Die Revision ist im Sinne des Aufhebungsantrags berechtigt.
In der Revision wird zum einen der Standpunkt wiederholt, dass bei der Klägerin keine Cerebralparese im Sinne des § 4a Abs 1 BPGG vorliege. Zum anderen wird vorgebracht, dass die Lähmung der rechten oberen Extremität nicht mit dem in § 4a Abs 3 BPGG geforderten deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten gleichzusetzen sei.In der Revision wird zum einen der Standpunkt wiederholt, dass bei der Klägerin keine Cerebralparese im Sinne des Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG vorliege. Zum anderen wird vorgebracht, dass die Lähmung der rechten oberen Extremität nicht mit dem in Paragraph 4 a, Absatz 3, BPGG geforderten deutlichen Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten gleichzusetzen sei.
Pflegegeld der Stufe 3 erfordert einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich. Pflegegeld der Stufe 4 gebührt Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt. Pflegegeld der Stufe 5 wiederum erfordert einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand notwendig ist (§ 4 Abs 2 BPGG).Pflegegeld der Stufe 3 erfordert einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 120 Stunden monatlich. Pflegegeld der Stufe 4 gebührt Personen, deren Pflegebedarf durchschnittlich mehr als 160 Stunden monatlich beträgt. Pflegegeld der Stufe 5 wiederum erfordert einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand notwendig ist (Paragraph 4, Absatz 2, BPGG).
Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und "auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen" (§ 4a Abs 1 BPGG). Liegt bei Personen gemäß § 4a Abs 1 BPGG eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen (§ 4a Abs 2 BPGG). Liegt bei Personen gemäß § 4a Abs 1 ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen (§ 4a Abs 3 BPGG).Bei Personen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und "auf Grund einer Querschnittlähmung, einer beidseitigen Beinamputation, einer Muskeldystrophie, einer Encephalitis disseminata oder einer Cerebralparese zur eigenständigen Lebensführung überwiegend auf den selbständigen Gebrauch eines Rollstuhles oder eines technisch adaptierten Rollstuhles angewiesen sind, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen" (Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG). Liegt bei Personen gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, BPGG eine Stuhl- oder Harninkontinenz bzw eine Blasen- oder Mastdarmlähmung vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 4 anzunehmen (Paragraph 4 a, Absatz 2, BPGG). Liegt bei Personen gemäß Paragraph 4 a, Absatz eins, ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten vor, ist mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 5 anzunehmen (Paragraph 4 a, Absatz 3, BPGG).
Die Klägerin wäre ohne Bedachtnahme auf die in § 4a BPGG genannten diagnosebezogenen Einstufungen in die Stufe 4 einzureihen, wie auch die beklagte Partei durch die Erlassung eines entsprechenden Bescheides unwiderruflich anerkannt hat (§ 71 Abs 2 ASGG).Die Klägerin wäre ohne Bedachtnahme auf die in Paragraph 4 a, BPGG genannten diagnosebezogenen Einstufungen in die Stufe 4 einzureihen, wie auch die beklagte Partei durch die Erlassung eines entsprechenden Bescheides unwiderruflich anerkannt hat (Paragraph 71, Absatz 2, ASGG).
Zur Frage des Vorliegens einer Cerebralparese:
Der in § 4a Abs1 BPGG verwendete medizinische Begriff "Cerebralparese" wird im Gesetz nicht definiert; auch in den Gesetzesmaterialien der BPGG-Novelle 1998 (RV 1186 BlgNR XX. GP; AB 1299 BlgNR XX. GP) finden sich keine Erläuterungen des Begriffs. Pschyrembel (Klinisches Wörterbuch258) beispielsweise führt unter dem Begriff Zerebralpararese (nur) die infantile Zerebralparese an, mit dem Synonym "zerebrale Kinderlähmung" und der Erklärung: "allg. Bez. für Folgen eines frühkindlichen Hirnschadens". In Duden, Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke3 (1979) findet sich beim Begriff "Zerebralparese" die Erklärung: "Hirnlähmung" infolge Schädigung des Gehirns während der Zeit seiner Entwicklung (vor, während oder nach der Geburt), charakterisiert ua durch spastische Lähmungen, Athetose, Rigidität der Muskulatur, Ataxie, Sprachstörungen, Sehstörungen und Krampfanfälle. Diese Erläuterungen deuten darauf hin, dass der Begriff der Cerebralparese im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts, das die Bedeutung aus einer Übersetzung der beiden Wortteile in die deutsche Sprache erschließt, aus medizinischer Sicht tatsächlich nur im Sinne einer infantilen Cerebralparese zu verstehen ist, die bei der Klägerin nicht vorliegt. Vielmehr ist bei ihr nach dem Sachverständigengutachten eine Stammganglienblutung aufgetreten, die dann zu einer Halbseitenlähmung rechts führte (AS 31). Im Rahmen seiner Gutachtenserörterung hat der Sachverständige lediglich angeführt: "Man kann also sagen, dass eine Cerebralparese vorliegt", ohne den medizinischen Begriff näher zu erläutern und die Frage mit Sicherheit zu beantworten, ob der Zustand der Klägerin tatsächlich auf eine Cerebralparese zurückzuführen ist oder ob (nur) ein Zustand gegeben ist, der von seinen Auswirkungen her einem Zustand nach Cerebralparese gleichkommt.Der in Paragraph 4 a, Abs1 BPGG verwendete medizinische Begriff "Cerebralparese" wird im Gesetz nicht definiert; auch in den Gesetzesmaterialien der BPGG-Novelle 1998 Regierungsvorlage 1186 BlgNR römisch zwanzig. GP; Ausschussbericht 1299 BlgNR römisch zwanzig. Gesetzgebungsperiode finden sich keine Erläuterungen des Begriffs. Pschyrembel (Klinisches Wörterbuch258) beispielsweise führt unter dem Begriff Zerebralpararese (nur) die infantile Zerebralparese an, mit dem Synonym "zerebrale Kinderlähmung" und der Erklärung: "allg. Bez. für Folgen eines frühkindlichen Hirnschadens". In Duden, Wörterbuch medizinischer Fachausdrücke3 (1979) findet sich beim Begriff "Zerebralparese" die Erklärung: "Hirnlähmung" infolge Schädigung des Gehirns während der Zeit seiner Entwicklung (vor, während oder nach der Geburt), charakterisiert ua durch spastische Lähmungen, Athetose, Rigidität der Muskulatur, Ataxie, Sprachstörungen, Sehstörungen und Krampfanfälle. Diese Erläuterungen deuten darauf hin, dass der Begriff der Cerebralparese im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts, das die Bedeutung aus einer Übersetzung der beiden Wortteile in die deutsche Sprache erschließt, aus medizinischer Sicht tatsächlich nur im Sinne einer infantilen Cerebralparese zu verstehen ist, die bei der Klägerin nicht vorliegt. Vielmehr ist bei ihr nach dem Sachverständigengutachten eine Stammganglienblutung aufgetreten, die dann zu einer Halbseitenlähmung rechts führte (AS 31). Im Rahmen seiner Gutachtenserörterung hat der Sachverständige lediglich angeführt: "Man kann also sagen, dass eine Cerebralparese vorliegt", ohne den medizinischen Begriff näher zu erläutern und die Frage mit Sicherheit zu beantworten, ob der Zustand der Klägerin tatsächlich auf eine Cerebralparese zurückzuführen ist oder ob (nur) ein Zustand gegeben ist, der von seinen Auswirkungen her einem Zustand nach Cerebralparese gleichkommt.
Diese Frage ist im fortgesetzten Verfahren zu klären.
Zum Vorliegen eines deutlichen Ausfalls der Funktionen der oberen Extremitäten:
Die in § 4a Abs 3 BPGG enthaltene Wortfolge "ein deutlicher Ausfall der Funktionen der oberen Extremitäten" wurde aus dem früheren § 8 Z 3 EinstV (idF vor BGBl II 1999/37) übernommen. Bereits zu § 8 Z 3 EinstV alt wurde judiziert, dass vom Ausfall nicht beide Extremitäten betroffen sein müssen; ausschlaggebend war vielmehr, ob der Betroffene in der Lage ist, sich selbst, also ohne fremde Hilfe, vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt (SZ 70/83; RIS-Justiz RS0107432). Diese Judikatur wurde nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der BPGG-Novelle 1998 (RV 1186 BlgNR 20. GP, 12) dem § 4a Abs 3 BPGG zugrunde gelegt. Demnach soll eine Mindesteinstufung in Stufe 5 dann gerechtfertigt sein, wenn neben dem aktiven Gebrauch eines Rollstuhls "eine derart schwere Beeinträchtigung der oberen Extremitäten vorliegt, dass zum Transfer in und aus dem Rollstuhl die Hilfe einer anderen Person notwendig ist". Im Hinblick auf die Gesetzesintention besteht kein Anlass, von der seinerzeit zu § 8 Z 3 EinstV alt entwickelten Judikatur abzugehen (vgl zur Sehbehinderung 10 ObS 372/97x).Die in Paragraph 4 a, Absatz 3, BPGG enthaltene Wortfolge "ein deutlicher Ausfall der Funktionen der oberen Extremitäten" wurde aus dem früheren Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV in der Fassung vor BGBl römisch zwei 1999/37) übernommen. Bereits zu Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV alt wurde judiziert, dass vom Ausfall nicht beide Extremitäten betroffen sein müssen; ausschlaggebend war vielmehr, ob der Betroffene in der Lage ist, sich selbst, also ohne fremde Hilfe, vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt (SZ 70/83; RIS-Justiz RS0107432). Diese Judikatur wurde nach den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage der BPGG-Novelle 1998 Regierungsvorlage 1186 BlgNR 20. GP, 12) dem Paragraph 4 a, Absatz 3, BPGG zugrunde gelegt. Demnach soll eine Mindesteinstufung in Stufe 5 dann gerechtfertigt sein, wenn neben dem aktiven Gebrauch eines Rollstuhls "eine derart schwere Beeinträchtigung der oberen Extremitäten vorliegt, dass zum Transfer in und aus dem Rollstuhl die Hilfe einer anderen Person notwendig ist". Im Hinblick auf die Gesetzesintention besteht kein Anlass, von der seinerzeit zu Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV alt entwickelten Judikatur abzugehen vergleiche zur Sehbehinderung 10 ObS 372/97x).
Den Feststellungen der Vorinstanzen ist jedoch nicht zu entnehmen, ob die Klägerin zum Transfer in und aus dem Rollstuhl der Hilfe einer anderen Person bedarf. Aus dem Befund und dem Gutachten des in erster Instanz beigezogenen Sachverständigen geht hervor, dass einmal täglich morgens eine Heimhilfe zur Klägerin (zur Hilfe beim Waschen und Anziehen) kommt. Ansonsten kommt die Schwiegertochter öfter am Tag vorbei; diese bringt auch das Essen. Alle 30 Minuten geht die Klägerin wegen ihrer partiellen Harninkontinenz auf den Leibstuhl. Im Gutachten wird eine erhebliche Sturzgefahr konstatiert und darauf hingewiesen, dass die Klägerin zur Fortbewegung überwiegend auf den Rollstuhl angewiesen ist. Laut Befund ist sie mit einem Stock im Haus einige Schritte gehfähig.
Auch aus diesen Ausführungen über die zweifellos sehr eingeschränkte Beweglichkeit kann ein Schluss, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage wäre, den Transfer in und aus dem Rollstuhl ohne Hilfe einer anderen Person vorzunehmen, nicht gezogen werden. Die Beantwortung dieser Frage bedarf nach präziserer Klärung mit Hilfe des Sachverständigen näherer Feststellungen, die im fortgesetzten Verfahren zu treffen sind, um beurteilen zu können, ob für den Fall des Vorliegens einer Cerebralparese eine diagnosebezogene Einstufung nach § 4a Abs 3 BPGG in die Pflegegeldstufe 5 vorzunehmen ist oder nicht.Auch aus diesen Ausführungen über die zweifellos sehr eingeschränkte Beweglichkeit kann ein Schluss, dass die Klägerin nicht mehr in der Lage wäre, den Transfer in und aus dem Rollstuhl ohne Hilfe einer anderen Person vorzunehmen, nicht gezogen werden. Die Beantwortung dieser Frage bedarf nach präziserer Klärung mit Hilfe des Sachverständigen näherer Feststellungen, die im fortgesetzten Verfahren zu treffen sind, um beurteilen zu können, ob für den Fall des Vorliegens einer Cerebralparese eine diagnosebezogene Einstufung nach Paragraph 4 a, Absatz 3, BPGG in die Pflegegeldstufe 5 vorzunehmen ist oder nicht.