Rechtssatz RS0110818
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0110818
Entscheidungsdatum
19.12.2006
Norm
BPGG §3 Abs1 Z1 lita
BPGG §22 Abs1 Z1
WPGG §3 Abs1 Z3 lita
Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß §15a B-VG über gemeinsame Maßnahmen des Bundes und der Länder für pflegebedürftige Personen Art2 Abs3
Rechtssatz
Bezog der Pflegebedürftige zunächst Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (hier: Kläger gehörte dem Personenkreis des § 3 Abs 1 Z 3 lit a WPGG an) und erhielt er danach eine Pension nach dem ASVG (hier: Invaliditätspension), so ist er seither dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach § 3 Abs 1 Z 1 lit a BPGG zugehörig, sodaß sich die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld nicht mehr nach dem Landespflegegeldgesetz, sondern ausschließlich nach dem BPGG richten. Der Pflegegeldansprecher hat den Anspruch auf diese Landesleistung - mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem bisher maßgeblichen Landespflegegeldgesetz und Übertritt zum BPGG - verloren. Beim Anspruch nach dem BPGG handelt es sich um einen durch die Gewährung einer bundesgesetzlichen Grundleistung nach dem ASVG neu entstandenen, selbständigen Anspruch, der vom Sozialversicherungsträger und damit neuen Entscheidungsträger nach § 22 Abs 1 Z 1 BPGG aufgrund des von ihm erhobenen Sachverhaltes und der für ihn maßgeblichen Rechtslage neu zu prüfen und zu beurteilen ist.Bezog der Pflegebedürftige zunächst Pflegegeld nach dem Landespflegegeldgesetz (hier: Kläger gehörte dem Personenkreis des Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a, WPGG an) und erhielt er danach eine Pension nach dem ASVG (hier: Invaliditätspension), so ist er seither dem anspruchsberechtigten Personenkreis nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, BPGG zugehörig, sodaß sich die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung von Pflegegeld nicht mehr nach dem Landespflegegeldgesetz, sondern ausschließlich nach dem BPGG richten. Der Pflegegeldansprecher hat den Anspruch auf diese Landesleistung - mangels Zugehörigkeit zum anspruchsberechtigten Personenkreis nach dem bisher maßgeblichen Landespflegegeldgesetz und Übertritt zum BPGG - verloren. Beim Anspruch nach dem BPGG handelt es sich um einen durch die Gewährung einer bundesgesetzlichen Grundleistung nach dem ASVG neu entstandenen, selbständigen Anspruch, der vom Sozialversicherungsträger und damit neuen Entscheidungsträger nach Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer eins, BPGG aufgrund des von ihm erhobenen Sachverhaltes und der für ihn maßgeblichen Rechtslage neu zu prüfen und zu beurteilen ist.
Entscheidungstexte
- 10 ObS 343/98h
Entscheidungstext OGH 13.10.1998 10 ObS 343/98h
- 10 ObS 321/99z
Entscheidungstext OGH 14.12.1999 10 ObS 321/99z
nur: Beim Anspruch nach dem BPGG handelt es sich um einen durch die Gewährung einer bundesgesetzlichen Grundleistung nach dem ASVG neu entstandenen, selbständigen Anspruch, der vom Sozialversicherungsträger und damit neuen Entscheidungsträger nach § 22 Abs 1 Z 1 BPGG aufgrund des von ihm erhobenen Sachverhaltes und der für ihn maßgeblichen Rechtslage neu zu prüfen und zu beurteilen ist. (T1)
- 10 ObS 368/99m
Entscheidungstext OGH 25.01.2000 10 ObS 368/99m
Auch; Beisatz: Hier: Kläger gehörte dem Personenkreis des § 3 Abs 1 Z 3 StPGG an, und bezog eine Erwerbsunfähigkeitspension nach dem GSVG. (T2)
- 10 ObS 173/06y
Entscheidungstext OGH 19.12.2006 10 ObS 173/06y
nur T1; Veröff: SZ 2006/190
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1998:RS0110818
Zuletzt aktualisiert am
09.01.2009
Dokumentnummer
JJR_19981013_OGH0002_010OBS00343_98H0000_001