Rechtssatz RS0107535
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0107535
Entscheidungsdatum
20.10.1998
Norm
EinstV §1
EinstV §2
nöEinstV §1
nöEinstV §2
Rechtssatz
Die bei der Begleitung eines Kindes auf dem Schulweg erforderlichen Verrichtungen sind nicht der Betreuung (§ 1 EinstV), sondern der Hilfe (§ 2 EinstV) zuzurechnen. Diese Hilfsverrichtungen können infolge der taxativen Aufzählung des § 2 Abs 2 EinstV nur der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zugerechnet werden. Für diese Mobilitätshilfe ist nach § 2 Abs 3 EinstV ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen, ohne daß das Bedarfsausmaß konkret zu prüfen ist.Die bei der Begleitung eines Kindes auf dem Schulweg erforderlichen Verrichtungen sind nicht der Betreuung (Paragraph eins, EinstV), sondern der Hilfe (Paragraph 2, EinstV) zuzurechnen. Diese Hilfsverrichtungen können infolge der taxativen Aufzählung des Paragraph 2, Absatz 2, EinstV nur der Mobilitätshilfe im weiteren Sinn zugerechnet werden. Für diese Mobilitätshilfe ist nach Paragraph 2, Absatz 3, EinstV ein - auf einen Monat bezogener - fixer Zeitwert von zehn Stunden anzunehmen, ohne daß das Bedarfsausmaß konkret zu prüfen ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 2452/96b
Entscheidungstext OGH 28.01.1997 10 ObS 2452/96b
Veröff: SZ 70/13
- 10 ObS 341/98i
Entscheidungstext OGH 20.10.1998 10 ObS 341/98i
nur: Taxative Aufzählung des § 2 Abs 2 EinstV. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107535
Dokumentnummer
JJR_19970128_OGH0002_010OBS02452_96B0000_003