 ObS 87/97k, 10 ObS 128/97i, 10 ObS 173/97g, 10 ObS 266/97h), auch dann angenommen werden, wenn zwar nur ein Arm gelähmt, dh praktisch gebrauchsunfähig ist, der (die) Betroffene jedoch nicht mehr in der Lage ist, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Ist der (die) Betroffene wegen des Ausfalls der Funktionen auch nur einer oberen Extremität dazu nicht mehr in der Lage, dann sind die Voraussetzungen nach § 8 Z 3 EinstV anzunehmen. Auch § 22 Abs 4 der oben zitierten Richtlinien des Hauptverbandes hält einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand (also die Pflegegeldstufe 5) dann für gegeben, wenn "der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wegen eines deutlichen Ausfalles der Funktionen der oberen Extremitäten nicht mehr möglich ist". Der Oberste Gerichtshof hält diese Umschreibung für sachgerecht und legt § 8 Z 3 EinstV in diesem Sinne aus (so bereits 10 ObS 128/97i). Ist jedoch die betroffene Person trotz des deutlichen Ausfalls von Funktionen einer oberen Extremität noch in der Lage, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt, ist also mit anderen Worten der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl noch möglich, dann sind die Voraussetzungen nach § 8 Z 3 EinstV nicht erfüllt.Im vorliegenden Fall ist die Klägerin nach den Feststellungen auf den Gebrauch eines Rollstuhles angewiesen, mit dem sie sich innerhalb der Wohnung, nicht jedoch außerhalb derselben allein fortbewegen kann. Abgesehen von der Frage, ob sie sich außerhalb ihrer Wohnung nicht mit einem elektrisch betriebenen Rollstuhl allein fortbewegen könnte, kommt diesen Umstand keine entscheidende Bedeutung zu. Zu prüfen ist lediglich, ob die Klägerin nach Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV einzustufen ist, ob also bei ihr ein "deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten gegeben ist". Diese Anspruchsvoraussetzung kann, wie der Senat wiederholt dargelegt hat (10 ObS 87/97k, 10 ObS 128/97i, 10 ObS 173/97g, 10 ObS 266/97h), auch dann angenommen werden, wenn zwar nur ein Arm gelähmt, dh praktisch gebrauchsunfähig ist, der (die) Betroffene jedoch nicht mehr in der Lage ist, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Ist der (die) Betroffene wegen des Ausfalls der Funktionen auch nur einer oberen Extremität dazu nicht mehr in der Lage, dann sind die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV anzunehmen. Auch Paragraph 22, Absatz 4, der oben zitierten Richtlinien des Hauptverbandes hält einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand (also die Pflegegeldstufe 5) dann für gegeben, wenn "der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wegen eines deutlichen Ausfalles der Funktionen der oberen Extremitäten nicht mehr möglich ist". Der Oberste Gerichtshof hält diese Umschreibung für sachgerecht und legt Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV in diesem Sinne aus (so bereits 10 ObS 128/97i). Ist jedoch die betroffene Person trotz des deutlichen Ausfalls von Funktionen einer oberen Extremität noch in der Lage, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt, ist also mit anderen Worten der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl noch möglich, dann sind die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV nicht erfüllt.
Nach den Feststellungen ist die Klägerin einerseits auf Grund ihrers Alters und ihrer positiven Einstellung, andererseits auf Grund eines speziellen Trainings im Rahmen der Rehabilitation in der Lage, sich ohne fremde Hilfe vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Die diagnosebezogene Einstufung nach § 8 Z 1 EinstV führt daher zu einem Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich und damit zu einem Pflegegeld in Höhe der Stufe 3. Zu demselben Ergebnis gelangte man bei einer funktionsbezogenen Einstufung: Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, würde sich unter Beachtung der §§ 1 und 2 EinstV ein Pflegebedarf der Klägerin von 130 Stunden monatlich errechnen, auf keinen Fall ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich, der für eine höhere Einstufung als eine solche der Stufe 3 erforderlich wäre. In Stattgebung der Revision war das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen. Aus diesem Anlaß war jedoch die Wendung "im gesetzlichen Ausmaß" im Sinne der ziffernmäßigen Beträge zu verdeutlichen.Nach den Feststellungen ist die Klägerin einerseits auf Grund ihrers Alters und ihrer positiven Einstellung, andererseits auf Grund eines speziellen Trainings im Rahmen der Rehabilitation in der Lage, sich ohne fremde Hilfe vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Die diagnosebezogene Einstufung nach Paragraph 8, Ziffer eins, EinstV führt daher zu einem Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich und damit zu einem Pflegegeld in Höhe der Stufe 3. Zu demselben Ergebnis gelangte man bei einer funktionsbezogenen Einstufung: Wie das Erstgericht zutreffend ausgeführt hat, würde sich unter Beachtung der Paragraphen eins und 2 EinstV ein Pflegebedarf der Klägerin von 130 Stunden monatlich errechnen, auf keinen Fall ein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich, der für eine höhere Einstufung als eine solche der Stufe 3 erforderlich wäre. In Stattgebung der Revision war das Urteil des Erstgerichtes wieder herzustellen. Aus diesem Anlaß war jedoch die Wendung "im gesetzlichen Ausmaß" im Sinne der ziffernmäßigen Beträge zu verdeutlichen.
Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Die Entscheidung über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.