Soweit im Rahmen der ausgeführten Rechtsrüge auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach § 503 Z 2 ZPO darin erblickt wird, daß das Berufungsgericht den schon in erster Instanz gestellten Antrag auf Vernehmung der (seinerzeit) beurteilenden Ärzte der MA 12 übergangen und diese nicht mit den nunmehr begutachtenden Ärzten konfrontiert habe, liegt dieser Rechtsmittelgrund nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor, was gemäß § 510 Abs 3 dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.Soweit im Rahmen der ausgeführten Rechtsrüge auch der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Verfahrens nach Paragraph 503, Ziffer 2, ZPO darin erblickt wird, daß das Berufungsgericht den schon in erster Instanz gestellten Antrag auf Vernehmung der (seinerzeit) beurteilenden Ärzte der MA 12 übergangen und diese nicht mit den nunmehr begutachtenden Ärzten konfrontiert habe, liegt dieser Rechtsmittelgrund nach Prüfung durch den Obersten Gerichtshof nicht vor, was gemäß Paragraph 510, Absatz 3, dritter Satz ZPO keiner weiteren Begründung bedarf.
Im Rahmen der (eigentlichen) Rechtsrüge werden die bereits in der Berufung niedergelegten Argumente wiederholt, wonach dem Revisionswerber das Pflegegeld der Stufe 1 schon deshalb zustehen müsse, weil der seinerzeitige Bescheid des Landes Wien vom 16. 8. 1995 weiterhin Rechtswirksamkeit und Rechtsbestand habe, sodaß auch die Vorinstanzen an die damalige Beurteilung seiner Pflegebedürftigkeit nach wie vor gebunden seien.
Hiezu hat bereits das Berufungsgericht zutreffend Stellung genommen (§ 510 Abs 3 zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist hiezu noch folgendes auszuführen:Hiezu hat bereits das Berufungsgericht zutreffend Stellung genommen (Paragraph 510, Absatz 3, zweiter Satz ZPO). Ergänzend ist hiezu noch folgendes auszuführen:
Da der Kläger bis zum 30. 6. 1995 keine der im § 3 BPGG angeführten Leistungen bezog, zählte er zum anspruchsberechtigten Personenkreis des § 3 Abs 1 Z 3 lit a WPGG; da er ab 1. 7. 1995 eine Invaliditätspension nach dem ASVG bezieht, ist er seither dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs 1 lit a BPGG zugehörig, sodaß sich die näheren Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr nach dem zitierten Landes-, sondern ausschließlich nach dem letztgenannten Bundesgesetz richten. Auch wenn der Bescheid des ursprünglichen Pflegegeldträgers Land Wien durch die Klage gegen den Bescheid des Bundespflegegeldträgers nicht gemäß § 71 Abs 1 ASGG außer Kraft gesetzt wurde, so hat doch der Kläger den Anspruch auf diese Landesleistung - mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem bisher maßgeblichen Landesgesetz und Übertritt zu jenem nach dem Bundesgesetz - verloren. Einen Anspruch auf Leistung zwar nach dem Bundesgesetz, orientiert und bemessen nach einem Bescheid aufgrund eines Landesgesetzes kann der Kläger daher schon aufgrund dieser kompetenzrechtlichen Gegebenheit in keinem Fall ableiten (zum Fehlen der Voraussetzungen für einen solchen wechselseitigen Anspruchsaustausch zwischen Land und Bund vgl auch 10 ObS 338/97x). Vielmehr handelt es sich um einen durch die Gewährung einer bundesgesetzlichen Grundleistung nach dem ASVG neu entstandenen, selbständigen Anspruch, der von der beklagten Partei als Sozialversicherungsträger und damit neuer Entscheidungsträger nach § 22 Abs 1 Z 1 BPGG auch neu zu prüfen und damit auch zu beurteilen war. Insoweit geht die Gewährung des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vor (Art 2 Abs 3 der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Art 15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl 1993/866). Aufgrund dieses Zuständigkeitswechsels handelt es sich auch nicht - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte - um einen Fall der Herabsetzung der Pflegegeldeinstufung durch den (bisherigen) Pflegegeldträger, wie er in § 7 Abs 2 WPGG bzw § 9 Abs 2 BPGG geregelt ist und grundsätzlich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem bescheidmäßigen Zuerkennungszeitpunkt voraussetzt (10 ObS 447/97a), sondern um eine gänzlich neue Beurteilung und damit Neubemessung durch einen anderen Entscheidungsträger aufgrund des von diesem erhobenen Sachverhaltes und der für diesen maßgeblichen Rechtslage. In diesem Rahmen hat auch die Prüfung des Anspruches durch die Gerichte zu erfolgen.Da der Kläger bis zum 30. 6. 1995 keine der im Paragraph 3, BPGG angeführten Leistungen bezog, zählte er zum anspruchsberechtigten Personenkreis des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, WPGG; da er ab 1. 7. 1995 eine Invaliditätspension nach dem ASVG bezieht, ist er seither dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, BPGG zugehörig, sodaß sich die näheren Anspruchsvoraussetzungen nicht mehr nach dem zitierten Landes-, sondern ausschließlich nach dem letztgenannten Bundesgesetz richten. Auch wenn der Bescheid des ursprünglichen Pflegegeldträgers Land Wien durch die Klage gegen den Bescheid des Bundespflegegeldträgers nicht gemäß Paragraph 71, Absatz eins, ASGG außer Kraft gesetzt wurde, so hat doch der Kläger den Anspruch auf diese Landesleistung - mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem bisher maßgeblichen Landesgesetz und Übertritt zu jenem nach dem Bundesgesetz - verloren. Einen Anspruch auf Leistung zwar nach dem Bundesgesetz, orientiert und bemessen nach einem Bescheid aufgrund eines Landesgesetzes kann der Kläger daher schon aufgrund dieser kompetenzrechtlichen Gegebenheit in keinem Fall ableiten (zum Fehlen der Voraussetzungen für einen solchen wechselseitigen Anspruchsaustausch zwischen Land und Bund vergleiche auch 10 ObS 338/97x). Vielmehr handelt es sich um einen durch die Gewährung einer bundesgesetzlichen Grundleistung nach dem ASVG neu entstandenen, selbständigen Anspruch, der von der beklagten Partei als Sozialversicherungsträger und damit neuer Entscheidungsträger nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG auch neu zu prüfen und damit auch zu beurteilen war. Insoweit geht die Gewährung des Pflegegeldes nach dem Bundespflegegeldgesetz der Gewährung nach landesgesetzlichen Vorschriften vor (Artikel 2, Absatz 3, der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß Artikel 15 a, B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen, BGBl 1993/866). Aufgrund dieses Zuständigkeitswechsels handelt es sich auch nicht - wie schon das Berufungsgericht zutreffend ausführte - um einen Fall der Herabsetzung der Pflegegeldeinstufung durch den (bisherigen) Pflegegeldträger, wie er in Paragraph 7, Absatz 2, WPGG bzw Paragraph 9, Absatz 2, BPGG geregelt ist und grundsätzlich eine wesentliche Änderung der Verhältnisse gegenüber dem bescheidmäßigen Zuerkennungszeitpunkt voraussetzt (10 ObS 447/97a), sondern um eine gänzlich neue Beurteilung und damit Neubemessung durch einen anderen Entscheidungsträger aufgrund des von diesem erhobenen Sachverhaltes und der für diesen maßgeblichen Rechtslage. In diesem Rahmen hat auch die Prüfung des Anspruches durch die Gerichte zu erfolgen.
Da der Kläger nach den maßgeblichen Feststellungen keinen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich aufweisen kann (§ 4 Abs 2 erster Fall BPGG), wurde sein Klagebegehren von den Vorinstanzen zutreffend abgewiesen, weshalb seiner hiegegen ankämpfenden Revision ein Erfolg zu versagen ist.Da der Kläger nach den maßgeblichen Feststellungen keinen Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich aufweisen kann (Paragraph 4, Absatz 2, erster Fall BPGG), wurde sein Klagebegehren von den Vorinstanzen zutreffend abgewiesen, weshalb seiner hiegegen ankämpfenden Revision ein Erfolg zu versagen ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 77, Absatz eins, Ziffer 2, Litera b, ASGG. Gründe für einen Kostenzuspruch nach Billigkeit liegen nicht vor und wurden auch nicht geltend gemacht.