Rechtssatz RS0107432
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107432
Entscheidungsdatum
14.09.2004
Norm
BPGG §4 Abs2 E
BPGG §4a Abs3
EinstV §8 Z3
RL des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger für die einheitliche Anwendung des BPGG §22 Abs4 Z3
Rechtssatz
§ 22 Abs 4 der Richtlinien des Hauptverbandes hält einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand (also die Pflegegeldstufe 5) dann für gegeben, wenn "der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wegen eines deutlichen Ausfalles der Funktionen der oberen Extremitäten nicht mehr möglich ist". Der Oberste Gerichtshof hält diese Umschreibung für sachgerecht und legt daher § 8 Z 3 EinstV ebenfalls dahin aus, daß ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten dann anzunehmen ist, wenn dem Betroffenen ein selbständiger Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht mehr möglich ist.Paragraph 22, Absatz 4, der Richtlinien des Hauptverbandes hält einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand (also die Pflegegeldstufe 5) dann für gegeben, wenn "der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wegen eines deutlichen Ausfalles der Funktionen der oberen Extremitäten nicht mehr möglich ist". Der Oberste Gerichtshof hält diese Umschreibung für sachgerecht und legt daher Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV ebenfalls dahin aus, daß ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten dann anzunehmen ist, wenn dem Betroffenen ein selbständiger Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht mehr möglich ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 128/97i
Entscheidungstext OGH 29.04.1997 10 ObS 128/97i
Veröff: SZ 70/83
- 10 ObS 241/97g
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 ObS 241/97g
- 10 ObS 292/97g
Entscheidungstext OGH 09.09.1997 10 ObS 292/97g
Beisatz: Ist die betroffene Person trotz des deutlichen Ausfalls von Funktionen einer oberen Extremität noch in der Lage, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt, ist also mit anderen Worten der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl noch möglich, dann sind die Voraussetzungen nach § 8 Z 3 EinstV nicht erfüllt. (T1)
- 10 ObS 416/97t
Entscheidungstext OGH 02.12.1997 10 ObS 416/97t
Beis wie T1
- 10 ObS 22/98b
Entscheidungstext OGH 20.01.1998 10 ObS 22/98b
- 10 ObS 111/01y
Entscheidungstext OGH 22.05.2001 10 ObS 111/01y
Auch; nur: Der Oberste Gerichtshof hält diese Umschreibung für sachgerecht und legt daher § 8 Z 3 EinstV ebenfalls dahin aus, daß ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten dann anzunehmen ist, wenn dem Betroffenen ein selbständiger Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht mehr möglich ist. (T2) Beisatz: Diese Judikatur gilt auch für § 4a Abs 3 BPGG. (T3)
- 10 ObS 356/02d
Entscheidungstext OGH 14.01.2003 10 ObS 356/02d
Auch; Beis wie T3; Beisatz: Es ist auf die unmittelbare Gebrauchsunfähigkeit der oberen Extremitäten abzustellen. (T4)
- 10 ObS 103/03z
Entscheidungstext OGH 29.04.2003 10 ObS 103/03z
Auch; Beis wie T4; Beisatz: Keine diagnosebezogene Einstufung nach § 4a Abs 1 und 3 BPGG, wenn aus anderen Leidenszuständen (extreme Adipositas und Beeinträchtigung des Stehvermögens und Gehvermögens durch schmerzende degenerative Veränderungen im Bereich der unteren Extremitäten) der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl nicht möglich beziehungsweise nicht zumutbar ist. (T5)
- 10 ObS 136/04d
Entscheidungstext OGH 14.09.2004 10 ObS 136/04d
Auch; nur T2; Beis wie T1; Beis wie T3
Schlagworte
einhundertachtzig Stunden
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107432
Dokumentnummer
JJR_19970429_OGH0002_010OBS00128_97I0000_001