Entscheidungsgründe:
Dem 1970 geborenen Kläger wurde mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 8. 9. 1997 ab Juni 1997 unter Anrechnung der Hälfte des Erhöhungsbetrags zur Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder von monatlich 825 S ein Pflegegeld der Stufe 3 in Höhe von monatlich 4.865 S im Hinblick auf seine schwere Sehbehinderung gewährt.
Weil der Kläger am 31. 1. 2000 seinen Wohnsitz von Oberösterreich nach Wien verlegte, wurde ihm mit Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 2. 2. 2000 das Pflegegeld mit Ablauf des Monats Jänner 2000 entzogen.
Unter Übermittlung des Zuerkennungsbescheids, des Entziehungsbescheids sowie der ärztlichen Sachverständigengutachten ersuchte die Oberösterreichische Landesregierung mit Schreiben vom 2. 2. 2000 den Magistrat der Stadt Wien um Übernahme der Pflegegeldgewährung ab 1. 2. 2000, weil der Kläger am 31. 1. 2000 seinen Wohnsitz nach Wien verlegt habe.
Am 7. 2. 2000 beantragte der Kläger beim Magistrat der Stadt Wien die Gewährung eines Pflegegelds nach dem WPGG. In diesem Antrag gab er an, dass erhöhte Familienbeihilfe bezogen werde.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 14. 2. 2000 wurde dem Kläger ab 1. 2. 2000 Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 von monatlich 4.865 S (353,55 EUR) gewährt und gleichzeitig ausgesprochen, dass vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder ein Betrag von 825 S (59,96 EUR) monatlich anzurechnen ist. Gemäß § 8 Abs 3 WPGG gebühre das Pflegegeld bei Verlegung des Hauptwohnsitzes von einem anderen Bundesland nach Wien unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit dem Anspruchsberechtigten bei Erfüllung der Anzeigepflicht ab Beginn des auf die Verlegung folgenden Monats, das sei der 1. 2. 2000. Werde von der Behörde, die dem Anspruchsberechtigten vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes gewährt habe, eine Information nach § 8 Abs 1 zweiter Satz WPGG gegeben, sei das Pflegegeld ohne Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens in gleicher Höhe zuzuerkennen. Daher werde mit diesem Bescheid das Pflegegeld der Stufe 3, das seien 4.865 S (353,55 EUR) monatlich, zuerkannt.Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 14. 2. 2000 wurde dem Kläger ab 1. 2. 2000 Pflegegeld in Höhe der Stufe 3 von monatlich 4.865 S (353,55 EUR) gewährt und gleichzeitig ausgesprochen, dass vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder ein Betrag von 825 S (59,96 EUR) monatlich anzurechnen ist. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, WPGG gebühre das Pflegegeld bei Verlegung des Hauptwohnsitzes von einem anderen Bundesland nach Wien unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit dem Anspruchsberechtigten bei Erfüllung der Anzeigepflicht ab Beginn des auf die Verlegung folgenden Monats, das sei der 1. 2. 2000. Werde von der Behörde, die dem Anspruchsberechtigten vor der Verlegung des ordentlichen Wohnsitzes gewährt habe, eine Information nach Paragraph 8, Absatz eins, zweiter Satz WPGG gegeben, sei das Pflegegeld ohne Durchführung eines eigenen Ermittlungsverfahrens in gleicher Höhe zuzuerkennen. Daher werde mit diesem Bescheid das Pflegegeld der Stufe 3, das seien 4.865 S (353,55 EUR) monatlich, zuerkannt.
Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom 1. 2. 2001 wurde dem Kläger mit Ablauf des März 2001 das Pflegegeld der Stufe 3 entzogen, weil nunmehr ein Pflegebedarf von monatlich 10 Stunden vorliege.
Mit seiner gegen diesen Bescheid gerichteten Klage begehrt der Kläger, die Beklagte sei schuldig, ihm Pflegegeld ab 1. 4. 2001 zu bezahlen. Sein Zustand habe sich nicht verbessert, er sei nach wie vor hochgradig sehbehindert, ihm stehe daher Pflegegeld der Stufe 3 weiterhin zu.
Die Beklagte beantragte die Klageabweisung, weil beim Kläger kein Pflegebedarf in einem Ausmaß bestehe, das die Gewährung von Pflegegeld ermögliche.
Das Erstgericht erkannte die Beklagte schuldig, dem Kläger Pflegegeld der Stufe 4 ab dem 1. 4. 2001 zu gewähren. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:
Der Kläger leide an einer angeborenen Kleinheit beider Augäpfel und an einem Augenzittern. Beide Augen seien in der Kindheit wegen Grauen Stars operiert und nachoperiert worden. Auf dem rechten Auge bestehe die Sehschärfe für Lichtempfindung, Gläser besserten nicht. Das rechte Auge sei mit dem Erkennen von Lichtempfindungen praktisch erblindet. Das linke Auge habe mit einer Korrektur einer Linsenlosigkeit mit Kontaktlinse eine Sehschärfe von 0,05. Das Gesichtsfeld dieses Auges sei auf 25 Grad konzentrisch für die Marke III/4 eingeschränkt. Die Einschränkung entspreche in der Ausdehnung einer Hemianopsie. Wegen des beträchtlichen Augenzitterns sei auch diese Gesichtsfeldausdehnung nicht verwertbar. Der Kläger sei als blind zu bezeichnen. Der Zustand bestehe seit Antragstellung. Das Leiden sei nicht besserungsfähig.
In rechtlicher Hinsicht führte es aus, nach dem WPGG sei ein Pflegebedarf bei blinden Personen entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gelte unter anderem auch, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 in Verbindung mit einer Hemianopsie habe. Das Berufungsgericht wies die von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobene Berufung wegen Nichtigkeit zurück, gab ihr im Übrigen teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger über den Ablauf des März 2001 hinaus laufend weiterhin Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3 von monatlich 4.865 S (= 353,55 EUR) binnen 14 Tagen zu gewähren. Gleichzeitig sprach es aus, dass vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder ein Betrag von 825 S (= 59,96 EUR) monatlich anzurechnen ist. Einen Mehrzuspruch auf Stufe 4 wies es ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mängelfreien Beweisverfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung. Im Rahmen der Entscheidung über die Herabsetzung einer Pflegegeldleistung seien nur die objektiven Grundlagen im Tatsächlichen für den seinerzeitigen Anspruch selbständig zu prüfen. Ob daraus ein diagnosebezogener Anspruch oder ein funktionsbezogener abzuleiten sei, sei nicht entscheidend. Nur eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen rechtfertige einen Eingriff in die Rechtskraft einer vorausgegangenen Entscheidung. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Der Kläger sei zwar als blind im Sinn des § 4a Abs 5 WPGG einzustufen, sodass grundsätzlich die Voraussetzungen für ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 gegeben wären. Der Kläger habe jedoch nur Pflegegeld der Stufe 3 begehrt. Mit dem Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 4 habe das Erstgericht gegen § 405 ZPO verstoßen. Dieser Verfahrensmangel sei auf Grund der entsprechenden Rüge der Berufungswerberin wahrzunehmen. Da dem Kläger Pflegegeld der Stufe 3 gebühre, sei das angefochtene Urteil unter Berücksichtigung des gemäß § 6 WPGG anzurechnenden Erhöhungsbetrags der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern gewesen.In rechtlicher Hinsicht führte es aus, nach dem WPGG sei ein Pflegebedarf bei blinden Personen entsprechend der Stufe 4 anzunehmen. Als blind gelte unter anderem auch, wer am besseren Auge mit optimaler Korrektur eine Sehleistung mit einem Visus von kleiner oder gleich 0,06 in Verbindung mit einer Hemianopsie habe. Das Berufungsgericht wies die von der Beklagten gegen dieses Urteil erhobene Berufung wegen Nichtigkeit zurück, gab ihr im Übrigen teilweise Folge und änderte das angefochtene Urteil dahin ab, dass es die Beklagte schuldig erkannte, dem Kläger über den Ablauf des März 2001 hinaus laufend weiterhin Pflegegeld in der Höhe der Stufe 3 von monatlich 4.865 S (= 353,55 EUR) binnen 14 Tagen zu gewähren. Gleichzeitig sprach es aus, dass vom Erhöhungsbetrag der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder ein Betrag von 825 S (= 59,96 EUR) monatlich anzurechnen ist. Einen Mehrzuspruch auf Stufe 4 wies es ab. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichts als Ergebnis eines mängelfreien Beweisverfahrens und einer zutreffenden Beweiswürdigung. Im Rahmen der Entscheidung über die Herabsetzung einer Pflegegeldleistung seien nur die objektiven Grundlagen im Tatsächlichen für den seinerzeitigen Anspruch selbständig zu prüfen. Ob daraus ein diagnosebezogener Anspruch oder ein funktionsbezogener abzuleiten sei, sei nicht entscheidend. Nur eine Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen rechtfertige einen Eingriff in die Rechtskraft einer vorausgegangenen Entscheidung. Die tatsächlichen Verhältnisse hätten sich nicht geändert. Der Kläger sei zwar als blind im Sinn des Paragraph 4 a, Absatz 5, WPGG einzustufen, sodass grundsätzlich die Voraussetzungen für ein Pflegegeld in Höhe der Stufe 4 gegeben wären. Der Kläger habe jedoch nur Pflegegeld der Stufe 3 begehrt. Mit dem Zuspruch von Pflegegeld der Stufe 4 habe das Erstgericht gegen Paragraph 405, ZPO verstoßen. Dieser Verfahrensmangel sei auf Grund der entsprechenden Rüge der Berufungswerberin wahrzunehmen. Da dem Kläger Pflegegeld der Stufe 3 gebühre, sei das angefochtene Urteil unter Berücksichtigung des gemäß Paragraph 6, WPGG anzurechnenden Erhöhungsbetrags der Familienbeihilfe für erheblich behinderte Kinder wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern gewesen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Klägers aus den Revisionsgründen der Nichtigkeit, der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, es im Sinn des Zuspruchs von Pflegegeld der Stufe 4 in Höhe von 8.535 S abzuändern; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt. Die Beklagte hat sich am Revisionsverfahren nicht beteiligt.