Rechtssatz RS0106401
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0106401
Entscheidungsdatum
09.07.2024
Rechtssatz
Anders als bei den Verrichtungen im Rahmen der Betreuung ist bei den für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen nach § 4 Abs 3 Z 3 BPGG festzulegenden verbindlichen Pauschalwerten weder eine Überschreitung noch eine Unterschreitung möglich. Dementsprechend ordnet § 2 Abs 3 EinstV jeder der in Abs 2 taxativ genannten Verrichtungen einen fixen Zeitwert von zehn Stunden zu. Abweichungen von diesen Werten sind daher ausgeschlossen, und ist bei Hilfsverrichtungen keine konkret - individuelle Prüfung anzustellen.Anders als bei den Verrichtungen im Rahmen der Betreuung ist bei den für den Zeitaufwand der Hilfsverrichtungen nach Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BPGG festzulegenden verbindlichen Pauschalwerten weder eine Überschreitung noch eine Unterschreitung möglich. Dementsprechend ordnet Paragraph 2, Absatz 3, EinstV jeder der in Absatz 2, taxativ genannten Verrichtungen einen fixen Zeitwert von zehn Stunden zu. Abweichungen von diesen Werten sind daher ausgeschlossen, und ist bei Hilfsverrichtungen keine konkret - individuelle Prüfung anzustellen.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2212/96h
Entscheidungstext OGH 30.07.1996 10 ObS 2212/96h
- 10 ObS 9/97i
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 9/97i
nur: Dementsprechend ordnet § 2 Abs 3 EinstV jeder der in Abs 2 taxativ genannten Verrichtungen einen fixen Zeitwert von zehn Stunden zu. (T1)
- 10 ObS 2452/96b
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2452/96b
Veröff: SZ 70/13
- 10 ObS 295/98z
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 ObS 295/98z
Vgl auch; Beisatz: Daß die Aufzählung der Hilfsverrichtungen nach § 2 Abs 2 EinstV (nö EinstV) eine taxative ist, folgt schon aus dem Fehlen des Wortes "insbesondere". (T2)
- 10 ObS 255/02a
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 255/02a
- 10 ObS 245/03g
Entscheidungstext OGH 02.12.2003 10 ObS 245/03g
Auch: nur: Bei Hilfsverrichtungen ist keine konkret - individuelle Prüfung anzustellen. (T3)
- 10 ObS 65/24t
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 09.07.2024 10 ObS 65/24t
Beisatz: Jetzt: § 4 Abs 3 Z 7 BPGG. (T4)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106401
Zuletzt aktualisiert am
03.09.2024
Dokumentnummer
JJR_19960730_OGH0002_010OBS02212_96H0000_001