Vorauszuschicken ist, daß das Entziehungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 9.11.1995 (Beilage I) von den Vorinstanzen zutreffend als Bescheid qualifiziert wurde (siehe hiezu ausführlich, auch unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, 10 ObS 2351/96z = DRdA 1997, 140). Des weiteren ist vorauszuschicken, daß der Oberste Gerichtshof - entgegen der Argumentation der Revisionswerberin zum offenbar noch in erster Instanz anhängigen Verfahren der Klägerin 4 Cgs 130/97w (wohl ebenfalls des Landesgerichtes Wiener Neustadt) gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten betreffend Leistung von (Bundes-)Pflegegeld schon deshalb nicht Stellung nehmen kann, weil dieses Verfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Sozialrechtsstreites und damit auch nicht des einzig zur Beurteilung anstehenden Rechtsmittels an ihn ist.Vorauszuschicken ist, daß das Entziehungsschreiben der Bezirkshauptmannschaft Neunkirchen vom 9.11.1995 (Beilage römisch eins) von den Vorinstanzen zutreffend als Bescheid qualifiziert wurde (siehe hiezu ausführlich, auch unter Bezugnahme auf die diesbezügliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, 10 ObS 2351/96z = DRdA 1997, 140). Des weiteren ist vorauszuschicken, daß der Oberste Gerichtshof - entgegen der Argumentation der Revisionswerberin zum offenbar noch in erster Instanz anhängigen Verfahren der Klägerin 4 Cgs 130/97w (wohl ebenfalls des Landesgerichtes Wiener Neustadt) gegen die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten betreffend Leistung von (Bundes-)Pflegegeld schon deshalb nicht Stellung nehmen kann, weil dieses Verfahren nicht Gegenstand des vorliegenden Sozialrechtsstreites und damit auch nicht des einzig zur Beurteilung anstehenden Rechtsmittels an ihn ist.
Auch darüber hinaus ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend. Zunächst ist der Revisionswerberin zu erwidern, daß der inzwischen mehrfach veröffentlichten Entscheidung
10 ObS 2351/96z (= ARD 4810/32/97 = DRdA 1997, 140 = ZASB 1997, 13 =
ASok 1997, 190 = infas 1997 S 25) ein anders gelagerter Sachverhalt
zugrundelag; diese Entscheidung kann daher nicht zur Stützung des Rechtsstandpunktes der Klägerin herangezogen werden.
Im hier zur Beurteilung anstehenden Fall ist davon auszugehen, daß die frühere, auf dem NÖ SHG beruhende "pflegebezogene Leistung" durch § 27 NÖ PGG, wie bereits vom Berufungsgericht richtig ausgeführt, auf eine vollkommen neue Rechtsgrundlage gestellt wurde, sofern der Empfänger zum in § 3 NÖ PGG näher umschriebenen Personenkreis zählt. Voraussetzung für die Leistung eines (Landes-)Pflegegeldes nach dieser Gesetzesstelle ist es, daß der Antragsteller ua nicht eine der im § 3 BPGG angeführten Leistungen bezieht (Abs 1 Z 3). Daß es sich bei der von der Klägerin seit 1.10.1992 von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bezogenen Berufsunfähigkeitspension nach § 271 ASVG um eine Leistung im Sinne des § 3 Abs 1 lit a BPGG handelt, vermag auch die Klägerin in ihrer Revision nicht zu entkräften. Nach § 32 des für die Klägerin maßgeblichen Landesgesetzes ist ab 1.7.1993 ein Ausgleich ua zu leisten, wenn das Pflegegeld (ab diesem Datum) betragsmäßig geringer ist als die bisherige pflegebezogene Geldleistung (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile; Abs 1 Z 1). Wenn - wie hier - ein Anspruch nach dem Bundes- und nicht nach dem Landesrecht besteht, kann schon deshalb kein auf einen Ausgleich von Härtefällen ausgerichteter (Pfeil, Pflegevorsorge, 433) Ergänzungsanspruch auf Ausgleich wiederum nach Landesrecht bestehen, weil es sich auch bei diesem Anspruch um eine Landesleistung handelt, für welche die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 NÖ PGG erfüllt sein müssen. Nach § 3 leg cit hat jedoch die Klägerin (mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Abs 1 Z 1) keinen Anspruch auf Leistung eines Landespflegegeldes, der auch jenen nach einem Ausgleich im Sinne des § 32 NÖ PGG umfaßt.Im hier zur Beurteilung anstehenden Fall ist davon auszugehen, daß die frühere, auf dem NÖ SHG beruhende "pflegebezogene Leistung" durch Paragraph 27, NÖ PGG, wie bereits vom Berufungsgericht richtig ausgeführt, auf eine vollkommen neue Rechtsgrundlage gestellt wurde, sofern der Empfänger zum in Paragraph 3, NÖ PGG näher umschriebenen Personenkreis zählt. Voraussetzung für die Leistung eines (Landes-)Pflegegeldes nach dieser Gesetzesstelle ist es, daß der Antragsteller ua nicht eine der im Paragraph 3, BPGG angeführten Leistungen bezieht (Absatz eins, Ziffer 3,). Daß es sich bei der von der Klägerin seit 1.10.1992 von der Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten bezogenen Berufsunfähigkeitspension nach Paragraph 271, ASVG um eine Leistung im Sinne des Paragraph 3, Absatz eins, Litera a, BPGG handelt, vermag auch die Klägerin in ihrer Revision nicht zu entkräften. Nach Paragraph 32, des für die Klägerin maßgeblichen Landesgesetzes ist ab 1.7.1993 ein Ausgleich ua zu leisten, wenn das Pflegegeld (ab diesem Datum) betragsmäßig geringer ist als die bisherige pflegebezogene Geldleistung (einschließlich allfälliger Sonderzahlungsanteile; Absatz eins, Ziffer eins,). Wenn - wie hier - ein Anspruch nach dem Bundes- und nicht nach dem Landesrecht besteht, kann schon deshalb kein auf einen Ausgleich von Härtefällen ausgerichteter (Pfeil, Pflegevorsorge, 433) Ergänzungsanspruch auf Ausgleich wiederum nach Landesrecht bestehen, weil es sich auch bei diesem Anspruch um eine Landesleistung handelt, für welche die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 3, NÖ PGG erfüllt sein müssen. Nach Paragraph 3, leg cit hat jedoch die Klägerin (mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer eins,) keinen Anspruch auf Leistung eines Landespflegegeldes, der auch jenen nach einem Ausgleich im Sinne des Paragraph 32, NÖ PGG umfaßt.
Da die Klägerin somit - zusammen- fassend - bereits seit 1.10.1992 eine der in § 3 BPGG angeführten (Bundes-)Leistungen bezieht, seit Inkrafttreten desselben am 1.7.1993 ausschließlich diesem Bundes- und nicht dem entsprechenden niederösterreichischen Landesgesetz unterliegt und nach diesem mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis jedenfalls bereits seit dem 1.7.1993 nur Ansprüche nach dem Bundesgesetz geltend machen kann, hat die beklagte Partei zutreffend die dennoch über dieses Datum hinaus gewährte Pflegegeldzahlung eingestellt; daß diese Entziehung nicht bereits früher, sondern erst im November 1995 veranlaßt wurde, hat hiebei bloß die Auswirkung, daß das bis dahin fortlaufend und ununterbrochen gewährte (Landes-)Pflegegeld nicht rückwirkend, sondern erst mit Ablauf dieses Monates eingestellt wurde. Die in der Entscheidung 10 ObS 2351/96z niedergelegten Gründe können hier nicht Platz greifen.Da die Klägerin somit - zusammen- fassend - bereits seit 1.10.1992 eine der in Paragraph 3, BPGG angeführten (Bundes-)Leistungen bezieht, seit Inkrafttreten desselben am 1.7.1993 ausschließlich diesem Bundes- und nicht dem entsprechenden niederösterreichischen Landesgesetz unterliegt und nach diesem mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis jedenfalls bereits seit dem 1.7.1993 nur Ansprüche nach dem Bundesgesetz geltend machen kann, hat die beklagte Partei zutreffend die dennoch über dieses Datum hinaus gewährte Pflegegeldzahlung eingestellt; daß diese Entziehung nicht bereits früher, sondern erst im November 1995 veranlaßt wurde, hat hiebei bloß die Auswirkung, daß das bis dahin fortlaufend und ununterbrochen gewährte (Landes-)Pflegegeld nicht rückwirkend, sondern erst mit Ablauf dieses Monates eingestellt wurde. Die in der Entscheidung 10 ObS 2351/96z niedergelegten Gründe können hier nicht Platz greifen.
Aus allen diesen Erwägungen war der Revision daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 77 Abs 2 Z 2 lit b ASGG.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 77, Absatz 2, Ziffer 2, Litera b, ASGG.