Entscheidend für die Einstufung der Klägerin nach § 4 Abs 2 BPGG ist nach der bereits zitierten Bestimmung des § 8 Z 3 EinstV, ob ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten gegeben ist. Diese An- spruchsvoraussetzung kann, wie der Senat wiederholt darge- legt hat (10 ObS 87/97k, 10 ObS 128/97i, 10 ObS 173/97g, zuletzt 10 ObS 266/97h), auch dann angenommen werden, wenn zwar nur ein Arm gelähmt, das heißt praktisch gebrauchsunfähig ist, der (die) Betroffene jedoch nicht mehr in der Lage ist, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Ist der (die) Betroffene wegen des Ausfalls der Funktionen auch nur einer oberen Extremität dazu nicht mehr in der Lage, dann sind die Voraussetzungen nach § 8 Z 3 EinstV anzunehmen. Auch § 22 Abs 4 der Richtlinien des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (SozSi 1994, 686 - Amtliche Verlautbarung Nr 120/1994) hält einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand (also die Pflegegeldstufe 5) dann für gegeben, wenn "der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wegen eines deutlichen Ausfalles der Funktionen der oberen Extremitäten nicht mehr möglich ist." Der Senat hält diese Umschreibung für sachgerecht und legt § 8 Z 3 EinstV in diesem Sinn aus (so auch 10 ObS 128/97i).Entscheidend für die Einstufung der Klägerin nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG ist nach der bereits zitierten Bestimmung des Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV, ob ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten gegeben ist. Diese An- spruchsvoraussetzung kann, wie der Senat wiederholt darge- legt hat (10 ObS 87/97k, 10 ObS 128/97i, 10 ObS 173/97g, zuletzt 10 ObS 266/97h), auch dann angenommen werden, wenn zwar nur ein Arm gelähmt, das heißt praktisch gebrauchsunfähig ist, der (die) Betroffene jedoch nicht mehr in der Lage ist, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Ist der (die) Betroffene wegen des Ausfalls der Funktionen auch nur einer oberen Extremität dazu nicht mehr in der Lage, dann sind die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV anzunehmen. Auch Paragraph 22, Absatz 4, der Richtlinien des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (SozSi 1994, 686 - Amtliche Verlautbarung Nr 120 aus 1994,) hält einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand (also die Pflegegeldstufe 5) dann für gegeben, wenn "der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wegen eines deutlichen Ausfalles der Funktionen der oberen Extremitäten nicht mehr möglich ist." Der Senat hält diese Umschreibung für sachgerecht und legt Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV in diesem Sinn aus (so auch 10 ObS 128/97i).
Ob die Klägerin in der Lage ist, sich von selbst, also ohne fremde Hilfe vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt, ist nach den - insoweit widersprüchlichen - Feststellungen nicht sicher zu beantworten: Einerseits könne sie sich, wenn auch verlangsamt, vom Sofa sich mit der gesunden Hand festhaltend selbständig auf den Rollstuhl setzen, andererseits sei ihr aber das Aufrichten und Umdrehen aus dem Liegen ohne fremde Hilfe nicht möglich. Die Urteile der Vorinstanzen leiden daher an einem Feststellungsmangel, der eine abschließende rechtliche Beurteilung verwehrt. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs 1 ZPO iVm § 2 Abs 1 ASGG.Der Kostenvorbehalt beruht auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, ASGG.