Die geltend gemachte Nichtigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung - im Gegensatz zur herrschenden Lehre - bildet ein Verstoß gegen die Bestimmung des § 405 ZPO eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die vom Rechtsmittelgericht nur in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden kann (vgl Judikaturnachweise in Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu § 405 uva; RIS-Justiz RS0041240; RS0041124). Diese Auffassung gilt auch für das Sozialrechtsverfahren (vgl SSV-NF 6/116 ua). Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Ein Verstoß gegen § 405 ZPO wurde von der beklagten Partei in ihrer Berufung weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht und konnte daher vom Berufungsgericht nicht von Amts wegen wahrgenommen werden. Auf dieses Thema ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht mehr weiter einzugehen, auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.Die geltend gemachte Nichtigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor. Nach nunmehr ständiger Rechtsprechung - im Gegensatz zur herrschenden Lehre - bildet ein Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 405, ZPO eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens, die vom Rechtsmittelgericht nur in der nächsthöheren Instanz wahrgenommen werden kann vergleiche Judikaturnachweise in Rechberger, ZPO2 Rz 6 zu Paragraph 405, uva; RIS-Justiz RS0041240; RS0041124). Diese Auffassung gilt auch für das Sozialrechtsverfahren vergleiche SSV-NF 6/116 ua). Die Ausführungen in der Revision bieten keinen Anlass, von dieser ständigen Rechtsprechung abzugehen. Ein Verstoß gegen Paragraph 405, ZPO wurde von der beklagten Partei in ihrer Berufung weder ausdrücklich noch inhaltlich geltend gemacht und konnte daher vom Berufungsgericht nicht von Amts wegen wahrgenommen werden. Auf dieses Thema ist daher vom Obersten Gerichtshof nicht mehr weiter einzugehen, auch nicht unter dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung.
Im Übrigen ist die Revision im Sinne der beschlossenen Aufhebung berechtigt.
Die beklagte Partei wendet sich in ihren Revisionsausführungen mit Recht gegen die Berücksichtigung des beim Kläger festgestelltermaßen notwendigen "Körperkontaktaufwandes" als pflegegeldrelevante Leistung.
Das Pflegegeld soll pflegebedürftigen Personen soweit wie möglich die notwendige Betreuung und Hilfe sichern. Was unter Pflegebedarf bzw Betreuung und Hilfe zu verstehen ist, wird zwar nicht in den Pflegegeldgesetzen, wohl aber in den Einstufungsverordnungen definiert. Es muss sich dabei um zumindest im weiteren Sinn lebenswichtige Verrichtungen nichtmedizinischer Art handeln (SSV-NF 11/7; 10/130 uva).
Gemäß § 1 Abs 1 der EinstV zum OÖ PGG (LGBl 1993/65) sind unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn (Abs 2). Da es sich bei diesem in § 1 Abs 2 der OÖ EinstV genannten Katalog an den persönlichen Lebensbereich betreffenden und zur Sicherung der Existenz erforderlichen Verrichtungen nur um eine demonstrative Aufzählung handelt, können grundsätzlich auch andere gleichwertige Bedarfslagen im Rahmen des Pflegebedarfes Anerkennung finden (SSV-NF 11/5 mwN ua). Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht (vgl § 4 Abs 3 OÖ PGG idF LGBl 1999/8).Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, der EinstV zum OÖ PGG (LGBl 1993/65) sind unter Betreuung alle in relativ kurzer Folge notwendigen Verrichtungen anderer Personen zu verstehen, die vornehmlich den persönlichen Lebensbereich betreffen und ohne die der pflegebedürftige Mensch der Verwahrlosung ausgesetzt wäre. Zu diesen Verrichtungen zählen insbesondere solche beim An- und Auskleiden, bei der Körperpflege, der Zubereitung und Einnahme von Mahlzeiten, der Verrichtung der Notdurft, der Einnahme von Medikamenten und der Mobilitätshilfe im engeren Sinn (Absatz 2,). Da es sich bei diesem in Paragraph eins, Absatz 2, der OÖ EinstV genannten Katalog an den persönlichen Lebensbereich betreffenden und zur Sicherung der Existenz erforderlichen Verrichtungen nur um eine demonstrative Aufzählung handelt, können grundsätzlich auch andere gleichwertige Bedarfslagen im Rahmen des Pflegebedarfes Anerkennung finden (SSV-NF 11/5 mwN ua). Bei der Beurteilung des Pflegebedarfs von Kindern und Jugendlichen ist nur jenes Ausmaß an Pflege zu berücksichtigen, das über das erforderliche Ausmaß von gleichaltrigen nicht behinderten Kindern und Jugendlichen hinausgeht vergleiche Paragraph 4, Absatz 3, OÖ PGG in der Fassung LGBl 1999/8).
Gemäß § 144 ABGB sind die Eltern zur Pflege und Erziehung des mj. Kindes verpflichtet. Die Pflege umfasst nach § 146 Abs 1 ABGB insbesondere die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung, besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf. Zutreffend verweist die beklagte Partei darauf, dass eine für die Gesundheit und damit auch für das psychische Wohl des Kindes notwendige - körperliche - Zuwendung zweifellos eine Verpflichtung der Eltern im Rahmen der Pflege ihres mj. Kindes darstellt und diese Zuwendung auch für eine normale geistige und psychische Entwicklung gesunder Kinder unbedingt erforderlich ist. Das Ausmaß dieser für die Entwicklung eines Kindes notwendigen - körperlichen, aber auch geistigen - Zuwendung durch die jeweilige Bezugsperson wird dabei nicht bloß allgemein nach jeweiliger Altersgruppe, sondern in erster Linie wohl personen- und situationsbezogen beurteilt werden müssen. So kann es zweifellos vorkommen, dass gesunde "schwierige" Kinder im Einzelfall ein höheres Ausmaß an Zuwendung erfordern, als ein gleichaltriges behindertes Kind.Gemäß Paragraph 144, ABGB sind die Eltern zur Pflege und Erziehung des mj. Kindes verpflichtet. Die Pflege umfasst nach Paragraph 146, Absatz eins, ABGB insbesondere die Wahrung des körperlichen Wohles und der Gesundheit sowie die unmittelbare Aufsicht, die Erziehung, besonders die Entfaltung der körperlichen, geistigen, seelischen und sittlichen Kräfte, die Förderung der Anlagen, Fähigkeiten, Neigungen und Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes sowie dessen Ausbildung in Schule und Beruf. Zutreffend verweist die beklagte Partei darauf, dass eine für die Gesundheit und damit auch für das psychische Wohl des Kindes notwendige - körperliche - Zuwendung zweifellos eine Verpflichtung der Eltern im Rahmen der Pflege ihres mj. Kindes darstellt und diese Zuwendung auch für eine normale geistige und psychische Entwicklung gesunder Kinder unbedingt erforderlich ist. Das Ausmaß dieser für die Entwicklung eines Kindes notwendigen - körperlichen, aber auch geistigen - Zuwendung durch die jeweilige Bezugsperson wird dabei nicht bloß allgemein nach jeweiliger Altersgruppe, sondern in erster Linie wohl personen- und situationsbezogen beurteilt werden müssen. So kann es zweifellos vorkommen, dass gesunde "schwierige" Kinder im Einzelfall ein höheres Ausmaß an Zuwendung erfordern, als ein gleichaltriges behindertes Kind.
Dieser auf einer möglichst umfassenden Fürsorgepflicht der Eltern beruhende familienrechtliche Pflegebegriff im Sinn des § 146 Abs 1 ABGB lässt sich nicht auf die Bestimmungen über das Pflegegeld übertragen. Einschränkungen sind dabei insoweit vorzunehmen, als im Rahmen der Pflegegeldgesetze die Pflege im Sinne dieser Pflegegeldgesetze durch die Einstufungsverordnungen mit den BegriffenDieser auf einer möglichst umfassenden Fürsorgepflicht der Eltern beruhende familienrechtliche Pflegebegriff im Sinn des Paragraph 146, Absatz eins, ABGB lässt sich nicht auf die Bestimmungen über das Pflegegeld übertragen. Einschränkungen sind dabei insoweit vorzunehmen, als im Rahmen der Pflegegeldgesetze die Pflege im Sinne dieser Pflegegeldgesetze durch die Einstufungsverordnungen mit den Begriffen
"Betreuung" (= persönlicher Lebensbereich) und "Hilfe" (= sachlicher
Lebensbereich) abschließend geregelt wird (SSV-NF 10/130 = ZAS
1998/11 mit insoweit zust Anm von Pfeffer). Der Umstand, dass es sich bei dem beim Kläger notwendigen "Körperkontakt" zweifellos um eine Pflegemaßnahme im Sinne des § 146 Abs 1 ABGB handelt, bedeutet somit noch nicht, dass es sich dabei auch um eine pflegegeldrelevante Leistung handelt. Bei dem für die psychische Befindlichkeit des Klägers notwendigen Körperkontakt handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senates um eine einer therapeutischen Maßnahme durchaus vergleichbare Maßnahme, die ebenfalls auf die Erhaltung (oder die Verbesserung) des Gesundheitszustandes des Betroffenen abzielt. Der erkennende Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, dass therapeutische Verfahren, die der Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes dienen, weder der Betreuung noch der Hilfe zuzurechnen sind (SSV-NF 11/7; SSV-NF 10/130 = ZAS 1998/11 mit insoweit ablehnender Stellungnahme von Pfeffer ua). An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat auch in jüngster Zeit (vgl 10 ObS 158/99d) trotz der Einwände von Tomandl, Einige grundsätzliche Überlegungen zum Pflegegeldanspruch, ZAS 1999, 13 ff sowie SV-System,1998/11 mit insoweit zust Anmerkung von Pfeffer). Der Umstand, dass es sich bei dem beim Kläger notwendigen "Körperkontakt" zweifellos um eine Pflegemaßnahme im Sinne des Paragraph 146, Absatz eins, ABGB handelt, bedeutet somit noch nicht, dass es sich dabei auch um eine pflegegeldrelevante Leistung handelt. Bei dem für die psychische Befindlichkeit des Klägers notwendigen Körperkontakt handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Senates um eine einer therapeutischen Maßnahme durchaus vergleichbare Maßnahme, die ebenfalls auf die Erhaltung (oder die Verbesserung) des Gesundheitszustandes des Betroffenen abzielt. Der erkennende Senat hat schon wiederholt ausgesprochen, dass therapeutische Verfahren, die der Erhaltung oder Verbesserung des Gesundheitszustandes dienen, weder der Betreuung noch der Hilfe zuzurechnen sind (SSV-NF 11/7; SSV-NF 10/130 = ZAS 1998/11 mit insoweit ablehnender Stellungnahme von Pfeffer ua). An dieser Rechtsprechung hat der erkennende Senat auch in jüngster Zeit vergleiche 10 ObS 158/99d) trotz der Einwände von Tomandl, Einige grundsätzliche Überlegungen zum Pflegegeldanspruch, ZAS 1999, 13 ff sowie SV-System,
11. Erg-Lfg 344 festgehalten und darauf verwiesen, dass sich eine Änderung dieser Rechtslage auch nicht durch die am 1. 1. 1999 in Kraft getretene Novelle zum OÖ PGG (LGBl 1999/8) und die neue OÖ EinstV (LGBl 1999/25) ergeben habe. Dies gelte in gleicher Weise auch für die am 1. 1. 1999 in Kraft getretene Novelle zum PGG (BGBl I 1998/111) und die mit 1. 2. 1999 in Kraft getretene neue EinstV (BGBl II 1999/37). In den Erläuternden Bemerkungen zur neuen EinstV zum BPGG (vgl Fürstl-Grasser/Pallinger, Die neue EinstV zum BPGG samt Erläuterungen, SozSi 1999, 282 ff) werde vielmehr zur Bestimmung des § 1 EinstV einleitend nur angemerkt, dass diese Bestimmung wie bisher die für die Beurteilung des Pflegebedarfes relevanten Betreuungsmaßnahmen enthalte, wobei die wichtigsten im Abs 2 demonstrativ angeführt seien. Der Zeitaufwand für therapeutische Heilbehandlungen (zB Bobath-Therapie) könne bei der Ermittlung des Pflegeaufwandes nicht berücksichtigt werden, wenn es sich dabei nicht um eine Betreuungs- oder Hilfsmaßnahme im Sinne der §§ 1 und 2 handle. Die beiden genannten Autoren verweisen in diesem Zusammenhang unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ausführungen von Tomandl aaO auch darauf, dass bei der Einstufung von Kindern insbesondere kritisiert werde, dass therapeutische Maßnahmen bei der Beurteilung des Pflegebedarfes nicht berücksichtigt werden. Dieses Einstufungsproblem berühre in erster Linie den Zuständigkeitsbereich der Länder, die sich unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Arbeitskreisen bereits mit dieser Frage befassen.11. Erg-Lfg 344 festgehalten und darauf verwiesen, dass sich eine Änderung dieser Rechtslage auch nicht durch die am 1. 1. 1999 in Kraft getretene Novelle zum OÖ PGG (LGBl 1999/8) und die neue OÖ EinstV (LGBl 1999/25) ergeben habe. Dies gelte in gleicher Weise auch für die am 1. 1. 1999 in Kraft getretene Novelle zum PGG (BGBl römisch eins 1998/111) und die mit 1. 2. 1999 in Kraft getretene neue EinstV (BGBl römisch zwei 1999/37). In den Erläuternden Bemerkungen zur neuen EinstV zum BPGG vergleiche Fürstl-Grasser/Pallinger, Die neue EinstV zum BPGG samt Erläuterungen, SozSi 1999, 282 ff) werde vielmehr zur Bestimmung des Paragraph eins, EinstV einleitend nur angemerkt, dass diese Bestimmung wie bisher die für die Beurteilung des Pflegebedarfes relevanten Betreuungsmaßnahmen enthalte, wobei die wichtigsten im Absatz 2, demonstrativ angeführt seien. Der Zeitaufwand für therapeutische Heilbehandlungen (zB Bobath-Therapie) könne bei der Ermittlung des Pflegeaufwandes nicht berücksichtigt werden, wenn es sich dabei nicht um eine Betreuungs- oder Hilfsmaßnahme im Sinne der Paragraphen eins und 2 handle. Die beiden genannten Autoren verweisen in diesem Zusammenhang unter ausdrücklicher Bezugnahme auf die Ausführungen von Tomandl aaO auch darauf, dass bei der Einstufung von Kindern insbesondere kritisiert werde, dass therapeutische Maßnahmen bei der Beurteilung des Pflegebedarfes nicht berücksichtigt werden. Dieses Einstufungsproblem berühre in erster Linie den Zuständigkeitsbereich der Länder, die sich unter Einbeziehung des Bundesministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales in Arbeitskreisen bereits mit dieser Frage befassen.
Auch nach Ansicht des erkennenden Senates kann ein Anspruch auf Berücksichtigung therapeutischer Maßnahmen bei der Beurteilung des Pflegebedarfes aus dem geltenden Recht nicht abgeleitet werden, sodass im vorliegenden Fall ein solcher Pflegeaufwand ("Körperkontaktaufwand") daher nicht die für eine bestimmte Pflegegeldstufe erforderliche Stundenzahl anzuheben vermag. Die Berechtigung des vom Berufungsgericht darüber hinaus angenommenen Pflegeaufwandes von 155,5 Stunden monatlich wird in der Revision ausdrücklich anerkannt. Die beklagte Partei geht darüber hinaus nunmehr selbst - offensichtlich unter Berücksichtigung eines weiteren Zeitaufwandes für die Gabe eines abführenden Zäpfchens - davon aus, dass der Pflegebedarf des Klägers zwar 160 Stunden, nicht jedoch 180 Stunden monatlich übersteige, sodass dem Kläger unbestritten Pflegegeld der Stufe 4 gebührt. Damit kommt aber dem Umstand, ob der Kläger fremde Hilfe auch bei der Verrichtung der Notdurft benötigt, entscheidende Bedeutung zu. Die vom Erstgericht dazu getroffene Feststellung, der Kläger bedürfe fremder Hilfe auch beim Verrichten der Notdurft, stellt eine vorweggenommene rechtliche Beurteilung dar, für die jedoch das erforderliche Sachverhaltssubstrat fehlt. Es trifft zwar zu, dass neben dem Richtwert für die Reinigung bei
inkontinenten Patienten von 4 x 10 Minuten täglich (= 20 Stunden
monatlich) auch der Mindestwert von 4 x 15 Minuten täglich (= 30
Stunden monatlich) für die Verrichtung der Notdurft berücksichtigt werden kann. Sollte der Kläger jedoch - was vom Erstgericht nicht festgestellt wurde, aber in dem im Akt einliegenden Sachverständigengutachten Dris. F***** angegeben wird - sowohl am Tag als auch während der Nacht ununterbrochen windelversorgt werden, könnten nur die Reinigung bei inkontinenten Patienten, nicht jedoch weitere Stunden als Zeitaufwand für die tatsächlich gar nicht mit einer Hilfsperson durchgeführte Verrichtung der Notdurft auf der Toilette angesetzt werden (vgl 10 ObS 410/98m). In diesem Fall würde der Pflegebedarf des Klägers die für eine Einstufung in eine höhere Pflegegeldstufe als der Stufe 4 notwendige Stundenanzahl von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich nicht erreichen.Stunden monatlich) für die Verrichtung der Notdurft berücksichtigt werden kann. Sollte der Kläger jedoch - was vom Erstgericht nicht festgestellt wurde, aber in dem im Akt einliegenden Sachverständigengutachten Dris. F***** angegeben wird - sowohl am Tag als auch während der Nacht ununterbrochen windelversorgt werden, könnten nur die Reinigung bei inkontinenten Patienten, nicht jedoch weitere Stunden als Zeitaufwand für die tatsächlich gar nicht mit einer Hilfsperson durchgeführte Verrichtung der Notdurft auf der Toilette angesetzt werden vergleiche 10 ObS 410/98m). In diesem Fall würde der Pflegebedarf des Klägers die für eine Einstufung in eine höhere Pflegegeldstufe als der Stufe 4 notwendige Stundenanzahl von durchschnittlich mehr als 180 Stunden monatlich nicht erreichen.
Da es zur Abklärung dieser Feststellungsmängel einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen in dem noch strittigen Umfang aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren ist noch auf die Bestimmung des § 154a ABGB hinzuweisen, wonach im zivilgerichtlichen Verfahren nur ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt ist.Da es zur Abklärung dieser Feststellungsmängel einer Verhandlung erster Instanz bedarf, um die Sache spruchreif zu machen, waren die Urteile der Vorinstanzen in dem noch strittigen Umfang aufzuheben und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Für das weitere Verfahren ist noch auf die Bestimmung des Paragraph 154 a, ABGB hinzuweisen, wonach im zivilgerichtlichen Verfahren nur ein Elternteil allein zur Vertretung des Kindes berechtigt ist.
Der Kostenvorbehalt gründet sich auf § 52 Abs 1 ZPO.Der Kostenvorbehalt gründet sich auf Paragraph 52, Absatz eins, ZPO.