Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der beklagten Partei vom 20. 12. 2001 wurde der Klägerin Pflegegeld der Stufe 2 für den Zeitraum vom 1. 12. 2001 bis 30. 11. 2003 unter Abzug eines Betrags von EUR 60 an Erhöhung der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder gewährt.
Mit Bescheid vom 9. 7. 2002 wies die beklagte Partei den Antrag vom 3. 6. 2002 auf Erhöhung des Pflegegeldes mit der Begründung ab, dass der durchschnittliche Pflegebedarf der Klägerin 108 Stunden monatlich betrage und daher nur den Anspruch auf Pflegegeld der Stufe 2 rechtfertige.
Das Erstgericht gab dem dagegen erhobenen Klagebegehren insoweit statt, als es der Klägerin ab dem 1. 7. 2002 ein Pflegegeld in Höhe von monatlich EUR 620,30 (Stufe 4) abzüglich der halben erhöhten Familienbeihilfe und der bisher erbrachten Leistungen in Höhe der Pflegegeldstufe 2 zuerkannte. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wies es ab.
Nach seinen Feststellungen leidet die am 17. 11. 1998 geborene Klägerin an einem congenitalen Dysmorphiesyndrom (Hypertelorismus, Epikantus) mit spinaler Malformation, einem congenitalen Vitium (Aortenisthmusstenose), einem Status post posteriorer sagittaler Analrektalplastik, einem caudalen Regressionssyndrom, einer inkompletten Querschnittlähmung, einer psychomotorischen Retardierung, einem Status post Korrektur der Aortenisthmusstenose, einem status post posteriorer sagittaler Analrectalplastik und einem status post Hüftbeugerelease.
Die Klägerin hat sich trotz ihrer beträchtlichen medizinischen Probleme relativ gut entwickelt; sie weist zwar eine psychomotorische Retardierung auf, sie ist aber ein sehr fröhliches, kontaktfreudiges Mädchen, das langsam Entwicklungsfortschritte macht.
Die motorische Entwicklung ist dadurch gekennzeichnet, dass die unteren Extremitäten in ihrer Funktion deutlich eingeschränkt sind; die Klägerin bewegt sich robbend und rollend fort. In den letzten Monaten hat sie gelernt, kurz frei zu sitzen; sie braucht aber jemanden in ihrer Nähe, der sie stützt, wenn sie ihr Körpergewicht nicht mehr selbst halten kann. Durch die gute Entwicklung der oberen Extremität hat sie eine gewisse Mobilität erreicht; sie kann sich im Wohnbereich weitgehend selbständig fortbewegen. Die Feinmotorik ist so entwickelt, dass die Klägerin Verschlüsse öffnen und Perlen auffädeln kann. Die Klägerin besucht seit September 2002 einen Kindergarten und ist dort in der heilpädagogisch-integrativen Gruppe untergebracht. Sie erhält Physiotherapie; die Therapeutin kommt ins Haus und führt Bobaththerapie durch. Außerdem wird eine Hippotherapie und eine Kraniosakraltherapie durchgeführt.
Die Klägerin hat über den Pflegebedarf gleichaltriger, nicht behinderter Kinder hinaus folgenden Pflegebedarf:
Sie kann sich nicht allein waschen, duschen oder baden; sie kann auch nicht alleine Zähne putzen. Sie kann lediglich alleine oberflächlich ihre Hände waschen. Es ist durchaus üblich, vierjährige Kinder täglich zu baden oder zu duschen, auch wenn sie nicht behindert sind. Auch solche Kinder wehren sich gegen das Zähneputzen. Durchschnittliche gleichaltrige Kinder haben aber bereits eine gewisse Selbständigkeit bei solchen Verrichtungen. Der Pflegebedarf der Klägerin ist im Monat um 12,5 Stunden höher als der eines gleichaltrigen durchschnittlichen Kindes.
Die Klägerin kann nicht alleine essen. Sie kann wohl einen Löffel halten, aber nicht selbständig essen, weil sie viel patzt und im Umgang mit Besteck nicht zurecht kommt. Sie ist aber in der Lage, feste Nahrung zu beißen; sie kann normal kauen und benötigt keine breiige Kost. Ohne entsprechende Vorrichtung kann die Klägerin aus einem Glas oder einer Tasse nicht trinken. Sie muss bei allen Mahlzeiten gefüttert werden. Auch ein nichtbehindertes gleichaltriges Kind benötigt (bei der Einnahme von Mahlzeiten) eine gewisse Beaufsichtigung. Die Klägerin hat gegenüber einem solchen Kind einen Mehrbedarf von 30 Stunden monatlich.
Die Klägerin ist aufgrund der Querschnittsymptomatik harn- und stuhlinkontinent und muss daher ständig eine Windel tragen. Sie muss vollständig an- und ausgekleidet werden; sie kann weder ein T-Shirt anziehen, noch Socken an- oder ausziehen. Ein gleichaltriges, nichtbehindertes Kind kann sich im Wesentlichen ohne fremde Hilfe an- und ausziehen; es bedarf nur handgriffsartiger Hilfe zB beim Binden von Schuhbändern oder im Sinne einer Anleitung, welche konkreten Kleidungsstücke es anziehen soll.
Die Klägerin ist häufig obstipiert; dem muss mit regelmäßiger (zwei- bis dreimal) Gabe von Laevolac vorgebeugt werden. Damit ist allerdings kein relevanter Zeitbedarf verbunden.
Die Klägerin kann nicht gehen und frei und aufrecht stehen, auch nicht mit Hilfe einer A-Schiene, das ist eine Vorrichtung, die Schalen für beide Füße, beide Unterschenkel und das Gesäß aufweist und die mit Riemen an der Vorderseite der Unterschenkel, am Rist und am Bauch geschlossen werden kann. Die Klägerin kann, wenn sie diese Schiene trägt, unter Aufsicht und mit Unterstützung Gegenstände (zB Spielzeug) aus Kästen und Läden herausnehmen und sich damit beschäftigen. Sie kann aber nicht essen oder sonstige Gegenstände von einem Tisch nehmen und muss ansonsten getragen werden. Die A-Schiene trägt die Klägerin täglich etwa eine Stunde lang; das An- und Ablegen der Schiene ist relativ aufwendig und nimmt 10 Minuten täglich (fünf Stunden monatlich) in Anspruch.
Die Klägerin muss orthopädische Schuhe tragen, die die Fehlstellung der Füße ausgleichen sollen. Die Schuhe sollen daher untertags nicht zu oft an- und ausgezogen werden. Über dem orthopädischen Schuh trägt die Klägerin einen normalen Kinderkonfektionsschuh. Das Ausziehen des Schuhs nimmt zwei Minuten in Anspruch, das Anziehen fünf Minuten. Das An- und Ablegen eines Paares Schuhe dauert daher 14 Minuten. Die Klägerin trägt die orthopädischen Schuhe über der Strumpfhose und unter der Überhose. Wenn sich die Klägerin schmutzig macht oder die Strumpfhose trotz Windel verunreinigt ist, müssen die orthopädischen Schuhe abgelegt werden, um die Strumpfhose wechseln zu können. Die Klägerin hat auch Schienen für die Kniegelenke, die sie aber nicht ständig trägt. Die Schienen sind ebenfalls über der Strumpfhose, aber unter der Überhose zu tragen. Auch zum Ausziehen der Überhose ist es notwendig, zunächst die orthopädischen Schuhe abzulegen.
Vor dem Anlegen der Knieschienen und der orthopädischen Schuhe ist es notwendig, die Knie- bzw Knöchelgelenke durchzubewegen und aufzudehnen. Das nimmt etwa 30 Minuten täglich (15 Stunden monatlich) in Anspruch.
Das An- und Ablegen der orthopädischen Schuhe ist fünfmal täglich nötig; der Zeitaufwand hiefür beträgt fünfmal 14 Minuten täglich (35 Stunden monatlich).
Außer Haus benötigt die Klägerin Hilfe durch eine Betreuungsperson. Sie kann sich außerhalb der Wohnung nicht fortbewegen und benötigt für den Weg zum und vom Kindergarten sowie für Wege zum Arzt oder zur Therapie fremde Hilfe.
Die Klägerin ist psychomotorisch retardiert; es ist für die Durchführung therapeutischer Maßnahmen, aber auch für alltägliche Verrichtungen Motivation notwendig.
Aufgrund der in den letzten Monaten erreichten Mobilität durch Robben und Rollen gelangt die Klägerin durchaus in Gefahrenbereiche und kann nicht allein gelassen werden. Sie benötigt eine Aufsichtsperson in unmittelbarer Nähe oder zumindest in Rufweite. Bei jeglichem Transfer, zB vom Boden auf einen Sessel, benötigt sie Hilfe.
In seiner rechtlichen Beurteilung ging das Erstgericht von folgendem - monatlichem - pflegegeldrelevanten Bedarf an Betreuung und Hilfe aus:
tägliche Körperpflege 12,5 Stunden
Einnehmen von Mahlzeiten 30 Stunden
Reinigung bei Inkontinenz 20 Stunden
An- und Auskleiden 20 Stunden
Anlegen der A-Schiene 5 Stunden
Dehnen und Bewegen der Knie- bzw
Knöchelgelenke 15 Stunden
Anlegen orthopädischer Schuhe 35 Stunden
Mobilitätshilfe im engeren Sinn 15 Stunden
Motivationsgespräch 10 Stunden
insgesamt 162,5 Stunden.
Für die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn sei kein Zeitwert anzunehmen, weil auch ein gleichaltriges, nichtbehindertes Kind bei Wegen außer Haus jedenfalls die Begleitung einer Aufsichtsperson benötige.
Bei dem festgestellten Pflegebedarf handle es sich um den Aufwand, der im Sinn des § 4 Abs 3 NÖPGG über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen, nicht behinderten Kindern hinausgehe.Bei dem festgestellten Pflegebedarf handle es sich um den Aufwand, der im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, NÖPGG über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen, nicht behinderten Kindern hinausgehe.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der Klägerin keine Folge und änderte in teilweiser Stattgebung der Berufung der beklagten Partei das Ersturteil dahin ab, dass die beklagte Partei verpflichtet wurde, der Klägerin Pflegegeld der Stufe 3 in Höhe von EUR 413,50 monatlich unter Anrechnung der erhöhten Familienbeihilfe und der bisher geleisteten Zahlungen der Pflegegeldstufe 2 zu zahlen. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung eines höheren Pflegegeldes wurde abgewiesen.
Nach Ansicht des Berufungsgerichtes betrage der monatliche Pflegebedarf der Klägerin nur 132,5 Stunden, da entgegen der Ansicht des Erstgerichtes die notwendige Hilfe beim Anlegen der A-Schiene (5 Stunden monatlich) und das im Zusammenhang mit dem Anlegen der orthopädischen Schuhe notwendige Dehnen und Bewegen der Knöchel (15 Stunden monatlich) keine pflegegeldrelevanten Leistungen darstellten. Es handle sich dabei vielmehr um therapeutische Verfahren, die der Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes dienten und daher weder der Betreuung noch der Hilfe zuzurechnen seien. Das Anlegen der orthopädischen Schuhe könne hingegen im Sinne der Einstufungsverordnung der Betreuungsverrichtung "An- und Auskleiden" zugerechnet werden. Auch der Zeitaufwand für ein Motivationsgespräch (10 Stunden monatlich) sei nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der übrigen im Berufungsverfahren noch strittigen Betreuungs- und Hilfsverrichtungen schloss sich das Berufungsgericht hingegen im Wesentlichen der Rechtsansicht des Erstgerichtes an.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig sei, weil das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt sei.Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision nach Paragraph 502, Absatz eins, ZPO nicht zulässig sei, weil das Berufungsgericht der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gefolgt sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die außerordentliche Revision der Klägerin wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung der angefochtenen Entscheidung dahin, dass der Klägerin ein Pflegegeld der Stufe 6 im gesetzlichen Ausmaß zuerkannt werde.
Die beklagte Partei hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.