Soweit sich die Revision gegen die Feststellung wendet, der Kläger bedürfe wegen einer Hautkrankheit der Hilfe beim Eincremen, macht sie keinen Verfahrensmangel geltend, sondern bekämpft in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Berufungsgerichtes, das diesen Umstand aufgrund der Aussage der von ihm als Zeugin vernommenen Mutter des Klägers als erwiesen annahm.
Das Berufungsgericht hat den Umfang der notwendigen Beaufsichtigung des Klägers festgestellt (Hörkontakt durch die offene Türe, Nachschau alle 15 - 20 Minuten). Wenn es im weiteren davon ausging, daß hiefür ein Zeitaufwand von 76 Stunden monatlich anzusetzen sei, handelt es sich dabei nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine im Sinne des § 273 ZPO vorgenommene Schätzung des Aufwandes, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen und daher im Rahmen dieses Revisionsgrundes vom Obersten Gerichtshof überprüfbar ist. Ein Verfahrensmangel wird in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.Das Berufungsgericht hat den Umfang der notwendigen Beaufsichtigung des Klägers festgestellt (Hörkontakt durch die offene Türe, Nachschau alle 15 - 20 Minuten). Wenn es im weiteren davon ausging, daß hiefür ein Zeitaufwand von 76 Stunden monatlich anzusetzen sei, handelt es sich dabei nicht um eine Tatsachenfeststellung, sondern um eine im Sinne des Paragraph 273, ZPO vorgenommene Schätzung des Aufwandes, die der rechtlichen Beurteilung zuzuordnen und daher im Rahmen dieses Revisionsgrundes vom Obersten Gerichtshof überprüfbar ist. Ein Verfahrensmangel wird in diesem Zusammenhang nicht aufgezeigt.
Zutreffend verweist die Revisionswerberin darauf, daß es sich bei den vom Berufungsgericht aufgrund des Gutachtens der heilpädagogischen Sachverständigen getroffenen Feststellungen über die notwendige Beaufsich- tigung weitgehend um allgemeine Erörterungen über den Zustand und die Bedürfnisse von Menschen mit Down-Syndrom handelt, die nicht auf den konkreten Fall des Klägers abstellen. Andererseits wurde aber der Umfang der notwendigen Beaufsichtigung des Klägers aufgrund der Aussage der Mutter festgestellt; dem Berufungsgericht lag daher hiezu ein geeignetes Beweismittel vor, dessen Würdigung im Revisionsverfahren nicht bekämpfbar ist. Eine Aktenwidrigkeit zeigen die Revisionsausführungen damit nicht auf. Im übrigen kommt der Frage des für die Beaufsichtigung des Klägers notwendigen Zeitaufwandes, wie unten darzustellen sein wird, keine entscheidende Bedeutung zu.
Der Rechtsrüge kommt Berechtigung zu.
Vorerst ist darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung, wie sich aus den angeführten Gesetzeszitaten ergibt, davon ausging, daß die Bestimmungen des Bundespflegegesetzes (BPGG) und der dazu ergangenen Einstufungsverordnung (EinstV) anzuwenden seien. Da es sich aber um einen gegen das Land Wien als Pflegegeldträger geltend gemachten Anspruch handelt, haben das Wiener Pflegegeldgesetz (WPGG) und die dazu erlassene Einstufungsverordnung (WEinstV) Anwendung zu finden. Da die maßgeblichen Bestimmungen dieser Gesetze bzw Einstufungsverordnungen jedoch praktisch inhaltsgleich, teilweise sogar wortgleich sind, führt allein dieser Umstand zu keiner abweichenden Beurteilung.
Von wesentlicher Bedeutung ist vorerst die Frage, ob der für die notwendige Beaufsichtigung des Klägers erforderliche Zeitaufwand bei Ermittlung des Betreuungsaufwandes in Anschlag zu bringen ist. Der dazu von Berufungsgericht vertretenen Rechtsansicht ist nicht zu folgen.
Die Pflegegeldregelungen des Landes Wien nehmen auf die Beaufsichtigung in zwei Bestimmungen Bezug. § 4 Abs 2 Stufe 6 WPGG (entsprechend § 4 Abs 2 Stufe 6 BPGG) normiert den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 für Personen, deren Pflegebedarf nach § 4 Abs 1 leg cit durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich ist. § 4 WEinstV (entsprechend § 4 EinstV) bestimmt, daß die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den §§ 1 und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen ist. Diese Bestimmung war für die Berücksichtigung des Aufwandes für die Beaufsichtigung bei der Vornahme der in den §§ 1 und 2 WEinstV genannten Verrichtungen erforderlich, weil die letztgenannten Bestimmungen nur Werte für den Betreuungs- und Hilfsbedarf bei tatsächlicher Verrichtung der Tätigkeit durch eine vom Pflegebedürftigen verschiedene Person vorsehen und es sich bei der Beaufsichtigung bei der Durchführung dieser Verrichtungen durch den Pflegebedürftigen selbst um etwas anderes handelt als bei der Vornahme der Verrichtungen durch eine Betreuungsperson. Die Regelung zeigt aber, daß dem Verordnungsgeber die Problematik der notwendigen Beaufsichtigung einer behinderten Person bekannt war. Daß er nur für den dort genannten Fall die Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Beaufsichtigung vorsah, spricht dafür, daß er im übrigen die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungs- und Hilfsaufwandes einbeziehen wollte.Die Pflegegeldregelungen des Landes Wien nehmen auf die Beaufsichtigung in zwei Bestimmungen Bezug. Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 WPGG (entsprechend Paragraph 4, Absatz 2, Stufe 6 BPGG) normiert den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 6 für Personen, deren Pflegebedarf nach Paragraph 4, Absatz eins, leg cit durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich beträgt, wenn dauernde Beaufsichtigung oder ein gleichzuachtender Pflegeaufwand erforderlich ist. Paragraph 4, WEinstV (entsprechend Paragraph 4, EinstV) bestimmt, daß die Anleitung sowie die Beaufsichtigung von Menschen mit geistiger oder psychischer Behinderung bei der Durchführung der in den Paragraphen eins und 2 angeführten Verrichtungen der Betreuung und Hilfe selbst gleichzusetzen ist. Diese Bestimmung war für die Berücksichtigung des Aufwandes für die Beaufsichtigung bei der Vornahme der in den Paragraphen eins und 2 WEinstV genannten Verrichtungen erforderlich, weil die letztgenannten Bestimmungen nur Werte für den Betreuungs- und Hilfsbedarf bei tatsächlicher Verrichtung der Tätigkeit durch eine vom Pflegebedürftigen verschiedene Person vorsehen und es sich bei der Beaufsichtigung bei der Durchführung dieser Verrichtungen durch den Pflegebedürftigen selbst um etwas anderes handelt als bei der Vornahme der Verrichtungen durch eine Betreuungsperson. Die Regelung zeigt aber, daß dem Verordnungsgeber die Problematik der notwendigen Beaufsichtigung einer behinderten Person bekannt war. Daß er nur für den dort genannten Fall die Berücksichtigung des Zeitaufwandes für die Beaufsichtigung vorsah, spricht dafür, daß er im übrigen die für eine notwendige Beaufsichtigung erforderliche Zeit nicht bei der Ermittlung des Betreuungs- und Hilfsaufwandes einbeziehen wollte.
Die WEinstV (ebenso auch die EinstV zum BPGG) sieht wohl keinen abgeschlossenen Katalog aller möglichen Betreuungshandlungen vor, die bei Prüfung des Anspruches auf Pflegegeld zu berücksichtigen sind. Die dort genannten Fälle legen aber den grundsätzlichen Charakter der Verrichtungen fest, die der Betreuung zuzuzählen sind. Es sind die Verrichtungen, die der Normsetzer dahin qualifiziert, daß der Pflegebedürftige bei ihrem Unterbleiben der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Der Aufwand für die notwendige Betreuung bei diesen Tätigkeiten soll durch das Pflegegeld abgegolten werden. Für die, wenn auch notwendige Betreuung in Bereichen, die dieser Art von Verrichtungen nicht zugezählt werden können, gebührt kein Pflegegeld und sie ist bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes außer Betracht zu lassen. Daß der Gesetzgeber nicht den gesamten im Einzelfall anfallenden Betreuungsaufwand abgelten wollte, zeigt die Tatsache, daß etwa für den Bereich der Hilfe Fixwerte vorgesehen wurden (§ 4 Abs 3 Z 3 WPGG - entsprechend § 4 Abs 3 Z 3 BPGG - bzw § 2 Abs 3 WEinstV - entsprechend § 2 Abs 3 EinstV). Auch wenn der Aufwand im Einzelfall diese Fixwerte wesentlich übersteigt, sind diese verbindlichen Pauschalwerte zugrunde zu legen; ein allfälliger höherer Aufwand bleibt unabgegolten (vgl SSV-NF 8/61, 74, 104).Die WEinstV (ebenso auch die EinstV zum BPGG) sieht wohl keinen abgeschlossenen Katalog aller möglichen Betreuungshandlungen vor, die bei Prüfung des Anspruches auf Pflegegeld zu berücksichtigen sind. Die dort genannten Fälle legen aber den grundsätzlichen Charakter der Verrichtungen fest, die der Betreuung zuzuzählen sind. Es sind die Verrichtungen, die der Normsetzer dahin qualifiziert, daß der Pflegebedürftige bei ihrem Unterbleiben der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Der Aufwand für die notwendige Betreuung bei diesen Tätigkeiten soll durch das Pflegegeld abgegolten werden. Für die, wenn auch notwendige Betreuung in Bereichen, die dieser Art von Verrichtungen nicht zugezählt werden können, gebührt kein Pflegegeld und sie ist bei der Ermittlung des Betreuungsaufwandes außer Betracht zu lassen. Daß der Gesetzgeber nicht den gesamten im Einzelfall anfallenden Betreuungsaufwand abgelten wollte, zeigt die Tatsache, daß etwa für den Bereich der Hilfe Fixwerte vorgesehen wurden (Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, WPGG - entsprechend Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BPGG - bzw Paragraph 2, Absatz 3, WEinstV - entsprechend Paragraph 2, Absatz 3, EinstV). Auch wenn der Aufwand im Einzelfall diese Fixwerte wesentlich übersteigt, sind diese verbindlichen Pauschalwerte zugrunde zu legen; ein allfälliger höherer Aufwand bleibt unabgegolten vergleiche SSV-NF 8/61, 74, 104).
Da der Aufwand für die bloße Beaufsichtigung (nicht bei den in den §§ 1 und 2 EinstV genannten Verrichtungen) sich seiner Art nach von den in der WEinstV genannten Betreuungs- und Hilfshandlungen grundsätzlich unterscheidet, es handelt sich dabei um eine andere Dimension eines Pflegeaufwandes, ist die hiefür notwendige Zeit bei der Prüfung des Anspruches auf Pflegegeld nicht in Anschlag zu bringen.Da der Aufwand für die bloße Beaufsichtigung (nicht bei den in den Paragraphen eins und 2 EinstV genannten Verrichtungen) sich seiner Art nach von den in der WEinstV genannten Betreuungs- und Hilfshandlungen grundsätzlich unterscheidet, es handelt sich dabei um eine andere Dimension eines Pflegeaufwandes, ist die hiefür notwendige Zeit bei der Prüfung des Anspruches auf Pflegegeld nicht in Anschlag zu bringen.
Aber auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, die notwendige Beaufsichtigung des Klägers sei der Mobilitätshilfe im engeren Sinne zuzuordnen, ist verfehlt. Mobilitätshilfe im engeren Sinne (§ 1 Abs 2 WEinstV bzw entsprechend § 1 Abs 2 EinstV) umfaßt die Hilfe beim Aufstehen, Zubettgehen, Umlagern, Gehen, Stehen und Treppensteigen, also bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln, weiters beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, die der Förderung der Mobilität dienen (SSV-NF 8/79). Die Beaufsichtigung eines geistig behinderten aber voll mobilen Menschen während der Freizeitbe- schäftigung kann der Mobilitätshilfe im Sinne der zitierten Bestimmung schon begrifflich nicht unterstellt werden.Aber auch die Ansicht des Berufungsgerichtes, die notwendige Beaufsichtigung des Klägers sei der Mobilitätshilfe im engeren Sinne zuzuordnen, ist verfehlt. Mobilitätshilfe im engeren Sinne (Paragraph eins, Absatz 2, WEinstV bzw entsprechend Paragraph eins, Absatz 2, EinstV) umfaßt die Hilfe beim Aufstehen, Zubettgehen, Umlagern, Gehen, Stehen und Treppensteigen, also bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln, weiters beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, die der Förderung der Mobilität dienen (SSV-NF 8/79). Die Beaufsichtigung eines geistig behinderten aber voll mobilen Menschen während der Freizeitbe- schäftigung kann der Mobilitätshilfe im Sinne der zitierten Bestimmung schon begrifflich nicht unterstellt werden.
Scheidet man den vom Berufungsgericht für die bloße Beaufsichtigung des Klägers in der Freizeit berücksichtigten Zeitaufwand aus, so ergibt sich, schon ausgehend von der Beurteilung des Berufungsgerichtes ein Gesamtbetreuungsaufwand von 105 Stunden, der damit unter dem Wert liegt, ab dem Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 besteht. Da der Revision, die sich dagegen wendet, daß ein 120 Stunden übersteigender Pflegebedarf angenommen wurde, bereits aus diesem Grund Berechtigung zukommt, erübrigt sich die Erörterung der weiteren unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung relevierten Fragen. Selbst wenn man der Revisionswerberin in allen Punkten folgte, bliebe dies auf das Ergebnis ohne Einfluß. Pflegegeld der Stufe 2 wurde dem Kläger mit Bescheid vom 10.5.1994 gewährt. Dieser Anspruch blieb durch den hier angefochtenen Bescheid, mit dem eine Herabsetzung des Pflegegeldes auf Stufe 2 erfolgte, unberührt. Die Frage, ob Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2 gebührt, stellt sich daher nicht.
Zu prüfen bleibt, ob die Herabsetzung des Pflegegeldes von der durch Mitteilung vom 10.5.1994 gewährten Stufe 3 auf Stufe 2 eine Änderung der tatsächlichen Verhältnisse zur Voraussetzung hat (wovon das Erstgericht ausging) oder ob die Neufeststellung der Leistung auch ohne solche Änderung erfolgen kann.
§ 7 Abs 2 WPGG (entsprechend § 9 Abs 2 BPGG) bestimmt dazu, daß das Pflegegeld zu entziehen ist, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt, und das Pflegegeld neu zu bemessen ist, wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt. Diese Regelung entspricht bezüglich der (teilweisen) Entziehung der Regelung des § 99 Abs 1 ASVG. Danach setzt ein Leistungsentzug eine wesentliche, entscheidende Änderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit denen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind; nicht gerechtfertigt ist der Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Leistungsvoraussetzungen von Beginn an gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen der Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungs- entscheidung der Entziehung entgegen. Hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen (SSV-NF 6/17 mwN ua).Paragraph 7, Absatz 2, WPGG (entsprechend Paragraph 9, Absatz 2, BPGG) bestimmt dazu, daß das Pflegegeld zu entziehen ist, wenn eine Voraussetzung für die Gewährung von Pflegegeld wegfällt, und das Pflegegeld neu zu bemessen ist, wenn eine für die Höhe des Pflegegeldes wesentliche Veränderung eintritt. Diese Regelung entspricht bezüglich der (teilweisen) Entziehung der Regelung des Paragraph 99, Absatz eins, ASVG. Danach setzt ein Leistungsentzug eine wesentliche, entscheidende Änderung in den Verhältnissen voraus, wobei für den anzustellenden Vergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt der Leistungszuerkennung mit denen im Zeitpunkt des Leistungsentzuges in Beziehung zu setzen sind; nicht gerechtfertigt ist der Leistungsentzug, wenn nachträglich festgestellt wird, daß die Leistungsvoraussetzungen von Beginn an gefehlt haben. Haben die objektiven Grundlagen der Leistungszuerkennung keine wesentliche Änderung erfahren, so steht die Rechtskraft der Gewährungs- entscheidung der Entziehung entgegen. Hier ist Rechtssicherheit vor Rechtmäßigkeit zu reihen (SSV-NF 6/17 mwN ua).
In seiner Stammfassung LGBl 1993/42 - § 4 Abs 4 - ordnete das WPGG (entsprechend § 4 Abs 4 BPGG, BGBl 1993/110) an, daß ab 1.7.1993 ein Rechtsanspruch (nur) auf das Pflegegeld in Höhe der Stufen 1 und 2 und erst ab dem 1.1.1997 auch auf das Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 bestehe. In der Zwischenzeit war bei Vorliegen der Voraussetzungen der Differenzbetrag zwischen Stufe 2 und einer höheren Stufe vom Entscheidungsträger als Träger von Privatrechten (dh im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) sowie als Naturalobligation zu gewähren (SSV-NF 8/71 - dort zu § 4 Abs 4 BPGG). Ein Rechtsanspruch auf diesen Differenzanspruch bestand nicht. Hinsichtlich eines solchen Differenzbetrages hatten auch keine Bescheide, sondern lediglich Mitteilungen zu ergehen und es war der Rechtsweg ausgeschlossen. Durch Art 1 Z 4 der Novelle zum WPGG, LGBl 1995/66 (entsprechend Art 1 Z 2 der Novelle zum BPGG, BGBl 1995/131) wurde § 4 Abs 4 WPGG aF (§ 4 Abs 4 BPGG aF) ersatzlos aufgehoben und damit die Klagemöglichkeit bei den Arbeits- und Sozialgerichten für alle Pflegegeldstufen zu einem früheren als dem zunächst vorgesehenen Zeitpunkt eröffnet. Gleichzeitig wurde allerdings in Art 2 der Novelle zum WPGG, LGBl 1995/99, (entsprechend Art 2 Abs 1 der Novelle zum BPGG) normiert, daß der Rechtsweg in bezug auf das Pflegegeld der Stufe 3 bis 7 für die Zeit vor dem 1.7.1995 weiterhin ausgeschlossen ist. Nach den Materialien zur Nov zum BPGG sollte durch diese Regelung klargestellt werden, daß ein rückwirkender Rechtsanspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 bis 7 nicht begründet werden sollte (SSV-NF 10/110). Eine solche vor dem 1.7.1995 ergangene Mitteilung ist auch nach diesem Zeitpunkt nicht in einen Bescheid umzudeuten. Dies ergibt sich - abgesehen von dogmatischen Bedenken - schon aus der Genese der BPGG-Novelle 1995 (siehe dazu näher bei Fink, Sukzessive Zuständigkeit 246). Gleiches hat für die entsprechende Regelung des WPGG zu gelten.In seiner Stammfassung LGBl 1993/42 - Paragraph 4, Absatz 4, - ordnete das WPGG (entsprechend Paragraph 4, Absatz 4, BPGG, BGBl 1993/110) an, daß ab 1.7.1993 ein Rechtsanspruch (nur) auf das Pflegegeld in Höhe der Stufen 1 und 2 und erst ab dem 1.1.1997 auch auf das Pflegegeld der Stufen 3 bis 7 bestehe. In der Zwischenzeit war bei Vorliegen der Voraussetzungen der Differenzbetrag zwischen Stufe 2 und einer höheren Stufe vom Entscheidungsträger als Träger von Privatrechten (dh im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung) sowie als Naturalobligation zu gewähren (SSV-NF 8/71 - dort zu Paragraph 4, Absatz 4, BPGG). Ein Rechtsanspruch auf diesen Differenzanspruch bestand nicht. Hinsichtlich eines solchen Differenzbetrages hatten auch keine Bescheide, sondern lediglich Mitteilungen zu ergehen und es war der Rechtsweg ausgeschlossen. Durch Artikel eins, Ziffer 4, der Novelle zum WPGG, LGBl 1995/66 (entsprechend Artikel eins, Ziffer 2, der Novelle zum BPGG, BGBl 1995/131) wurde Paragraph 4, Absatz 4, WPGG aF (Paragraph 4, Absatz 4, BPGG aF) ersatzlos aufgehoben und damit die Klagemöglichkeit bei den Arbeits- und Sozialgerichten für alle Pflegegeldstufen zu einem früheren als dem zunächst vorgesehenen Zeitpunkt eröffnet. Gleichzeitig wurde allerdings in Artikel 2, der Novelle zum WPGG, LGBl 1995/99, (entsprechend Artikel 2, Absatz eins, der Novelle zum BPGG) normiert, daß der Rechtsweg in bezug auf das Pflegegeld der Stufe 3 bis 7 für die Zeit vor dem 1.7.1995 weiterhin ausgeschlossen ist. Nach den Materialien zur Nov zum BPGG sollte durch diese Regelung klargestellt werden, daß ein rückwirkender Rechtsanspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 bis 7 nicht begründet werden sollte (SSV-NF 10/110). Eine solche vor dem 1.7.1995 ergangene Mitteilung ist auch nach diesem Zeitpunkt nicht in einen Bescheid umzudeuten. Dies ergibt sich - abgesehen von dogmatischen Bedenken - schon aus der Genese der BPGG-Novelle 1995 (siehe dazu näher bei Fink, Sukzessive Zuständigkeit 246). Gleiches hat für die entsprechende Regelung des WPGG zu gelten.
Während über den Anspruch des Klägers auf Pflegegeld der Stufe 2 bescheidmäßig entschieden wurde, erfolgte die Gewährung des darüberhinausgehenden Pflege- geldes der Stufe 3, entsprechend der damaligen Rechtslage, mit einer Mitteilung der beklagten Partei. Dieser im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergangenen Mitteilung kam kein Bescheidcharakter zu - die Erlassung von Bescheiden war, wie dargestellt durch § 4 Abs 4 WPGG aF (§ 4 Abs 4 BPGG aF) ausgeschlossen - und konnte daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen. In diesem Umfang steht daher der Neubemessung des Pflegegeldes die Rechtskraft einer Vorentscheidung nicht entgegen. Die oben dargestellten Grundsätze betreffend die Zulässigkeit der Entziehung von Leistungen (§ 99 ASVG, § 7 Abs 2 WPGG bzw § 9 Abs 2 BPGG) sind auf diese Fälle nicht übertragbar. Die Entziehung (Herabsetzung) eines vor dem 1.7.1995 aufgrund einer Mitteilung im Sinne des § 4 Abs 4 WPGG aF (§ 4 Abs 4 BPGG aF) über die Stufe 2 hinausgehenden Pflegegeldes ist daher immer dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Leistung nicht vorliegen, und zwar auch wenn eine Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Gewährungszeitpunkt nicht eingetreten ist.Während über den Anspruch des Klägers auf Pflegegeld der Stufe 2 bescheidmäßig entschieden wurde, erfolgte die Gewährung des darüberhinausgehenden Pflege- geldes der Stufe 3, entsprechend der damaligen Rechtslage, mit einer Mitteilung der beklagten Partei. Dieser im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung ergangenen Mitteilung kam kein Bescheidcharakter zu - die Erlassung von Bescheiden war, wie dargestellt durch Paragraph 4, Absatz 4, WPGG aF (Paragraph 4, Absatz 4, BPGG aF) ausgeschlossen - und konnte daher auch nicht in Rechtskraft erwachsen. In diesem Umfang steht daher der Neubemessung des Pflegegeldes die Rechtskraft einer Vorentscheidung nicht entgegen. Die oben dargestellten Grundsätze betreffend die Zulässigkeit der Entziehung von Leistungen (Paragraph 99, ASVG, Paragraph 7, Absatz 2, WPGG bzw Paragraph 9, Absatz 2, BPGG) sind auf diese Fälle nicht übertragbar. Die Entziehung (Herabsetzung) eines vor dem 1.7.1995 aufgrund einer Mitteilung im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, WPGG aF (Paragraph 4, Absatz 4, BPGG aF) über die Stufe 2 hinausgehenden Pflegegeldes ist daher immer dann zulässig, wenn die Voraussetzungen für die Leistung nicht vorliegen, und zwar auch wenn eine Änderung der Verhältnisse gegenüber dem Gewährungszeitpunkt nicht eingetreten ist.
Hier steht fest, daß beim Kläger jedenfalls ab dem Zeitpunkt der Herabsetzung des Pflegegeldes die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 3 nicht vorlagen, so daß ihm nur Pflegegeld der Stufe 2 gebührt. Die Entscheidungen der Vorinstanzen waren daher im Sinne der Abweisung des Begehrens des Klägers auf Weitergewährung des die Stufe 2 übersteigenden Pflegegeldes abzuändern.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Im Hinblick auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles entspricht es der Billigkeit dem Kläger die Hälfte der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuzuerkennen (SSV-NF 6/59 ua).Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Im Hinblick auf die rechtlichen Schwierigkeiten des Falles entspricht es der Billigkeit dem Kläger die Hälfte der Kosten des Rechtsmittelverfahrens zuzuerkennen (SSV-NF 6/59 ua).
Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt 50.000 S (§ 77 Abs 2 ASGG).Die Kostenbemessungsgrundlage beträgt 50.000 S (Paragraph 77, Absatz 2, ASGG).