Die Revision ist nicht berechtigt.
Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass der Anspruch des Klägers auf Pflegegeld nach der Gewährung einer bundesgesetzlichen Grundleistung nach dem ASVG (Invaliditätspension) gemäß § 3 Abs 1 Z 1 lit a BPGG nach den Bestimmungen des BPGG zu prüfen ist und es sich dabei um einen neu entstandenen, selbständigen Anspruch handelt, der vom Sozialversicherungsträger und damit neuen Entscheidungsträger nach § 22 Abs 1 Z 1 BPGG auf Grund des von ihm erhobenen Sachverhaltes und der für ihn maßgeblichen Rechtslage neu zu prüfen und zu beurteilen ist (vgl 10 ObS 343/98h).Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass der Anspruch des Klägers auf Pflegegeld nach der Gewährung einer bundesgesetzlichen Grundleistung nach dem ASVG (Invaliditätspension) gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BPGG nach den Bestimmungen des BPGG zu prüfen ist und es sich dabei um einen neu entstandenen, selbständigen Anspruch handelt, der vom Sozialversicherungsträger und damit neuen Entscheidungsträger nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG auf Grund des von ihm erhobenen Sachverhaltes und der für ihn maßgeblichen Rechtslage neu zu prüfen und zu beurteilen ist vergleiche 10 ObS 343/98h).
Soweit im Rahmen der ausgeführten Rechtsrüge inhaltlich auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO geltend gemacht wird, ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten), im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN uva).Soweit im Rahmen der ausgeführten Rechtsrüge inhaltlich auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO geltend gemacht wird, ist darauf zu verweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung Verfahrensmängel erster Instanz, deren Vorliegen das Berufungsgericht verneint hat (wie hier die Einholung weiterer medizinischer Sachverständigengutachten), im Revisionsverfahren nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden können (SSV-NF 7/74 mwN uva).
Weiters wird vom Revisionswerber geltend gemacht, dass er bis zum Eintreten seiner Pflegebedürftigkeit die Beheizung des Wohnhauses überwiegend selbst durchgeführt habe, diese Tätigkeit nunmehr von seiner Gattin verrichtet werden müsse, sodass insoweit eine Mehrbelastung seiner Gattin als Pflegeperson eingetreten sei, weshalb der für die Beheizung des Wohnraumes vorgesehene Hilfsbedarf von 10 Stunden monatlich zu berücksichtigen sei.
Diesen Ausführungen ist entgegenzuhalten, dass ein Bedarf nach fremder Hilfe zur Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial zu verneinen ist, wenn eine Zentralheizung vorhanden ist, sofern der Pflegegeldwerber diese zu bedienen im Stande ist. Trotz Anschlusses an eine bestehende Zentralheizung könnte ein anzuerkennender Mehrbedarf bestehen, wenn der Wohnraum der pflegebedürftigen Person wegen deren schlechten Gesundheitszustandes auch außerhalb der üblichen Heizperiode beheizt oder während dieser auf eine höhere Temperatur gebracht werden muss (SSV-NF 10/79 mwN).
Im vorliegenden Fall besteht weder ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Bedarf nach zusätzlicher Beheizung aus gesundheitlicher Notwendigkeit beim Kläger vorliegt, noch dafür, dass der Kläger zur Bedienung der Zentralheizung nicht im Stande wäre. Wegen der Ausstattung der Wohnung des Klägers mit einer Zentralheizung kann das Befeuern des Tischherdes nur zum Kochen, also zum Zubereiten warmer Mahlzeiten, erforderlich sein. Damit im Zusammenhang stehende Hilfsverrichtungen lassen sich jedoch nicht in den Katalog des § 2 Abs 2 EinstV einordnen, insbesondere nicht unter der mit "Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial" umschriebenen Hilfsvorrichtungen subsumieren. Nach ständiger Judikatur sind die Hilfsverrichtungen taxativ aufgezählt (SSV-NF 11/5 uva). Das Herbeischaffen von Holz für den Tischherd als Vorbereitungshandlung des Kochens könnte bei Fehlen einer anderen Kochgelegenheit (Elektroherd, elektrische Kochplatte) - dazu liegen keine konkreten Feststellungen der Vorinstanzen vor - allenfalls eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Zubereitung von Mahlzeiten (§ 1 Abs 4 EinstV) darstellen, für die ein zeitlicher Mindestwert von einer Stunde täglich festgelegt ist. Von diesem Mindestwert könnte (nach oben) abgewichen werden, wenn ihn der tatsächliche Betreuungsaufwand erheblich, also um annähernd die Hälfte überschreiten würde (SSV-NF 9/47 mwN ua). Dies ist aber hier nicht der Fall, weil das bloße Herbeischaffen von Brennholz für den Tischherd nach allgemeiner Lebenserfahrung im Monat nicht annähernd 15 Stunden erfordert, sieht doch § 2 Abs 3 EinstV selbst für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial einen fixen Zeitwert von nur 10 Stunden im Monat vor (vgl 10 ObS 341/98i).Im vorliegenden Fall besteht weder ein Anhaltspunkt dafür, dass ein Bedarf nach zusätzlicher Beheizung aus gesundheitlicher Notwendigkeit beim Kläger vorliegt, noch dafür, dass der Kläger zur Bedienung der Zentralheizung nicht im Stande wäre. Wegen der Ausstattung der Wohnung des Klägers mit einer Zentralheizung kann das Befeuern des Tischherdes nur zum Kochen, also zum Zubereiten warmer Mahlzeiten, erforderlich sein. Damit im Zusammenhang stehende Hilfsverrichtungen lassen sich jedoch nicht in den Katalog des Paragraph 2, Absatz 2, EinstV einordnen, insbesondere nicht unter der mit "Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial" umschriebenen Hilfsvorrichtungen subsumieren. Nach ständiger Judikatur sind die Hilfsverrichtungen taxativ aufgezählt (SSV-NF 11/5 uva). Das Herbeischaffen von Holz für den Tischherd als Vorbereitungshandlung des Kochens könnte bei Fehlen einer anderen Kochgelegenheit (Elektroherd, elektrische Kochplatte) - dazu liegen keine konkreten Feststellungen der Vorinstanzen vor - allenfalls eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Zubereitung von Mahlzeiten (Paragraph eins, Absatz 4, EinstV) darstellen, für die ein zeitlicher Mindestwert von einer Stunde täglich festgelegt ist. Von diesem Mindestwert könnte (nach oben) abgewichen werden, wenn ihn der tatsächliche Betreuungsaufwand erheblich, also um annähernd die Hälfte überschreiten würde (SSV-NF 9/47 mwN ua). Dies ist aber hier nicht der Fall, weil das bloße Herbeischaffen von Brennholz für den Tischherd nach allgemeiner Lebenserfahrung im Monat nicht annähernd 15 Stunden erfordert, sieht doch Paragraph 2, Absatz 3, EinstV selbst für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial einen fixen Zeitwert von nur 10 Stunden im Monat vor vergleiche 10 ObS 341/98i).
Daraus folgt, dass ein Bedarf des Klägers nach Hilfe bei der Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial nicht gegeben ist, sodass nach zutreffender Rechtsansicht des Berufungsgerichtes selbst bei der vom Revisionswerber noch angestrebten Berücksichtigung des für die Zubereitung von Mahlzeiten vorgesehenen Betreuungsaufwandes von 30 Stunden monatlich ein Pflegebedarf von insgesamt höchstens 45 Stunden monatlich gegeben wäre, womit das für die Gewährung eines Pflegegeldes der Stufe 1 notwendige Ausmaß fremder Hilfe von mehr als 50 Stunden monatlich nicht erreicht würde.
Der Revision war damit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit sind nicht ersichtlich und wurden auch nicht dargetan.