Rechtssatz RS0107538
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107538
Entscheidungsdatum
23.11.2004
Norm
EinstV §1
EinstV §1 Abs2
oö EinstV §1 Abs1
Wr EinstV §1 Abs2
Tir PBV §1 Abs2
Rechtssatz
Zur Betreuung können Maßnahmen der Mobilitätshilfe nur gehören, wenn deren Unterbleiben den pflegebedürftigen Menschen der Verwahrlosung aussetzte. Diese Gefahr sah der Verordnungsgeber offenbar beim Unterbleiben von folgenden Verrichtungen als gegeben an: Aufstehen und Zubettgehen, Stehen und Treppensteigen, also bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln, weiters bei der Hilfe beim Anlegen und Ablegen von Körperersatzstücken, die der Förderung der Mobilität dienen. Dieser Katalog ist daher auf den häuslichen Bereich ausgerichtet. Der diesbezügliche Bedarf ist im konkreten Einzelfall festzustellen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2452/96b
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2452/96b
Veröff: SZ 70/13
- 10 ObS 447/97a
Entscheidungstext OGH 09.02.1998 10 ObS 447/97a
Vgl auch; nur: Aufstehen und Zubettgehen, Stehen und Treppensteigen, also bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln, weiters bei der Hilfe beim Anlegen und Ablegen von Körperersatzstücken, die der Förderung der Mobilität dienen. (T1); Beisatz: Zum Begriff der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. (T2); Beisatz: Die Beaufsichtigung eines geistig behinderten aber voll mobilen Menschen während der Freizeitbeschäftigung kann der Mobilitätshilfe schon begrifflich nicht unterstellt werden. (T3)
- 10 ObS 449/97w
Entscheidungstext OGH 14.04.1998 10 ObS 449/97w
Vgl auch; nur T1; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 Tir PBV. (T4) Veröff: SZ 71/16
- 10 ObS 370/98d
Entscheidungstext OGH 01.06.1999 10 ObS 370/98d
Auch; Beis wie T2; Beis wie T4
- 10 ObS 277/00h
Entscheidungstext OGH 24.10.2000 10 ObS 277/00h
Vgl auch; nur T1
- 10 ObS 102/01z
Entscheidungstext OGH 26.03.2002 10 ObS 102/01z
Auch; Beis wie T2
- 10 ObS 374/01z
Entscheidungstext OGH 30.04.2002 10 ObS 374/01z
nur T1; Beis wie T2
- 10 ObS 21/03s
Entscheidungstext OGH 04.03.2003 10 ObS 21/03s
Auch; Beisatz: Hier: § 1 Abs 1 oö EinstV. (T5)
- 10 ObS 182/04v
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 10 ObS 182/04v
Auch; Beis wie T2; Beis wie T3
- 10 ObS 142/04m
Entscheidungstext OGH 23.11.2004 10 ObS 142/04m
Beisatz: Das im Zusammenhang mit dem Anlegen von orthopädischen Schuhen zwingend durchzuführende Dehnen und Bewegen der Füße und Knöchel gehört zur Mobilitätshilfe im engeren Sinn. (T6)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107538
Zuletzt aktualisiert am
28.07.2025
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_010OBS02452_96B0000_005