Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß die Anwendung des WrPGG sowie der dazu ergangenen WrEinstV durch das Erstgericht unrichtig war. Da die Klägerin eine Witwenpension nach dem Pensionsgesetz 1965 bezieht, gehört sie nach § 3 Abs 1 Z 4 BPGG dem Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen an. Das Begehren der Klägerin ist daher ausgehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der EinstV zu beurteilen. Auch die beklagte Partei hat den angefochtenen Bescheid auf der Grundlage des BPGG zu erlassen. Dem kommt aber für das Ergebnis letztlich keine entscheidende Bedeutung zu, weil das Bundespflegegeldgesetz einerseits und das Wiener Pflegegeldgesetz andererseits wie auch die zu diesen Gesetzen ergangenen Einstufungsverordnungen inhaltsgleich sind.Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß die Anwendung des WrPGG sowie der dazu ergangenen WrEinstV durch das Erstgericht unrichtig war. Da die Klägerin eine Witwenpension nach dem Pensionsgesetz 1965 bezieht, gehört sie nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 4, BPGG dem Kreis der nach dem BPGG anspruchsberechtigten Personen an. Das Begehren der Klägerin ist daher ausgehend von den Bestimmungen dieses Gesetzes und der EinstV zu beurteilen. Auch die beklagte Partei hat den angefochtenen Bescheid auf der Grundlage des BPGG zu erlassen. Dem kommt aber für das Ergebnis letztlich keine entscheidende Bedeutung zu, weil das Bundespflegegeldgesetz einerseits und das Wiener Pflegegeldgesetz andererseits wie auch die zu diesen Gesetzen ergangenen Einstufungsverordnungen inhaltsgleich sind.
Die Revisionswerberin wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht für die Betreuung bei Inkontinenz den Richtwert gemäß § 1 Abs 3 zweiter Fall EinstV zugrunde legte. Sie hält dem entgegen, daß bei der Klägern nur Harn-, nicht aber Stuhlinkontinenz vorliege und daher nur ein Betreuungsaufwand im Ausmaß der Hälfte des Richtwertes anzusetzen sei, so daß der gesamte Betreuungs- und Hilfsaufwand nicht 180 Stunden erreiche, weshalb nur Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 zustehe. Dem kann nicht beigetreten werden.Die Revisionswerberin wendet sich vor allem dagegen, daß das Berufungsgericht für die Betreuung bei Inkontinenz den Richtwert gemäß Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Fall EinstV zugrunde legte. Sie hält dem entgegen, daß bei der Klägern nur Harn-, nicht aber Stuhlinkontinenz vorliege und daher nur ein Betreuungsaufwand im Ausmaß der Hälfte des Richtwertes anzusetzen sei, so daß der gesamte Betreuungs- und Hilfsaufwand nicht 180 Stunden erreiche, weshalb nur Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 zustehe. Dem kann nicht beigetreten werden.
Der Gesetzgeber ermächtigt den Bundesminister für Arbeit und Soziales in § 4 Abs 3 BPGG ua (Z 2), Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand festzulegen, wobei verbindliche Mindestwerte für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind. Dementsprechend erging die Einstufungsverordnung zum BPGG, in der in § 1 Abs 3 für bestimmte Verrichtungen, darunter auch für die Reinigung bei Inkontinenz Richtwerte festgelegt wurden. Aus der Unterscheidung zu den Mindestwerten ergibt sich, daß die Richtwerte im Einzelfall über- bzw unterschritten werden können. Da diese - jeweils auf einen Tag bezogenen Werte als die für die betreffende Betreuungsmaßnahme übliche Durchschnittszeit anzusehen sind (sa Pfeil, Bundespflegegeldgesetz 84 mwH), bedürfen Abweichungen hievon einer besonderen Begründung. Daß der Gesetzgeber für diese Betreuungsmaßnahmen die Normierung von Richtwerten vorgesehen hat, spricht dafür, daß nicht in jedem Fall der konkrete Aufwand zu prüfen ist. Es ist vielmehr grundsätzlich vom Pauschalwert auszugehen und es sind nur wesentliche Abweichungen von diesem zu berücksichtigen. So hat der erkennende Senat in Fällen, in denen nur ein geringer Teil der Verrichtung, für die ein Richtwert festgesetzt ist, nicht selbständig vorgenommen werden konnte (SSV-NF 8/55 - Hilfe beim Überkofpziehen einzelner Kleidungsstücke; SSV-NF 9/42 - Hilfe beim Schnüren von Schuhen und Hantieren mit kleineren Knöpfen), eine Abweichung von dem für das An- und Auskleiden verordneten Mindestwert für gerechtfertigt erkannt.Der Gesetzgeber ermächtigt den Bundesminister für Arbeit und Soziales in Paragraph 4, Absatz 3, BPGG ua (Ziffer 2,), Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand festzulegen, wobei verbindliche Mindestwerte für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind. Dementsprechend erging die Einstufungsverordnung zum BPGG, in der in Paragraph eins, Absatz 3, für bestimmte Verrichtungen, darunter auch für die Reinigung bei Inkontinenz Richtwerte festgelegt wurden. Aus der Unterscheidung zu den Mindestwerten ergibt sich, daß die Richtwerte im Einzelfall über- bzw unterschritten werden können. Da diese - jeweils auf einen Tag bezogenen Werte als die für die betreffende Betreuungsmaßnahme übliche Durchschnittszeit anzusehen sind (sa Pfeil, Bundespflegegeldgesetz 84 mwH), bedürfen Abweichungen hievon einer besonderen Begründung. Daß der Gesetzgeber für diese Betreuungsmaßnahmen die Normierung von Richtwerten vorgesehen hat, spricht dafür, daß nicht in jedem Fall der konkrete Aufwand zu prüfen ist. Es ist vielmehr grundsätzlich vom Pauschalwert auszugehen und es sind nur wesentliche Abweichungen von diesem zu berücksichtigen. So hat der erkennende Senat in Fällen, in denen nur ein geringer Teil der Verrichtung, für die ein Richtwert festgesetzt ist, nicht selbständig vorgenommen werden konnte (SSV-NF 8/55 - Hilfe beim Überkofpziehen einzelner Kleidungsstücke; SSV-NF 9/42 - Hilfe beim Schnüren von Schuhen und Hantieren mit kleineren Knöpfen), eine Abweichung von dem für das An- und Auskleiden verordneten Mindestwert für gerechtfertigt erkannt.
Die Voraussetzungen für ein Abweichen von dem für die Reinigung bei Inkontinenz verordneten Pauschalwert liegen jedoch im vorliegenden Fall selbst dann nicht vor, wenn - wie die Revision dies unterstellt - davon ausgegangen würde, daß der Verordnungsgeber bei der Festlegung des Richtwertes in § 1 Abs 3 zweiter Fall EinstV Fälle im Auge hatte, in denen vollständige Inkontinenz besteht. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß das Bestehen von Harninkontinenz einen wesentlich häufigeren Betreuungsaufwand erfordert; dem wird durch die Festlegung eines Wertes von 4 x 10 Minuten Rechnung getragen. Mag auch die Reinigung bei Stuhlinkontinenz in konkreten Fällen mit einem höheren Aufwand verbunden sein, so kann doch nicht davon ausgegangen werden, daß bei Bestehen von Harninkontinenz allein der damit verbundene Betreuungsaufwand so wesentlich unter 4 x 10 Minuten liegt, daß ein Abweichen vom verordneten Richtwert gerechtfertigt wäre. Damit überschreitet aber der Hilfs- und Betreuungsaufwand, den die Klägerin benötigt, den Wert von 180 Stunden monatlich.Die Voraussetzungen für ein Abweichen von dem für die Reinigung bei Inkontinenz verordneten Pauschalwert liegen jedoch im vorliegenden Fall selbst dann nicht vor, wenn - wie die Revision dies unterstellt - davon ausgegangen würde, daß der Verordnungsgeber bei der Festlegung des Richtwertes in Paragraph eins, Absatz 3, zweiter Fall EinstV Fälle im Auge hatte, in denen vollständige Inkontinenz besteht. Das Berufungsgericht hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, daß das Bestehen von Harninkontinenz einen wesentlich häufigeren Betreuungsaufwand erfordert; dem wird durch die Festlegung eines Wertes von 4 x 10 Minuten Rechnung getragen. Mag auch die Reinigung bei Stuhlinkontinenz in konkreten Fällen mit einem höheren Aufwand verbunden sein, so kann doch nicht davon ausgegangen werden, daß bei Bestehen von Harninkontinenz allein der damit verbundene Betreuungsaufwand so wesentlich unter 4 x 10 Minuten liegt, daß ein Abweichen vom verordneten Richtwert gerechtfertigt wäre. Damit überschreitet aber der Hilfs- und Betreuungsaufwand, den die Klägerin benötigt, den Wert von 180 Stunden monatlich.
Zu prüfen ist im weiteren das von der beklagten Partei bekämpfte Vorliegen der Voraussetzungen für die Pflegestufe 6 bzw 5. Den hiezu erstatteten Ausführungen kommt Berechtigung zu.
Nicht gefolgt werden kann den Vorinstanzen nämlich, soweit sie das für ein Pflegegeld der Stufe 6 normierte Erfordernis der dauernden Beaufsichtigung angenommen haben. Anspruch auf Pflegegeld in Höhe der Stufe 6 besteht, wenn neben einem 180 Stunden monatlich übersteigenden Pflegeaufwand die dauernde Beaufsichtigung des Pflegebedürftigen oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich ist. Der erste Tatbestand betrifft offenbar in erster Linie Pflegebedürftige mit geistiger oder psychischer Behinderung. Von der Notwendigkeit einer dauernden Beaufsichtigung wird man insbesondere bei (weitgehend) permanent erforderlicher Anwesenheit einer Pflegeperson im Wohnbereich bzw in unmittelbarer Nähe des Pflegebedürftigen sprechen können. Dies wird vor allem der Fall sein, wenn in concreto besonders häufig und/oder besonders dringend (zB wegen sonstiger Selbstgefährdung) ein Bedarf nach fremder Hilfe auftritt (SSV-NF 11/46 ua; Pfeil aaO 98 mwH). Ob dieses Erfordernis besteht, ist keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage, die ausgehend von den Feststellungen über die Bedürfnisse des Betroffenen im konkreten Fall zu beurteilen ist.
Die Vorinstanzen haben dazu ihren Entscheidungen zugrundegelegt, daß die Klägerin ohne Hilfe einer anderen Person nicht gehfähig ist und auch nicht in der Lage ist, aus dem Bett zu steigen oder von einem Sessel aufzustehen; wenn sie dies versucht, stürzt sie, womit die Gefahr einer Verletzung verbunden ist. Es bestehen eine senile Demenz und Verwirrtheitszustände, die bedingen, daß die Klägerin dennoch die Tendenz hat, das Bett zu verlassen und dann in Sturzgefahr gerät. Zufolge ihrer psychischen Beeinträchtigungen ist die Klägerin nicht in der Lage, einen Hilfsbedarf zu erkennen und in geordneter Form von sich aus um Hilfe zu rufen, zu läuten oder zu telephonieren. Prüft man diesen Sachverhalt, so ergibt sich, daß das Erfordernis nach ständiger Beaufsichtigung von den Vorinstanzen deshalb angenommen wurde, weil die Klägerin beim Verlassen des Bettes oder eines Sessels, in den sie gesetzt wird, wenn sie allein gelassen wird, aufsteht und dann die Gefahr besteht, daß sie stürzt und sich verletzt. Hinweise auf andere Umstände, die eine dauernde Beaufsichtigung gebieten würden, ergeben sich aus den Feststellungen nicht. Im Hinblick auf die geringe Mobilität der Klägerin genügt allerdings bereits die Anbringung eines niederen Steckgitters am Bett, um sie daran zu hindern, das Bett zu verlassen und dadurch in Sturzgefahr zu geraten. Dem könnte nun entgegengehalten werden, daß die Klägerin dadurch in ihrer Freiheit beschränkt wird. Dieser Einwand hält jedoch einer Überprüfung nicht stand. Die Klägerin ist, wenn sie aufsteht sturzgefährdet, so daß in ihrem Interesse verhindert werden muß, daß sie in diese Gefahr kommt; hindert man sie am Aufstehen, so wird diese Gefahr ausgeschaltet. Wenn zu diesem Zweck ständig eine Aufsichtsperson bei der Klägerin anwesend wäre, so hätte auch diese nur die Möglichkeit, die Klägerin am Aufstehen aus dem Bett zu hindern, indem sie sie wieder in die liegende Stellung bringt, zumal wegen der bestehenden Verwirrtheit bloßer Zuspruch kaum ausreichen wird, um sie dazu zu bringen, im Bett zu bleiben. Die Aufsichtsperson hat daher weitestgehend keine andere Möglichkeit, die Klägerin am Verlassen des Bettes zu hindern, als durch entsprechende körperliche Eingriffe dafür zu sorgen, daß sie im Bett liegenbleibt. Dasselbe Ergebnis wird aber mit einem niederen Steckgitter erreicht, dessen Anbringung daher eine zulässige Maßnahme darstellt, um die Gefahr eines Sturzes der Klägerin hintanzuhalten. Die Verwendung von solchen Gittern ist auch in Krankenanstalten und Pflegeheimen durchaus üblich, um gefährdete Patienten bzw Pfleglinge am willkürlichen oder unwillkürlichen Verlassen des Bettes hindern oder vor einem Sturz aus dem Bett zu bewahren. Eine solche oder gleichartige Maßnahme wäre aber auch erforderlich, wenn sich durchgehend eine Betreuungsperson im Wohnbereich aufhielte, weil die Klägerin aufgrund der dargestellten Umstände auch in Sturzgefahr geraten könnte, wenn die Betreuungsperson den Raum nur kurzzeitig verließe, um etwa die Toilette aufzusuchen, die Nahrung zuzubereiten oder Bedarfsartikel aus einem anderem Raum zu holen. Ist aber auf diese Weise die Gefahr eines Sturzes der Klägerin ausgeschaltet, so bedarf sie auch nicht der dauernden Beaufsichtigung, so daß die Voraussetzungen für die Pflegestufe 6 nicht erfüllt sind. Selbst wenn dann, wenn die Klägerin zeitweise auf einen Sessel gesetzt wird, jemand anwesend sein muß, um dafür zu sorgen, daß sie nicht aufsteht, würde diese während verhältnismäßig kurzer Zeiträume notwendige Betreuungsmaßnahme das Erfordernis der ständigen Beaufsichtigung nicht erfüllen, so daß es sich erübrigt, auf die Frage einzugehen, ob eine Fixierung der Klägerin auf dem Sessel eine zulässige Maßnahme darstellen würde.
Für die Pflegestufe 5 wird ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand verlangt. Dieser liegt nach § 6 EinstV vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft ist dahin zu definieren, daß der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt (SSV-NF 10/129 ua). Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 besteht nur, wenn Umstände vorliegen, die einen Betreuungsaufwand bedingen, der jederzeit auftreten kann und daher das unmittelbare, zeitlich nicht planbare Einschreiten einer Betreuungsperson erforderlich machen. Solche Umstände liegen jedoch hier nicht vor. Die Betreuungsleistungen, derer die Klägerin bedarf, treten nicht unvermittelt auf. Sie bedarf nur einer regelmäßigen Obsorge, die Feststellungen bieten jedoch keine Grundlage für die Annahme der Notwendigkeit der dauernden Bereitschaft einer Betreuungsperson. Es liegen daher auch die Voraussetzungen für das Pflegegeld der Stufe 5 nicht vor.Für die Pflegestufe 5 wird ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand verlangt. Dieser liegt nach Paragraph 6, EinstV vor, wenn die dauernde Bereitschaft, nicht jedoch die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson erforderlich ist. Dauernde Bereitschaft ist dahin zu definieren, daß der Pflegebedürftige jederzeit Kontakt mit der Pflegeperson aufnehmen und diese in angemessener Zeit die erforderliche Betreuung und Hilfe leisten kann oder die Pflegeperson von sich aus in angemessenen Zeitabständen Kontakt mit dem Pflegebedürftigen aufnimmt (SSV-NF 10/129 ua). Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 besteht nur, wenn Umstände vorliegen, die einen Betreuungsaufwand bedingen, der jederzeit auftreten kann und daher das unmittelbare, zeitlich nicht planbare Einschreiten einer Betreuungsperson erforderlich machen. Solche Umstände liegen jedoch hier nicht vor. Die Betreuungsleistungen, derer die Klägerin bedarf, treten nicht unvermittelt auf. Sie bedarf nur einer regelmäßigen Obsorge, die Feststellungen bieten jedoch keine Grundlage für die Annahme der Notwendigkeit der dauernden Bereitschaft einer Betreuungsperson. Es liegen daher auch die Voraussetzungen für das Pflegegeld der Stufe 5 nicht vor.
Mit 1. 1. 1999 ist das Bundesgesetz über die Änderung des Bundespflegegeldgesetzes BGBl I 1998/111 in Kraft getreten. Gemäß § 48 BPGG in der Fassung dieser Novelle sind allen am 1. 1. 1999 noch nicht bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren für die Zeit bis 31. 12. 1998 die bis zu diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des § 4 und der Einstufungsverordnung zum BPGG BGBl 314/1993 zugrunde zu legen. Dies gilt sinngemäß auch für gerichtliche Verfahren. Ab 1. 1. 1999 sind die Bestimmungen des BPGG in der novellierten Fassung anzuwenden. Die aufgrund der novellierten Gesetzesfassung ergangene Einstufungsverordnung (BGBl II 1999/37) ist mit 1. 2. 1999 in Kraft getreten, die Einstufungsverordnung BGBl 1993/314 wurde mit 31. 1. 1999 aufgehoben (§ 9 EinstV nF).Mit 1. 1. 1999 ist das Bundesgesetz über die Änderung des Bundespflegegeldgesetzes BGBl römisch eins 1998/111 in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 48, BPGG in der Fassung dieser Novelle sind allen am 1. 1. 1999 noch nicht bescheidmäßig abgeschlossenen Verfahren für die Zeit bis 31. 12. 1998 die bis zu diesem Zeitpunkt für die Beurteilung des Anspruches geltenden Bestimmungen des Paragraph 4 und der Einstufungsverordnung zum BPGG Bundesgesetzblatt 314 aus 1993, zugrunde zu legen. Dies gilt sinngemäß auch für gerichtliche Verfahren. Ab 1. 1. 1999 sind die Bestimmungen des BPGG in der novellierten Fassung anzuwenden. Die aufgrund der novellierten Gesetzesfassung ergangene Einstufungsverordnung (BGBl römisch zwei 1999/37) ist mit 1. 2. 1999 in Kraft getreten, die Einstufungsverordnung BGBl 1993/314 wurde mit 31. 1. 1999 aufgehoben (Paragraph 9, EinstV nF).
Die Anwendung der neuen Rechtslage führt jedoch hier zu keinem anderen Ergebnis. Die Zeitwerte für die Hilfsverrichtungen wurden in § 2 EinstV (nF) gleich festgelegt wie bisher. Auch die hier anzuwendenden Richtwerte für das An- und Auskleiden, die Reinigung bei Inkontinenz und die Mindestwerte für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung der Mahlzeiten und die Verrichtung der Notdurft blieben unverändert. Neu aufgenommen wurde in den Katalog der Richtwerte der Betreuungsaufwand für das Einnehmen von Medikamenten mit 6 Minuten täglich (= 3 Stunden monatlich). Die Vorinstanzen haben hiefür einen Zeitwert von 2,5 Stunden in Anschlag gebracht, so daß sich auch diesbezüglich keine wesentliche andere Beurteilung ergibt. Ausgehend von der neuen Rechtslage beträgt der Hilfs- und Betreuungsaufwand auch ab 1. 2. 1999 mehr als 180 Stunden, so daß auch ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 besteht.Die Anwendung der neuen Rechtslage führt jedoch hier zu keinem anderen Ergebnis. Die Zeitwerte für die Hilfsverrichtungen wurden in Paragraph 2, EinstV (nF) gleich festgelegt wie bisher. Auch die hier anzuwendenden Richtwerte für das An- und Auskleiden, die Reinigung bei Inkontinenz und die Mindestwerte für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung der Mahlzeiten und die Verrichtung der Notdurft blieben unverändert. Neu aufgenommen wurde in den Katalog der Richtwerte der Betreuungsaufwand für das Einnehmen von Medikamenten mit 6 Minuten täglich (= 3 Stunden monatlich). Die Vorinstanzen haben hiefür einen Zeitwert von 2,5 Stunden in Anschlag gebracht, so daß sich auch diesbezüglich keine wesentliche andere Beurteilung ergibt. Ausgehend von der neuen Rechtslage beträgt der Hilfs- und Betreuungsaufwand auch ab 1. 2. 1999 mehr als 180 Stunden, so daß auch ab diesem Zeitpunkt Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 besteht.
Fest steht, daß die Klägerin sehbehindert ist. Sie ist am rechten Auge erblindet, am linken Auge besteht ein grauer Star. Mit Korrektur ergibt sich eine Sehschärfe des linken Auges von 6/60; dies entspricht 10 % des normalen Sehvermögens. Durch die Novelle zum BPGG BGBl I 1998/111 wurden die früher in der Einstufungsverordnung enthaltenen Regelungen betreffend die (diagnosebezogenen) Mindesteinstufungen in inhaltlich geänderter Form nunmehr in das Gesetz aufgenommen. Die Mindesteinstufung wegen bestehender Sehbehinderungen finden sich nunmehr in § 4a Abs 4 BPGG. Danach ist bei hochgradig sehbehinderten Personen mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert in diesem Sinne gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkungen hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder einem Visus von kleiner gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder einem Visus von kleiner gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat. Bei der Klägerin besteht ein Visus von 6/60. Daß darüberhinaus noch weitere Umstände vorliegen, die die Anwendung der Regelung über die Mindesteinstufung rechtfertigen könnten, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Eine Ergänzung des Verfahrens (die dann, wenn der Frage maßgebliche Bedeutung zukommen würde, erforderlich sein könnte, zumal die Mindesteinstufungskriterien erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz neu geschaffen wurden) ist jedoch entbehrlich, weil die Klägerin nach den obigen Ausführungen schon ausgehend von den allgemeinen Einstufungskriterien Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 hat, so daß der Frage, ob die Voraussetzungen für die Mindesteinstufung in die Stufe 3 vorliegen, keine Bedeutung zukommt.Fest steht, daß die Klägerin sehbehindert ist. Sie ist am rechten Auge erblindet, am linken Auge besteht ein grauer Star. Mit Korrektur ergibt sich eine Sehschärfe des linken Auges von 6/60; dies entspricht 10 % des normalen Sehvermögens. Durch die Novelle zum BPGG BGBl römisch eins 1998/111 wurden die früher in der Einstufungsverordnung enthaltenen Regelungen betreffend die (diagnosebezogenen) Mindesteinstufungen in inhaltlich geänderter Form nunmehr in das Gesetz aufgenommen. Die Mindesteinstufung wegen bestehender Sehbehinderungen finden sich nunmehr in Paragraph 4 a, Absatz 4, BPGG. Danach ist bei hochgradig sehbehinderten Personen mindestens ein Pflegebedarf entsprechend der Stufe 3 anzunehmen. Als hochgradig sehbehindert in diesem Sinne gilt, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,05 (3/60) ohne Gesichtsfeldeinschränkungen hat oder einem Visus von kleiner oder gleich 0,1 (6/60) in Verbindung mit einer Quadrantenanopsie hat oder einem Visus von kleiner gleich 0,3 (6/20) in Verbindung mit einer Hemianopsie hat oder einem Visus von kleiner gleich 1,0 (6/6) in Verbindung mit einer röhrenförmigen Gesichtsfeldeinschränkung hat. Bei der Klägerin besteht ein Visus von 6/60. Daß darüberhinaus noch weitere Umstände vorliegen, die die Anwendung der Regelung über die Mindesteinstufung rechtfertigen könnten, ergibt sich aus den Feststellungen nicht. Eine Ergänzung des Verfahrens (die dann, wenn der Frage maßgebliche Bedeutung zukommen würde, erforderlich sein könnte, zumal die Mindesteinstufungskriterien erst nach Schluß der Verhandlung erster Instanz neu geschaffen wurden) ist jedoch entbehrlich, weil die Klägerin nach den obigen Ausführungen schon ausgehend von den allgemeinen Einstufungskriterien Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4 hat, so daß der Frage, ob die Voraussetzungen für die Mindesteinstufung in die Stufe 3 vorliegen, keine Bedeutung zukommt.
Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 besteht nach § 4 Abs 2 BPGG (nF) für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn 1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder 2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist. Daß zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen notwendig wären, läßt sich aus den Feststellungen nicht ableiten. Daß jedoch wegen einer (hier allein in Frage kommenden) Selbstgefährdung die dauernde Anwesenheit einer Betreuungsperson nicht erforderlich ist, wurde oben ausgeführt.Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 besteht nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG (nF) für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn 1. zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen erforderlich sind und diese regelmäßig während des Tages und der Nacht zu erbringen sind oder 2. die dauernde Anwesenheit einer Pflegeperson während des Tages und der Nacht erforderlich ist, weil die Wahrscheinlichkeit einer Eigen- oder Fremdgefährdung gegeben ist. Daß zeitlich unkoordinierbare Betreuungsmaßnahmen notwendig wären, läßt sich aus den Feststellungen nicht ableiten. Daß jedoch wegen einer (hier allein in Frage kommenden) Selbstgefährdung die dauernde Anwesenheit einer Betreuungsperson nicht erforderlich ist, wurde oben ausgeführt.
Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 besteht gemäß § 4 Abs 2 BPGG (nF) für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist. Dieser wird in § 6 EinstV (nF) in gleicher Weise definiert wie in § 6 der mit Ablauf des 31. 1. 1999 außer Kraft getretenen EinstV. Es kann daher diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 5 besteht gemäß Paragraph 4, Absatz 2, BPGG (nF) für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn ein außergewöhnlicher Pflegeaufwand erforderlich ist. Dieser wird in Paragraph 6, EinstV (nF) in gleicher Weise definiert wie in Paragraph 6, der mit Ablauf des 31. 1. 1999 außer Kraft getretenen EinstV. Es kann daher diesbezüglich auf die obigen Ausführungen verwiesen werden.
Auch nach der neuen Rechtslage (BPGG idnF, in Kraft seit 1. 1. 1999 bzw EinstV idnF, in Kraft seit 1. 2. 1999) hat die Klägerin daher Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 4, während ein Anspruch auf ein höheres Pflegegeld nicht zu Recht besteht.
Der Revision war daher teilweise Folge zu geben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Die rechtliche Schwierigkeit des Falles rechtfertigt es, der Klägerin nach Billigkeit die halben Kosten des Revisionsverfahrens zuzuerkennen. Das Kostenbegehren der beklagten Partei ist jedenfalls verfehlt (§ 77 Abs 1 Z 1 iVm § 66 ASGG).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Die rechtliche Schwierigkeit des Falles rechtfertigt es, der Klägerin nach Billigkeit die halben Kosten des Revisionsverfahrens zuzuerkennen. Das Kostenbegehren der beklagten Partei ist jedenfalls verfehlt (Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 66, ASGG).