Entscheidend für die Einstufung des Klägers nach § 4 Abs 2 BPGG ist nach der bereits zitierten Bestimmung des § 8 Z 3 EinstV, ob ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten gegeben ist. Diese Anspruchsvoraussetzung kann, wie der Senat wiederholt dargelegt hat (10 ObS 87/97k, 10 ObS 128/97i, 10 ObS 173/97g, 10 ObS 266/97h, 10 ObS 241/97g und 10 ObS 292/97g), auch dann angenommen werden, wenn zwar nur ein Arm gelähmt, das heißt praktisch gebrauchsunfähig ist, der (die) Betroffene jedoch nicht mehr in der Lage ist, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Ist der (die) Betroffene wegen des Ausfalls der Funktionen auch nur einer oberen Extremität dazu nicht mehr in der Lage, dann sind die Voraussetzungen nach § 8 Z 3 EinstV anzunehmen. Auch § 22 Abs 4 der Richtlinien des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (SozSi 1994, 686 - Amtliche Verlautbarung Nr 120/1994) hält einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand (also die Pflegegeldstufe 5) dann für gegeben, wenn "der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wegen eines deutlichen Ausfalles der Funktionen der oberen Extremitäten nicht mehr möglich ist." Der Senat hält diese Umschreibung für sachgerecht und legt § 8 Z 3 EinstV in diesem Sinn aus (so auch 10 ObS 128/97i, 10 ObS 241/97g; 10 ObS 292/97g). Ist jedoch die betroffene Person trotz des deutlichen Ausfalls von Funktionen einer oberen Extremität noch in der Lage, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt, ist also mit anderen Worten der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl noch möglich, dann sind die Voraussetzungen nach § 8 Z 3 EinstV nicht erfüllt (10 ObS 292/97g).Entscheidend für die Einstufung des Klägers nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG ist nach der bereits zitierten Bestimmung des Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV, ob ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten gegeben ist. Diese Anspruchsvoraussetzung kann, wie der Senat wiederholt dargelegt hat (10 ObS 87/97k, 10 ObS 128/97i, 10 ObS 173/97g, 10 ObS 266/97h, 10 ObS 241/97g und 10 ObS 292/97g), auch dann angenommen werden, wenn zwar nur ein Arm gelähmt, das heißt praktisch gebrauchsunfähig ist, der (die) Betroffene jedoch nicht mehr in der Lage ist, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Ist der (die) Betroffene wegen des Ausfalls der Funktionen auch nur einer oberen Extremität dazu nicht mehr in der Lage, dann sind die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV anzunehmen. Auch Paragraph 22, Absatz 4, der Richtlinien des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (SozSi 1994, 686 - Amtliche Verlautbarung Nr 120 aus 1994,) hält einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand (also die Pflegegeldstufe 5) dann für gegeben, wenn "der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wegen eines deutlichen Ausfalles der Funktionen der oberen Extremitäten nicht mehr möglich ist." Der Senat hält diese Umschreibung für sachgerecht und legt Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV in diesem Sinn aus (so auch 10 ObS 128/97i, 10 ObS 241/97g; 10 ObS 292/97g). Ist jedoch die betroffene Person trotz des deutlichen Ausfalls von Funktionen einer oberen Extremität noch in der Lage, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt, ist also mit anderen Worten der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl noch möglich, dann sind die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV nicht erfüllt (10 ObS 292/97g).
Nach den Feststellungen ist der Kläger noch in der Lage, sich von selbst, also ohne fremde Hilfe vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt, also sich selbständig in und aus dem Rollstuhl zu transferieren. Eine diagnosebezogene Einstufung nach § 8 Z 3 EinstV kommt daher nicht in Betracht. Unbestritten ist, daß der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. Für das Erfordernis eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes, der nach § 6 EinstV funktionsbezogen dann vorliegt, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist, fehlen entsprechende Anhaltspunkte. Damit liegen aber die Voraussetzungen für ein höheres als das von der beklagten Partei anerkannte Pflegegeld der Stufe 4 nicht vor.Nach den Feststellungen ist der Kläger noch in der Lage, sich von selbst, also ohne fremde Hilfe vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt, also sich selbständig in und aus dem Rollstuhl zu transferieren. Eine diagnosebezogene Einstufung nach Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV kommt daher nicht in Betracht. Unbestritten ist, daß der Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt. Für das Erfordernis eines außergewöhnlichen Pflegeaufwandes, der nach Paragraph 6, EinstV funktionsbezogen dann vorliegt, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist, fehlen entsprechende Anhaltspunkte. Damit liegen aber die Voraussetzungen für ein höheres als das von der beklagten Partei anerkannte Pflegegeld der Stufe 4 nicht vor.
In Stattgebung der Revision waren daher die Urteile der Vorinstanzen entsprechend abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Da dem Kläger lediglich die dem angefochtenen Bescheid entsprechende Leistung zuerkannt wurde, ist von einem vollständigen Unterliegen imgerichtlichen Verfahren auszugehen. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Da dem Kläger lediglich die dem angefochtenen Bescheid entsprechende Leistung zuerkannt wurde, ist von einem vollständigen Unterliegen imgerichtlichen Verfahren auszugehen. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich.