Rechtssatz RS0111534
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0111534
Entscheidungsdatum
18.03.2003
Rechtssatz
Das Bestehen von Harninkontinenz erfordert einen häufigen Betreuungsaufwand; dem wird durch die Festlegung eines Wertes von 4 x 10 Minuten Rechnung getragen. Mag auch die Reinigung bei Stuhlinkontinenz in konkreten Fällen mit einem höheren Aufwand verbunden sein, so kann doch nicht davon ausgegangen werden, daß bei Bestehen von Harninkontinenz allein der damit verbundene Betreuungsaufwand so wesentlich unter 4 x 10 Minuten liegt, daß ein Abweichen vom verordneten Richtwert gerechtfertigt wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1999:RS0111534
Dokumentnummer
JJR_19990209_OGH0002_010OBS00372_97X0000_001