Entscheidungsgründe:
Der Kläger bezieht beim beklagten Bundespensionsamt (früher: Bundesrechenamt) seit 1. 1. 1984 laufend Ruhegenuss nach dem Pensionsgesetz 1965. Nach seiner am 5. 8. 1997 verstorbenen ersten Ehefrau bezog er außerdem seitens der PVA der Arbeiter eine Witwerpension und hiezu ab 1. 6. 2000 auch Pflegegeld der Stufe 2. Am 25. 9. 2004 ging er die zweite Ehe mit seiner nunmehrigen Gattin ein. Daraufhin stellte die beklagte Partei mit Bescheid vom 20. 4. 2005 fest, dass ihm ab seiner Wiederverehelichung am 25. 9. 2004 kein Pflegegeld gebühre, weil kein Pflegebedarf von durchschnittlich mehr als 50 Stunden monatlich bestehe.
Mit der dagegen erhobenen Klage begehrte der Kläger Pflegegeld der Stufe 2. Sein Zustand habe sich seit der Zuerkennung nicht gebessert sondern eher verschlechtert. Der bloße Wechsel in der Zuständigkeit berechtige die beklagte Partei nicht zur Neubemessung des Pflegegeldes.
Die beklagte Partei beantragte Klageabweisung. Sie sei, nachdem der Anspruch auf Witwerpension durch die Wiederverehelichung erloschen sei, zur Entscheidung über das Pflegegeld zuständig geworden. Mangels eines Pflegebedarfs von mehr als 50 Stunden monatlich habe der Kläger keinen Anspruch auf Pflegegeld.
Das Erstgericht wies die Klage ab. Da der festgestellte Pflegebedarf weniger als 50 Stunden monatlich betrage, bestehe kein Anspruch auf Pflegegeld. Während des Bezuges der Witwenpension sei (infolge bundesgesetzlicher Grundleistung nach dem ASVG) zur Entscheidung über den Pflegegeldanspruch des Klägers die PVA der Arbeiter zuständig gewesen; nach dem Wegfall dieser Pensionsleistung sei (im Hinblick auf die bundesgesetzliche Grundleistung nach dem Pensionsgesetz) die beklagte Partei zuständig geworden. Aufgrund dieses Zuständigkeitswechsels handle es sich nicht um den Fall der Herabsetzung der Pflegegeldeinstufung nach § 9 Abs 4 BPGG durch den (bisherigen) Pflegegeldträger, sondern um eine gänzliche Neubeurteilung und damit Neubemessung durch einen anderen Entscheidungsträger auf der Grundlage des von ihm erhobenen Sachverhalts.Das Erstgericht wies die Klage ab. Da der festgestellte Pflegebedarf weniger als 50 Stunden monatlich betrage, bestehe kein Anspruch auf Pflegegeld. Während des Bezuges der Witwenpension sei (infolge bundesgesetzlicher Grundleistung nach dem ASVG) zur Entscheidung über den Pflegegeldanspruch des Klägers die PVA der Arbeiter zuständig gewesen; nach dem Wegfall dieser Pensionsleistung sei (im Hinblick auf die bundesgesetzliche Grundleistung nach dem Pensionsgesetz) die beklagte Partei zuständig geworden. Aufgrund dieses Zuständigkeitswechsels handle es sich nicht um den Fall der Herabsetzung der Pflegegeldeinstufung nach Paragraph 9, Absatz 4, BPGG durch den (bisherigen) Pflegegeldträger, sondern um eine gänzliche Neubeurteilung und damit Neubemessung durch einen anderen Entscheidungsträger auf der Grundlage des von ihm erhobenen Sachverhalts.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers Folge, erkannte die beklagte Partei schuldig, ihm - ungeachtet seines dieses Ausmaß unstrittig nicht erreichenden Pflegebedarfs - Pflegegeld der Stufe 2 zu gewähren, und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse (§ 9 Abs 4 BPGG) nach der ursprünglichen, ab 1. 6. 2000 erfolgten Zuerkennung des Pflegegeldes durch die PVA der Arbeiter eingetreten sei, habe die beklagte Partei gar nicht behauptet. Eine gänzlich neue Beurteilung und Neubemessung des Anspruchs auf Pflegegeld wäre daher nur zulässig gewesen, wenn ein Übergang der Leistungszuständigkeit von einem Land auf den Bund gemäß § 9 Abs 1 letzter Halbsatz BPGG zu einer amtswegigen Einleitung des Verfahrens zur (Neu-)Feststellung der Voraussetzungen des neu entstandenen Anspruches (nach Erlöschen des früheren Pflegeggeldanspruches nach dem Landespflegegeldgesetz) geführt hätte. Hier sei das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen jedoch (ohnehin) bereits auf Grundlage des Bundespflegegeldgesetzes festgestellt worden. Die materiell rechtskräftig erledigte Sache dürfe nicht neu aufgerollt werden, weil weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten sei.Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des Klägers Folge, erkannte die beklagte Partei schuldig, ihm - ungeachtet seines dieses Ausmaß unstrittig nicht erreichenden Pflegebedarfs - Pflegegeld der Stufe 2 zu gewähren, und sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei. Dass eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse (Paragraph 9, Absatz 4, BPGG) nach der ursprünglichen, ab 1. 6. 2000 erfolgten Zuerkennung des Pflegegeldes durch die PVA der Arbeiter eingetreten sei, habe die beklagte Partei gar nicht behauptet. Eine gänzlich neue Beurteilung und Neubemessung des Anspruchs auf Pflegegeld wäre daher nur zulässig gewesen, wenn ein Übergang der Leistungszuständigkeit von einem Land auf den Bund gemäß Paragraph 9, Absatz eins, letzter Halbsatz BPGG zu einer amtswegigen Einleitung des Verfahrens zur (Neu-)Feststellung der Voraussetzungen des neu entstandenen Anspruches (nach Erlöschen des früheren Pflegeggeldanspruches nach dem Landespflegegeldgesetz) geführt hätte. Hier sei das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen jedoch (ohnehin) bereits auf Grundlage des Bundespflegegeldgesetzes festgestellt worden. Die materiell rechtskräftig erledigte Sache dürfe nicht neu aufgerollt werden, weil weder eine Änderung der Sach- noch der Rechtslage eingetreten sei.
Die ordentliche Revision sei zulässig, weil diese Auslegungsfrage zum BPGG in der höchstgerichtlichen Rechtsprechung noch nicht beantwortet sei.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die Revision der beklagten Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, das angefochtene Urteil im klageabweisenden Sinne abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Der Kläger beantragt, die Revision zurückzuweisen, in eventu, ihr nicht Folge zu geben.