Entscheidend für die Einstufung des Klägers nach § 4 Abs 2 BPGG ist nach der Bestimmung des § 8 Z 3 EinstV, ob ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten gegeben ist. Diese Anspruchsvoraussetzung kann, wie der Senat wiederholt dargelegt hat (10 ObS 87/97k, 10 ObS 128/97i, 10 ObS 173/97g, 10 ObS 241/97g, 10 ObS 266/97h, 10 ObS 292/97g, 10 ObS 416/97t), auch dann angenommen werden, wenn zwar nur ein Arm gelähmt, daß heißt praktisch gebrauchsunfähig ist, der (die) Betroffene jedoch nicht mehr in der Lage ist, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Ist der (die) Betroffene wegen des Ausfalls der Funktionen auch nur einer oberen Extremität dazu nicht mehr in der Lage, dann sind die Voraussetzungen nach § 8 Z 3 EinstV anzunehmen. Auch § 22 Abs 4 der Richtlinien des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (SozSi 1994, 686 - Amtliche Verlautbarung Nr 120/1994) hält einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand (also die Pflegegeldstufe 5) dann für gegeben, wenn "der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wegen eines deutlichen Ausfalles der Funktionen der oberen Extremitäten nicht mehr möglich ist." Der Senat hält diese Umschreibung für sachgerecht und legt § 8 Z 3 EinstV in diesem Sinn aus.Entscheidend für die Einstufung des Klägers nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG ist nach der Bestimmung des Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV, ob ein deutlicher Ausfall von Funktionen der oberen Extremitäten gegeben ist. Diese Anspruchsvoraussetzung kann, wie der Senat wiederholt dargelegt hat (10 ObS 87/97k, 10 ObS 128/97i, 10 ObS 173/97g, 10 ObS 241/97g, 10 ObS 266/97h, 10 ObS 292/97g, 10 ObS 416/97t), auch dann angenommen werden, wenn zwar nur ein Arm gelähmt, daß heißt praktisch gebrauchsunfähig ist, der (die) Betroffene jedoch nicht mehr in der Lage ist, sich von selbst - also ohne fremde Hilfe - vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt. Ist der (die) Betroffene wegen des Ausfalls der Funktionen auch nur einer oberen Extremität dazu nicht mehr in der Lage, dann sind die Voraussetzungen nach Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV anzunehmen. Auch Paragraph 22, Absatz 4, der Richtlinien des Hauptverbandes der Sozialversicherungsträger (SozSi 1994, 686 - Amtliche Verlautbarung Nr 120 aus 1994,) hält einen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich und einen außergewöhnlichen Pflegeaufwand (also die Pflegegeldstufe 5) dann für gegeben, wenn "der selbständige Transfer in und aus dem Rollstuhl wegen eines deutlichen Ausfalles der Funktionen der oberen Extremitäten nicht mehr möglich ist." Der Senat hält diese Umschreibung für sachgerecht und legt Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV in diesem Sinn aus.
Ob der Kläger in der Lage ist, sich von selbst, also ohne fremde Hilfe vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt, ist nach den vorliegenden Beweisergebnissen und Feststellungen nicht sicher zu beantworten: Einerseits schilderte der orthopädische Sachverständige, er habe den Kläger in einem Rollstuhl angetroffen; das Aufstehen aus dem Rollstuhl sei ihm möglich, unter Anhalten an den Möbeln gelinge es ihm mühsam, einige Schritte zu gehen. Andererseits führte der Sachverständige dann aus, der Kläger benötige Hilfe beim Hinsetzen in den und beim Aufstehen aus dem Rollstuhl. Diese - von der Revisionswerberin zutreffend aufgezeigte - Diskrepanz wurde im Verfahren erster Instanz nicht erörtert; nach der Rechtsansicht des Erstgerichts, das eine funktionsbezogene Einstufung iS der §§ 1 und 2 EinstV, nicht jedoch eine diagnosebezogene Einstufung nach § 8 Z 3 EinstV vornahm, kam dieser Frage offenbar auch keine besondere Bedeutung zu. Die in erster Instanz siegreiche beklagte Partei war auch nicht genötigt, im Berufungsverfahren die für sie nachteilige Feststellung des Erstgerichtes über die Einschränkung der Funktionen der oberen Extremitäten zu bekämpfen (SSV-NF 7/31).Ob der Kläger in der Lage ist, sich von selbst, also ohne fremde Hilfe vom Bett in den Rollstuhl zu setzen und umgekehrt, ist nach den vorliegenden Beweisergebnissen und Feststellungen nicht sicher zu beantworten: Einerseits schilderte der orthopädische Sachverständige, er habe den Kläger in einem Rollstuhl angetroffen; das Aufstehen aus dem Rollstuhl sei ihm möglich, unter Anhalten an den Möbeln gelinge es ihm mühsam, einige Schritte zu gehen. Andererseits führte der Sachverständige dann aus, der Kläger benötige Hilfe beim Hinsetzen in den und beim Aufstehen aus dem Rollstuhl. Diese - von der Revisionswerberin zutreffend aufgezeigte - Diskrepanz wurde im Verfahren erster Instanz nicht erörtert; nach der Rechtsansicht des Erstgerichts, das eine funktionsbezogene Einstufung iS der Paragraphen eins und 2 EinstV, nicht jedoch eine diagnosebezogene Einstufung nach Paragraph 8, Ziffer 3, EinstV vornahm, kam dieser Frage offenbar auch keine besondere Bedeutung zu. Die in erster Instanz siegreiche beklagte Partei war auch nicht genötigt, im Berufungsverfahren die für sie nachteilige Feststellung des Erstgerichtes über die Einschränkung der Funktionen der oberen Extremitäten zu bekämpfen (SSV-NF 7/31).
Die Urteile der Vorinstanzen leiden daher an einem Feststellungsmangel, der eine abschließende rechtliche Beurteilung verwehrt. Da es offenbar einer Verhandlung in erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, war die Sozialrechtssache an das Erstgericht zurückzuverweisen.