Rechtssatz RS0107533
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107533
Entscheidungsdatum
02.12.2003
Norm
BPGG §4 Abs3
EinstV §1
EinstV §2
nöEinstV §1
nöEinstV §2
nöPGG §4 Abs3
oöEinstV §1 Abs2
Rechtssatz
Während die Betreuungsmaßnahmen in § 1 EinstV beziehungsweise niederösterreichische Einstufungsverordnung demonstrativ aufgezählt sind, handelt es sich bei dem Katalog des § 2 um eine taxative Aufzählung. Dies ergibt sich daraus, daß der für Hilfsverrichtungen in Rechnung zu stellende Bedarf bereits durch § 4 Abs 3 Z 3 BPGG beziehungsweise niederösterreichisches Pflegegeldgesetz auf insgesamt maximal fünfzig Stunden pro Monat begrenzt ist. Daraus folgt, daß ein Hilfebedarf alleine, also ohne Betreuungsbedarf, niemals zur Gewährung eines Pflegegeldes führen kann. Hingegen sind die Betreuungsmaßnahmen demonstrativ aufgezählt, weshalb grundsätzlich auch andere Bedarfslagen im Rahmen des Pflegebedarfes Anerkennung finden können.Während die Betreuungsmaßnahmen in Paragraph eins, EinstV beziehungsweise niederösterreichische Einstufungsverordnung demonstrativ aufgezählt sind, handelt es sich bei dem Katalog des Paragraph 2, um eine taxative Aufzählung. Dies ergibt sich daraus, daß der für Hilfsverrichtungen in Rechnung zu stellende Bedarf bereits durch Paragraph 4, Absatz 3, Ziffer 3, BPGG beziehungsweise niederösterreichisches Pflegegeldgesetz auf insgesamt maximal fünfzig Stunden pro Monat begrenzt ist. Daraus folgt, daß ein Hilfebedarf alleine, also ohne Betreuungsbedarf, niemals zur Gewährung eines Pflegegeldes führen kann. Hingegen sind die Betreuungsmaßnahmen demonstrativ aufgezählt, weshalb grundsätzlich auch andere Bedarfslagen im Rahmen des Pflegebedarfes Anerkennung finden können.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2452/96b
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2452/96b
Veröff: SZ 70/13
- 10 ObS 102/98t
Entscheidungstext OGH 23.06.1998 10 ObS 102/98t
nur: Betreuungsmaßnahmen sind in § 1 EinstV demonstrativ aufgezählt. (T1)
- 10 ObS 295/98z
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 ObS 295/98z
Vgl auch; Beisatz: Daß die Aufzählung der Hilfsverrichtungen nach § 2 Abs 2 EinstV (nö EinstV) eine taxative ist, folgt schon aus dem Fehlen des Wortes "insbesondere". (T2)
- 10 ObS 158/99d
Entscheidungstext OGH 31.08.1999 10 ObS 158/99d
Vgl auch; Beisatz: Hier: § 2 Abs 2 OÖEinstV. (T3)
- 10 ObS 321/99z
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 10 ObS 321/99z
Vgl auch; Beis wie T2 nur: Die Aufzählung der Hilfsverrichtungen nach § 2 Abs 2 EinstV ist taxativ. (T4)
- 10 ObS 216/00p
Entscheidungstext OGH 05.09.2000 10 ObS 216/00p
Auch; nur T1; Beisatz: Hier: § 1 Abs 2 oöEinstV. (T5)
- 10 ObS 66/01f
Entscheidungstext OGH 24.04.2001 10 ObS 66/01f
nur: Es handelt sich bei dem Katalog des § 2 um eine taxative Aufzählung. (T6)
- 10 ObS 172/01v
Entscheidungstext OGH 04.09.2001 10 ObS 172/01v
Auch; nur: Während die Betreuungsmaßnahmen in § 1 EinstV beziehungsweise niederösterreichische Einstufungsverordnung demonstrativ aufgezählt sind, handelt es sich bei dem Katalog des § 2 um eine taxative Aufzählung. Hingegen sind die Betreuungsmaßnahmen demonstrativ aufgezählt, weshalb grundsätzlich auch andere Bedarfslagen im Rahmen des Pflegebedarfes Anerkennung finden können. (T7)
- 10 ObS 255/02a
Entscheidungstext OGH 27.08.2002 10 ObS 255/02a
Vgl auch; nur T1; Beis wie T4
- 10 ObS 245/03g
Entscheidungstext OGH 02.12.2003 10 ObS 245/03g
Auch; nur T6
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107533
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_010OBS02452_96B0000_002