Das Berufungsgericht ist mit Stillschweigen darüber hinweggegangen, daß es sich hier nicht um die erstmalige Zuerkennung eines Pflegegeldes handelt und eine Neubemessung des auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides geleisteten Pflegegeldes nach § 9 Abs 2 BPGG aF (nunmehr § 9 Abs 4 BPGG idF BGBl I 1998/111) eine für die Höhe des Pflegegelds wesentliche Veränderung im Zustandsbild der Klägerin voraussetzen würde. Nur eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, nicht jedoch eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigt einen Eingriff in die Rechtskraft einer (Vor-)Entscheidung (Pfeil, BPGG 128; SSV-NF 9/52 ua).Das Berufungsgericht ist mit Stillschweigen darüber hinweggegangen, daß es sich hier nicht um die erstmalige Zuerkennung eines Pflegegeldes handelt und eine Neubemessung des auf Grund eines rechtskräftigen Bescheides geleisteten Pflegegeldes nach Paragraph 9, Absatz 2, BPGG aF (nunmehr Paragraph 9, Absatz 4, BPGG in der Fassung BGBl römisch eins 1998/111) eine für die Höhe des Pflegegelds wesentliche Veränderung im Zustandsbild der Klägerin voraussetzen würde. Nur eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, nicht jedoch eine abweichende rechtliche Beurteilung rechtfertigt einen Eingriff in die Rechtskraft einer (Vor-)Entscheidung (Pfeil, BPGG 128; SSV-NF 9/52 ua).
Im vorliegenden Fall ist nur mehr der Bedarf der Klägerin nach Hilfe bei der Bereitstellung (Herbeischaffung) des für die Befeuerung des Küchenherdes nötigen Holzes strittig; die überdies von der Klägerin behauptete Mobilitätshilfe im engeren Sinn ist nach den Feststellungen ebensowenig erforderlich wie die gänzliche Hilfe beim An- und Auskleiden. Der gegenüber der Zuerkennung des Pflegegeldes der Stufe 2 auf mehr als 120 Stunden monatlich gestiegene Pflegebedarf wird nunmehr auch von der Klägerin nur mehr in dem damals nicht berücksichtigten Herbeischaffen des Brennmaterials für den Küchenherd gesehen. Ob insoweit von einer Änderung des wesentlichen Sachverhaltes auszugehen ist, wurde vom Berufungsgericht nicht geprüft. Es wurde nun weder behauptet noch festgestellt, daß die Klägerin bei der ersten Antragstellung im Jahr 1996 einen Elektro- oder Gasherd besessen und sich seither auf die Benützung eines mit Holz zu befeuernden Küchenherdes umgestellt hätte; eine solche Annahme würde auch nicht recht plausibel sein und der allgemeinen Lebenserfahrung widersprechen. Es ist mangels Feststellungen nicht auszuschließen, daß die Klägerin seit eh und je einen holzbefeuerten Küchenherd besitzt, aber möglicherweise auf Grund einer Verschlechterung ihres körperlichen Zustandes - anders als 1996 - nunmehr (1997) nicht mehr in der Lage ist, das für diesen Küchenherd nötige Brennholz selbst herbeizuschaffen. Für die Hilfe bei dieser Verrichtung kann jedoch entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes kein zusätzlicher Pflegebedarf von 10 Stunden anerkannt werden.
Zunächst ist im Tatsächlichen davon auszugehen, daß wegen der Ausstattung der Wohnung mit einer Fernheizung (Zentralheizung) das Befeuern des Küchenherds nur zum Kochen, also zum Zubereiten warmer Mahlzeiten erforderlich sein kann. Damit im Zusammenhang stehende Hilfsverrichtungen lassen sich nicht in den Katalog des § 2 Abs 2 EinstV einordnen, insbesondere nicht unter der mit "Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial" umschriebenen Hilfsverrichtung subsumieren. Nach ständiger Judikatur sind die Hilfsverrichtungen taxativ aufgezählt (SSV-NF 10/130, 11/5 ua). Wie die Beklagte in ihrer Revision ausführt, könnte das Herbeischaffen von Holz für den Küchenherd als Vorbereitungshandlung des Kochens allenfalls eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Zubereitung von Mahlzeiten (§ 1 Abs 4 EinstV) darstellen, für die ein zeitlicher Mindestwert von 1 Stunde täglich festgelegt ist. Von diesem Mindestwert könnte (nach oben) abgewichen werden, wenn ihn der tatsächliche Betreuungsaufwand erheblich, also um annähernd die Hälfte überschreiten würde (herrschende Auffassung: Pfeil, BPGG 86; SSV-NF 9/47 mwN). Dies ist aber hier nicht der Fall, weil das bloße Herbeischaffen von Brennholz für den Küchenherd nach allgemeiner Lebenserfahrung in größeren zeitlichen Abständen erfolgen kann und insgesamt im Monat nicht annähernd 15 Stunden (oder auch nur 10 Stunden, wie das Berufungsgericht annahm) erfordert, sieht doch § 2 Abs 3 EinstV selbst für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial einen fixen Zeitwert von nur 10 Stunden vor. Ob der Klägerin zur Verringerung ihres Pflegebedarfes die Anschaffung eines Elektroherdes oder auch nur einer elektrischen Kochplatte als Hilfsmittel im Sinne des § 3 EinstV zumutbar wäre (für den Herd verneinend Pfeil, BPGG 94; vgl SSV-NF 11/51, 52, 57), kann entgegen der Auffassung der Revisionswerberin dahingestellt bleiben.Zunächst ist im Tatsächlichen davon auszugehen, daß wegen der Ausstattung der Wohnung mit einer Fernheizung (Zentralheizung) das Befeuern des Küchenherds nur zum Kochen, also zum Zubereiten warmer Mahlzeiten erforderlich sein kann. Damit im Zusammenhang stehende Hilfsverrichtungen lassen sich nicht in den Katalog des Paragraph 2, Absatz 2, EinstV einordnen, insbesondere nicht unter der mit "Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial" umschriebenen Hilfsverrichtung subsumieren. Nach ständiger Judikatur sind die Hilfsverrichtungen taxativ aufgezählt (SSV-NF 10/130, 11/5 ua). Wie die Beklagte in ihrer Revision ausführt, könnte das Herbeischaffen von Holz für den Küchenherd als Vorbereitungshandlung des Kochens allenfalls eine Maßnahme im Zusammenhang mit der Zubereitung von Mahlzeiten (Paragraph eins, Absatz 4, EinstV) darstellen, für die ein zeitlicher Mindestwert von 1 Stunde täglich festgelegt ist. Von diesem Mindestwert könnte (nach oben) abgewichen werden, wenn ihn der tatsächliche Betreuungsaufwand erheblich, also um annähernd die Hälfte überschreiten würde (herrschende Auffassung: Pfeil, BPGG 86; SSV-NF 9/47 mwN). Dies ist aber hier nicht der Fall, weil das bloße Herbeischaffen von Brennholz für den Küchenherd nach allgemeiner Lebenserfahrung in größeren zeitlichen Abständen erfolgen kann und insgesamt im Monat nicht annähernd 15 Stunden (oder auch nur 10 Stunden, wie das Berufungsgericht annahm) erfordert, sieht doch Paragraph 2, Absatz 3, EinstV selbst für die Beheizung des Wohnraumes einschließlich der Herbeischaffung von Heizmaterial einen fixen Zeitwert von nur 10 Stunden vor. Ob der Klägerin zur Verringerung ihres Pflegebedarfes die Anschaffung eines Elektroherdes oder auch nur einer elektrischen Kochplatte als Hilfsmittel im Sinne des Paragraph 3, EinstV zumutbar wäre (für den Herd verneinend Pfeil, BPGG 94; vergleiche SSV-NF 11/51, 52, 57), kann entgegen der Auffassung der Revisionswerberin dahingestellt bleiben.
Fällt aber der vom Berufungsgericht für die Herbeischaffung von Brennholz für den Küchenherd angenommene zusätzlich Pflegebedarf von 10 Stunden weg, dann verbleibt ein solcher von 116 Stunden monatlich; dieser entspricht der Pflegegeldstufe 2 nach § 4 Abs 2 BPGG. Mangels wesentlicher Veränderungen im Sinne des § 9 Abs 2 BPGG aF hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erhöhung des rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes der Stufe 2.Fällt aber der vom Berufungsgericht für die Herbeischaffung von Brennholz für den Küchenherd angenommene zusätzlich Pflegebedarf von 10 Stunden weg, dann verbleibt ein solcher von 116 Stunden monatlich; dieser entspricht der Pflegegeldstufe 2 nach Paragraph 4, Absatz 2, BPGG. Mangels wesentlicher Veränderungen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, BPGG aF hat die Klägerin keinen Anspruch auf Erhöhung des rechtskräftig zuerkannten Pflegegeldes der Stufe 2.
In Stattgebung der Revision der Beklagten waren die Urteile der Vorinstanzen im Sinne einer Abweisung des Klagebegehrens abzuändern.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch aus Billigkeit sind nicht ersichtlich.