Rechtssatz RS0108720
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0108720
Geschäftszahl
10ObS338/97x
Entscheidungsdatum
04.11.1997
Norm
BPGG allg
BPGG §3 Abs1 lita
nöPGG §3
nöPGG §32
Rechtssatz
Wenn ein Anspruch nach dem Bundesrecht und nicht nach dem Landesrecht besteht (hier: Berufsunfähigkeitspension gemäß § 271 ASVG), kann schon deshalb kein auf einen Ausgleich von Härtefällen ausgerichteter Ergänzungsanspruch auf Ausgleich wiederum nach Landesrecht bestehen, weil es sich auch bei diesem Anspruch um eine Landesleistung handelt, für welche die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 3 nö PGG erfüllt sein müssen.Wenn ein Anspruch nach dem Bundesrecht und nicht nach dem Landesrecht besteht (hier: Berufsunfähigkeitspension gemäß Paragraph 271, ASVG), kann schon deshalb kein auf einen Ausgleich von Härtefällen ausgerichteter Ergänzungsanspruch auf Ausgleich wiederum nach Landesrecht bestehen, weil es sich auch bei diesem Anspruch um eine Landesleistung handelt, für welche die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach Paragraph 3, nö PGG erfüllt sein müssen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0108720
Dokumentnummer
JJR_19971104_OGH0002_010OBS00338_97X0000_003