Die Revision ist berechtigt.
Nach § 4 Abs 1 des hier anzuwendenden niederösterreichischen Pflegegeldgesetzes 1993 (NÖPGG, LGBl 9220-0) gebührt das Pflegegeld ab Vollendung des dritten Lebensjahres, wenn aufgrund einer körperlichen geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird oder würde. Nach Abs 2 besteht Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 für Personen, deren Pflegebedarf nach Abs 1 durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt. Nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes sind nach Abs 3 von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere festzulegen: 1. eine Definition der Begriffe "Betreuung" und "Hilfe", 2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind, 3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf...... (Insoweit entspricht das NÖPGG dem BPGG). Die von der niederösterreichischen Landesregierung erlassene Einstufungsverordnung zum NÖPGG, LGBl 9220/1-0 (NÖEinstV) entspricht mit geringfügigen Abweichungen der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV). Nach § 1 Abs 1 sind unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen nach Abs 2 insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Unter Hilfe sind nach § 2 aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind. Hilfsverrichtungen sind nach Abs 2 die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Für jede Hilfsverrichtung ist ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen (Abs 3). Nach § 3 Abs 3 NÖEinstV ist Pflegebedarf bei Personen zwischen dem 3. und 15. Lebensjahr insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen auch von Personen, die sich auf der dem jeweiligen Lebensalter entsprechenden Entwicklungsstufe befinden, nicht selbständig vorgenommen werden können. Während die Betreuungsmaßnahmen in § 1 demonstrativ aufgezählt sind, handelt es sich bei dem Katalog des § 2 um eine taxative Aufzählung (Gruber/Pallinger, PGG 37 Rz 16 zu § 4; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 178; derselbe, BPGG 83; 10 ObS 2393/96a). Dies ergibt sich daraus, daß der für Hilfsverrichtungen in Rechnung zu stellende Bedarf bereits durch § 4 Abs 3 Z 3 NÖPGG auf insgesamt maximal 50 Stunden pro Monat begrenzt ist. Daraus folgt aber weiters, daß ein Hilfebedarf alleine, also ohne Betreuungsbedarf, niemals zur Gewährung eines Pflegegeldes führen kann. Hingegen sind die Betreuungsmaßnahmen wie ausgeführt demonstrativ aufgezählt, weshalb grundsätzlich auch andere Bedarfslagen im Rahmen des Pflegebedarfes Anerkennung finden können (Pfeil BPGG 91; ebenso SSV-NF 9/66).Nach Paragraph 4, Absatz eins, des hier anzuwendenden niederösterreichischen Pflegegeldgesetzes 1993 (NÖPGG, LGBl 9220-0) gebührt das Pflegegeld ab Vollendung des dritten Lebensjahres, wenn aufgrund einer körperlichen geistigen oder psychischen Behinderung oder einer Sinnesbehinderung der ständige Betreuungs- und Hilfsbedarf (Pflegebedarf) voraussichtlich mindestens 6 Monate andauern wird oder würde. Nach Absatz 2, besteht Anspruch auf Pflegegeld in der Höhe der Stufe 1 für Personen, deren Pflegebedarf nach Absatz eins, durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich beträgt. Nähere Bestimmungen für die Beurteilung des Pflegebedarfes sind nach Absatz 3, von der Landesregierung durch Verordnung festzulegen. Diese Verordnung hat insbesondere festzulegen: 1. eine Definition der Begriffe "Betreuung" und "Hilfe", 2. Richtwerte für den zeitlichen Betreuungsaufwand, wobei verbindliche Mindestwerte zumindest für die tägliche Körperpflege, die Zubereitung und das Einnehmen von Mahlzeiten sowie für die Verrichtung der Notdurft festzulegen sind, 3. verbindliche Pauschalwerte für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen, wobei der gesamte Zeitaufwand für alle Hilfsverrichtungen mit höchstens 50 Stunden pro Monat festgelegt werden darf...... (Insoweit entspricht das NÖPGG dem BPGG). Die von der niederösterreichischen Landesregierung erlassene Einstufungsverordnung zum NÖPGG, LGBl 9220/1-0 (NÖEinstV) entspricht mit geringfügigen Abweichungen der Einstufungsverordnung zum Bundespflegegeldgesetz (EinstV). Nach Paragraph eins, Absatz eins, sind unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen nach Absatz 2, insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn. Unter Hilfe sind nach Paragraph 2, aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind. Hilfsverrichtungen sind nach Absatz 2, die Herbeischaffung von Nahrungsmitteln und Medikamenten, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände, die Pflege der Leib- und Bettwäsche, die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial und die Mobilitätshilfe im weiteren Sinn. Für jede Hilfsverrichtung ist ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen (Absatz 3,). Nach Paragraph 3, Absatz 3, NÖEinstV ist Pflegebedarf bei Personen zwischen dem 3. und 15. Lebensjahr insoweit nicht anzunehmen, als die notwendigen Verrichtungen auch von Personen, die sich auf der dem jeweiligen Lebensalter entsprechenden Entwicklungsstufe befinden, nicht selbständig vorgenommen werden können. Während die Betreuungsmaßnahmen in Paragraph eins, demonstrativ aufgezählt sind, handelt es sich bei dem Katalog des Paragraph 2, um eine taxative Aufzählung (Gruber/Pallinger, PGG 37 Rz 16 zu Paragraph 4,; Pfeil, Neuregelung der Pflegevorsorge in Österreich 178; derselbe, BPGG 83; 10 ObS 2393/96a). Dies ergibt sich daraus, daß der für Hilfsverrichtungen in Rechnung zu stellende Bedarf bereits durch Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, NÖPGG auf insgesamt maximal 50 Stunden pro Monat begrenzt ist. Daraus folgt aber weiters, daß ein Hilfebedarf alleine, also ohne Betreuungsbedarf, niemals zur Gewährung eines Pflegegeldes führen kann. Hingegen sind die Betreuungsmaßnahmen wie ausgeführt demonstrativ aufgezählt, weshalb grundsätzlich auch andere Bedarfslagen im Rahmen des Pflegebedarfes Anerkennung finden können (Pfeil BPGG 91; ebenso SSV-NF 9/66).
Was nun die hier allein strittige Notwendigkeit einer Begleitung des Kindes auf dem Schulweg betrifft, so sind die dabei erforderlichen Verrichtungen nicht der Betreuung (§ 1 EinstV), sondern der Hilfe (§ 2 EinstV) zuzurechnen. Diese Verrichtungen anderer Personen betreffen nämlich nicht den persönlichen, sondern den sachlichen Lebensbereich und gehören nach Auffassung des Obersten Gerichtshof zur Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.Was nun die hier allein strittige Notwendigkeit einer Begleitung des Kindes auf dem Schulweg betrifft, so sind die dabei erforderlichen Verrichtungen nicht der Betreuung (Paragraph eins, EinstV), sondern der Hilfe (Paragraph 2, EinstV) zuzurechnen. Diese Verrichtungen anderer Personen betreffen nämlich nicht den persönlichen, sondern den sachlichen Lebensbereich und gehören nach Auffassung des Obersten Gerichtshof zur Mobilitätshilfe im weiteren Sinn.
Die unter dem Begriff "Mobilitätshilfe" gemeinten Verrichtungen werden zwar von den Einstufungsverordnungen zum Teil der Betreuung (Mobilitätshilfe im engeren Sinn), zum Teil aber der Hilfe zugeordnet (Mobilitätshilfe im weiteren Sinn). Was unter Mobilitätshilfe im "engeren" und solcher im "weiteren" Sinn verstanden werden soll, ist auf den ersten Blick nicht erkennbar. Zur Betreuung können Maßnahmen der Mobilitätshilfe nur gehören, wenn deren Unterbleiben von pflegebedürftigen Menschen der Verwahrlosung aussetzte. Diese Gefahr sah der Verordnungsgeber offenbar beim Unterbleiben von folgenden Verrichtungen als gegeben an: Aufstehen und Zubettgehen, Stehen und Treppensteigen, also bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln, weiters bei der Hilfe beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, die der Förderung der Mobilität dienen. Dieser Katalog ist daher auf den häuslichen Bereich ausgerichtet. Der diesbezügliche Bedarf ist im konkreten Einzelfall festzustellen. Ein fixer Zeitwert von 10 Stunden monatlich ist dagegen für jene Mobilitätshilfe "im weiteren Sinn" zu veranschlagen, die im Sinne des § 2 Abs 1 EinstV zur Sicherung der Existenz erforderlich ist. Nach der offenkundigen Auffassung der Verordnungsgeber (Bundesminister für Arbeit und Soziales, Landesregierung) zählen dazu insbesondere die Begleitung zum Arzt oder zur Therapie. Auch die Beschaffung notwendiger Bedarfsgüter des täglichen Lebens ist hier zu subsumieren; es muß sich aber um Gegenstände handeln, die nicht bereits einer anderen Gruppe von Hilfsverrichtungen zugeordnet sind wie zB Nahrungsmittel, Medikamente oder Heizmaterial. In der Sache geht es also um die Begleitung der pflegebedürftigen Person bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus (vgl dazu SSV-NF 8/79 mwN).Die unter dem Begriff "Mobilitätshilfe" gemeinten Verrichtungen werden zwar von den Einstufungsverordnungen zum Teil der Betreuung (Mobilitätshilfe im engeren Sinn), zum Teil aber der Hilfe zugeordnet (Mobilitätshilfe im weiteren Sinn). Was unter Mobilitätshilfe im "engeren" und solcher im "weiteren" Sinn verstanden werden soll, ist auf den ersten Blick nicht erkennbar. Zur Betreuung können Maßnahmen der Mobilitätshilfe nur gehören, wenn deren Unterbleiben von pflegebedürftigen Menschen der Verwahrlosung aussetzte. Diese Gefahr sah der Verordnungsgeber offenbar beim Unterbleiben von folgenden Verrichtungen als gegeben an: Aufstehen und Zubettgehen, Stehen und Treppensteigen, also bei allen gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Ortswechseln im häuslichen Bereich sowie bei allen im Ablauf des täglichen Lebens vorkommenden Lagewechseln, weiters bei der Hilfe beim An- und Ablegen von Körperersatzstücken, die der Förderung der Mobilität dienen. Dieser Katalog ist daher auf den häuslichen Bereich ausgerichtet. Der diesbezügliche Bedarf ist im konkreten Einzelfall festzustellen. Ein fixer Zeitwert von 10 Stunden monatlich ist dagegen für jene Mobilitätshilfe "im weiteren Sinn" zu veranschlagen, die im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, EinstV zur Sicherung der Existenz erforderlich ist. Nach der offenkundigen Auffassung der Verordnungsgeber (Bundesminister für Arbeit und Soziales, Landesregierung) zählen dazu insbesondere die Begleitung zum Arzt oder zur Therapie. Auch die Beschaffung notwendiger Bedarfsgüter des täglichen Lebens ist hier zu subsumieren; es muß sich aber um Gegenstände handeln, die nicht bereits einer anderen Gruppe von Hilfsverrichtungen zugeordnet sind wie zB Nahrungsmittel, Medikamente oder Heizmaterial. In der Sache geht es also um die Begleitung der pflegebedürftigen Person bei unbedingt erforderlichen Verrichtungen außer Haus vergleiche dazu SSV-NF 8/79 mwN).
Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß es sich bei der Begleitung eines Kindes auf dem Schulweg um Betreuungsmaßnahmen handle, die in § 1 EinstV nicht aufgezählt seien, kann daher nicht beigestimmt werden. Vielmehr liegen Hilfsverrichtungen im Sinne des § 2 EinstV vor, die aber infolge der bereits dargestellten taxativen Aufzählung nur der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zugerechnet werden können. Für diese Mobilitätshilfe ist aber nach § 2 Abs 3 EinstV ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen. Wie es dem Wesen einer Pauschalierung entspricht, ist das Bedarfsausmaß hier nicht konkret zu prüfen (Pfeil, Pflegevorsorge 186, 188). Für die Zuerkennung des betreffenden pauschalierten Bedarfes ist es also unerheblich, ob im konkreten Fall mit 10 Stunden das Auslangen gefunden werden kann. Da diese Pauschalierung jedoch auch als nach unten fixer Wert anzusehen ist, muß sie ebenso gelten, wenn im Einzelfall für die betreffende Verrichtung unter Umständen mit einem geringeren Ausmaß an Hilfe das Auslangen gefunden werden könnte. Die Notwendigkeit auf derartige subjektive Besonderheiten einzugehen, soll durch die Pauschalwerte im Sinne des § 4 Abs 3 Z 3 BPGG bzw NÖPGG gerade vermieden werden. Bereits dem Gesetz ist somit zu entnehmen, und die Einstufungsverordnungen haben dies lediglich umgesetzt, daß bei Hilfsverrichtungen keine konkret-individuelle Prüfung anzustellen ist (Pfeil BPGG 88 f; SSV-NF 8/74, 8/104 ua). Was die Begleitung auf dem Schulweg anbelangt, so kann der hier vertretenen Auffassung auch nicht entgegengehalten werden, daß nach der Definition des § 2 EinstV unter Hilfe "aufschiebbare" Verrichtungen anderer Personen zu verstehen sind. Damit soll nämlich nur ausgedrückt werden, daß die hier betroffenen Verrichtungen eine gewisse zeitliche Planung und Vorausschau ermöglichen, ein Kriterium, das hinsichtlich der regelmäßigen Begleitung auf einem Schulweg ebenso gegeben ist wie etwa hinsichtlich einer regelmäßigen Begleitung zu therapeutischen Maßnahmen oder auch hinsichtlich der Beheizung des Wohnraumes, die in der kalten Jahreszeit unter Umständen auch täglich zu erfolgen hat und insoweit als nicht "aufschiebbar" angesehen werden könnte.Der Auffassung des Berufungsgerichtes, daß es sich bei der Begleitung eines Kindes auf dem Schulweg um Betreuungsmaßnahmen handle, die in Paragraph eins, EinstV nicht aufgezählt seien, kann daher nicht beigestimmt werden. Vielmehr liegen Hilfsverrichtungen im Sinne des Paragraph 2, EinstV vor, die aber infolge der bereits dargestellten taxativen Aufzählung nur der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zugerechnet werden können. Für diese Mobilitätshilfe ist aber nach Paragraph 2, Absatz 3, EinstV ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen. Wie es dem Wesen einer Pauschalierung entspricht, ist das Bedarfsausmaß hier nicht konkret zu prüfen (Pfeil, Pflegevorsorge 186, 188). Für die Zuerkennung des betreffenden pauschalierten Bedarfes ist es also unerheblich, ob im konkreten Fall mit 10 Stunden das Auslangen gefunden werden kann. Da diese Pauschalierung jedoch auch als nach unten fixer Wert anzusehen ist, muß sie ebenso gelten, wenn im Einzelfall für die betreffende Verrichtung unter Umständen mit einem geringeren Ausmaß an Hilfe das Auslangen gefunden werden könnte. Die Notwendigkeit auf derartige subjektive Besonderheiten einzugehen, soll durch die Pauschalwerte im Sinne des Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BPGG bzw NÖPGG gerade vermieden werden. Bereits dem Gesetz ist somit zu entnehmen, und die Einstufungsverordnungen haben dies lediglich umgesetzt, daß bei Hilfsverrichtungen keine konkret-individuelle Prüfung anzustellen ist (Pfeil BPGG 88 f; SSV-NF 8/74, 8/104 ua). Was die Begleitung auf dem Schulweg anbelangt, so kann der hier vertretenen Auffassung auch nicht entgegengehalten werden, daß nach der Definition des Paragraph 2, EinstV unter Hilfe "aufschiebbare" Verrichtungen anderer Personen zu verstehen sind. Damit soll nämlich nur ausgedrückt werden, daß die hier betroffenen Verrichtungen eine gewisse zeitliche Planung und Vorausschau ermöglichen, ein Kriterium, das hinsichtlich der regelmäßigen Begleitung auf einem Schulweg ebenso gegeben ist wie etwa hinsichtlich einer regelmäßigen Begleitung zu therapeutischen Maßnahmen oder auch hinsichtlich der Beheizung des Wohnraumes, die in der kalten Jahreszeit unter Umständen auch täglich zu erfolgen hat und insoweit als nicht "aufschiebbar" angesehen werden könnte.
Klammert man aber den von den Vorinstanzen zu Unrecht angenommenen Pflegebedarf von 19 Stunden für die Begleitung des Kindes auf dem Schulweg aus und subsumiert man diese Verrichtung unter der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, dann ergibt sich klar, daß der für die Zuerkennung eines Pflegegeldes in Höhe der Stufe 1 erforderliche Mindestpflegebedarf von mehr als 50 Stunden monatlich nicht erreicht wird. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Pflegegeldes nach § 4 NÖPGG liegen nicht vor. In Stattgebung der Revision der beklagten Partei waren daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.Klammert man aber den von den Vorinstanzen zu Unrecht angenommenen Pflegebedarf von 19 Stunden für die Begleitung des Kindes auf dem Schulweg aus und subsumiert man diese Verrichtung unter der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn, dann ergibt sich klar, daß der für die Zuerkennung eines Pflegegeldes in Höhe der Stufe 1 erforderliche Mindestpflegebedarf von mehr als 50 Stunden monatlich nicht erreicht wird. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Pflegegeldes nach Paragraph 4, NÖPGG liegen nicht vor. In Stattgebung der Revision der beklagten Partei waren daher die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 1 ASGG, wonach der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen hat. Nach § 23 a Abs 2 NÖPGG sind die Bestimmungen des ASGG, die sich auf Versicherungsträger beziehen, im Gerichtsverfahren auf den Pflegegeldträger anzuwenden. Da auch die Voraussetzungen des § 77 Abs 3 ASGG nicht gegeben sind, besteht keine Grundlage dafür, die klagende Partei zum Ersatz der Revisionskosten zu verpflichten.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG, wonach der Versicherungsträger die Kosten, die ihm durch das Verfahren erwachsen sind, ohne Rücksicht auf dessen Ausgang selbst zu tragen hat. Nach Paragraph 23, a Absatz 2, NÖPGG sind die Bestimmungen des ASGG, die sich auf Versicherungsträger beziehen, im Gerichtsverfahren auf den Pflegegeldträger anzuwenden. Da auch die Voraussetzungen des Paragraph 77, Absatz 3, ASGG nicht gegeben sind, besteht keine Grundlage dafür, die klagende Partei zum Ersatz der Revisionskosten zu verpflichten.