Die Revision ist nicht berechtigt.
Die Klägerin argumentiert in ihren Revisionsausführungen dahin, dass allein der fixe Zeitwert von 10 Stunden monatlich für die Hilfsverrichtung "Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände" zeige, dass nicht tägliches Erbringen der Hilfe für notwendig erachtet werde. Das Aufbetten einer Schlafstelle und auch das Staubwischen, sollte es täglich erfolgen, nehme bereits die Hälfte des Fixwertes in Anspruch. Für eine gründlichere Wohnungsreinigung sei kaum mehr Zeit. Hiefür 5 Stunden monatlich zu bemessen, sei viel zu wenig. Die Entsorgung von gebrauchten Windeln sei der Entleerung eines Leibstuhls gleich zu halten und stelle daher einen Betreuungsaufwand dar, der mindestens 2,5 Stunden im Monat betrage.
Dem ist zu erwidern:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die einmal täglich notwendige Entsorgung gebrauchter Windeln eines harninkontinenten Menschen, der die Windeln selbst wechseln und sammeln sowie sich noch selbständig reinigen kann, eine Hilfsverrichtung im Sinn des § 2 EinstV, die im Abs 2 dieser Norm taxativ aufgezählt werden (SSV-NF 13/147; 10 ObS 66/01f ua), oder eine Betreuungsverrichtung im Sinn des § 1 Abs 1 EinstV, die im Abs 2 dieser Norm nur beispielsweise genannt werden (SSV-NF 13/27; 13/76 ua), ist, zutreffend gelöst:Das Berufungsgericht hat die Frage, ob die einmal täglich notwendige Entsorgung gebrauchter Windeln eines harninkontinenten Menschen, der die Windeln selbst wechseln und sammeln sowie sich noch selbständig reinigen kann, eine Hilfsverrichtung im Sinn des Paragraph 2, EinstV, die im Absatz 2, dieser Norm taxativ aufgezählt werden (SSV-NF 13/147; 10 ObS 66/01f ua), oder eine Betreuungsverrichtung im Sinn des Paragraph eins, Absatz eins, EinstV, die im Absatz 2, dieser Norm nur beispielsweise genannt werden (SSV-NF 13/27; 13/76 ua), ist, zutreffend gelöst:
Unter Betreuung sind nach § 1 Abs 1 EinstV alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen gemäß Abs 3 ua die Reinigung bei inkontinenten Patienten sowie die Entleerung und Reinigung des Leibstuhls.Unter Betreuung sind nach Paragraph eins, Absatz eins, EinstV alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen gemäß Absatz 3, ua die Reinigung bei inkontinenten Patienten sowie die Entleerung und Reinigung des Leibstuhls.
§ 2 Abs 1 EinstV definiert Hilfe als aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind. Zu den Hilfsverrichtungen zählt gemäß Abs 2 die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände. "Aufschiebbar" bedeutet, dass die hier betroffenen Verrichtungen eine gewisse zeitliche Planung und Vorschau ermöglichen (SSV-NF 11/5). Dieses Kriterium ist hinsichtlich der täglich einmal notwendigen Entsorgung von Windeln gewiss gegeben. Diese Verrichtung betrifft im Unterschied zur Entleerung und Reinigung des Leibstuhls, die aus hygienischen Gründen zur Hintanhaltung einer Verwahrlosung des pflegebedürftigen Menschen kurz nach der Verrichtung der Notdurft erfolgen muss und sich insofern als persönliche Betreuungsleistung auf den Betroffenen bezieht, nicht vornehmlich den persönlichen, sondern den sachlichen Lebensbereich, nämlich die Abfallentsorgung aus der Wohnung. Die Verrichtung gehört auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs zur "Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände". Für diese Hilfsverrichtung ist aber nach § 2 Abs 3 EinstV ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen, den die Vorinstanzen bei der Ermittlung des zeitlichen Pflegebedarfs auch zu Grunde legten. Wie es dem Wesen einer Pauschalierung entspricht, ist das Bedarfsausmaß hier nicht konkret-individuell zu prüfen (SSV-NF 11/5; 10 ObS 229/01a uva). Für die Zuerkennung des betreffenden pauschalierten Bedarfs ist es also unerheblich, ob im konkreten Fall mit 10 Stunden das Auslangen gefunden werden kann.Paragraph 2, Absatz eins, EinstV definiert Hilfe als aufschiebbare Verrichtungen anderer Personen, die den sachlichen Lebensbereich betreffen und zur Sicherung der Existenz erforderlich sind. Zu den Hilfsverrichtungen zählt gemäß Absatz 2, die Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände. "Aufschiebbar" bedeutet, dass die hier betroffenen Verrichtungen eine gewisse zeitliche Planung und Vorschau ermöglichen (SSV-NF 11/5). Dieses Kriterium ist hinsichtlich der täglich einmal notwendigen Entsorgung von Windeln gewiss gegeben. Diese Verrichtung betrifft im Unterschied zur Entleerung und Reinigung des Leibstuhls, die aus hygienischen Gründen zur Hintanhaltung einer Verwahrlosung des pflegebedürftigen Menschen kurz nach der Verrichtung der Notdurft erfolgen muss und sich insofern als persönliche Betreuungsleistung auf den Betroffenen bezieht, nicht vornehmlich den persönlichen, sondern den sachlichen Lebensbereich, nämlich die Abfallentsorgung aus der Wohnung. Die Verrichtung gehört auch nach Auffassung des Obersten Gerichtshofs zur "Reinigung der Wohnung und der persönlichen Gebrauchsgegenstände". Für diese Hilfsverrichtung ist aber nach Paragraph 2, Absatz 3, EinstV ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von 10 Stunden anzunehmen, den die Vorinstanzen bei der Ermittlung des zeitlichen Pflegebedarfs auch zu Grunde legten. Wie es dem Wesen einer Pauschalierung entspricht, ist das Bedarfsausmaß hier nicht konkret-individuell zu prüfen (SSV-NF 11/5; 10 ObS 229/01a uva). Für die Zuerkennung des betreffenden pauschalierten Bedarfs ist es also unerheblich, ob im konkreten Fall mit 10 Stunden das Auslangen gefunden werden kann.
Da der Pflegebedarf der Klägerin nicht durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt, sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Pflegegelds auf ein solches der Stufe 2 nach § 4 Abs 2 BPGG nicht gegeben. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.Da der Pflegebedarf der Klägerin nicht durchschnittlich mehr als 75 Stunden monatlich beträgt, sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Pflegegelds auf ein solches der Stufe 2 nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG nicht gegeben. Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen. Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG.